Impressumspflicht14.04.2015

Postfach im Impressum: Darf im Impressum einer Internetseite lediglich eine Postfach-Adresse angegeben sein?

Wer eine gewerbsmäßige Internetseite betreibt, muss diese mit einem Impressum versehen. Welche Angaben gemacht werden müssen, regelt dabei § 5 Telemediengesetz (TMG). Diese Vorschrift sieht unter anderem vor, dass der Inhaber der Webseite seine Anschrift angibt. Doch was ist darunter genau zu verstehen? Genügt die Angabe einer Postfach-Adresse oder ist die Nennung der Postanschrift, also die Angabe einer Straße mit Postleitzahl erforderlich?

Genügt die Angabe der Postfach-Adresse im Impressum einer Internetseite?

Die Frage lässt sich schnell beantworten. Nein, es genügt nicht nur eine Postfach-Adresse im Impressum der Internetpräsenz anzugeben. Erforderlich ist vielmehr die Postanschrift, das heißt folgende Angabe müssen gemacht werden: Land, Ort, Postleitzahl, Straße und Hausnummer. Hintergrund dieses Erfordernisses ist, dass die Vorschrift des § 5 TMG zum Schutz der Verbraucher geschaffen wurde. Dieser Schutz umfasst es, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Denn im Falle eines Rechtstreits kann das Gericht nur über eine Postanschrift die Gegenseite laden. Ohne eine solche Anschrift ist ein Prozess nicht möglich (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.04.2007, Az. 3 K 1997/05).

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Ein Gedanke zu „Postfach im Impressum: Darf im Impressum einer Internetseite lediglich eine Postfach-Adresse angegeben sein?

  • 4. Dezember 2016 um 22:31 Uhr
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    Wenn der BGH aber doch in anderen Fällen eine Zustellung an Postfächer zulässt – müsste die obige Angabe dann nicht nochmal überprüft werden? Denn offenbar gibt es ja Fälle, in denen das Gericht auch über ein Postfach zustellen kann…

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