Mietmängel11.11.2015

Rückwirkende Mietminderung: Wann kann der Mieter eine Mietminderung rückwirkend geltend machen?

Ist eine Mietwohnung mit einem Mangel behaftet, ist der Mieter gemäß § 536 BGB berechtigt seine Miete zu mindern. In der Regel wird der Mieter sein Minderungsrecht dann ausüben, sobald er Kenntnis vom Mangel hat. Doch ist es möglich erst später und somit rückwirkend die Miete zu mindern?

Wann kann der Mieter eine Mietminderung rückwirkend geltend machen?

Eine Mietminderung darf grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt vorgenommen werden, ab dem der Mieter den Vermieter über den Mietmangel unterrichtet hat. Daraus ergibt sich, dass eine Mietminderung wegen vergangener Mängel eigentlich ausgeschlossen ist. Es gibt jedoch Ausnahmen.

  • Vermieter verschweigt Vorliegen eines Mangels

    Eine rückwirkende Mietminderung ist dann möglich, wenn der Vermieter von Anfang an den Mietmangel der Wohnung kannte und dies dem Mieter verschwiegen hat. Ein solcher Fall kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Wohnung mit Schimmel belastet ist oder die Wohnungsgröße falsch angegeben wird. Kannte der Vermieter die Schimmelbelastung der Wohnung bzw. die richtige Wohnungsgröße von Anfang an und hat dies dem Mieter nicht mitgeteilt, so kann der Mieter nach Kenntniserlangung die Miete rückwirkend ab dem Einzugsdatum mindern. Das ist sogar dann möglich, wenn der Mieter mittlerweile aus der Wohnung ausgezogen ist.

  • Mieter hat nach Mängelanzeige auf Behebung des Mangels vertraut

    Hat der Mieter gegenüber seinem Vermieter den Mangel angezeigt und hat er im Vertrauen auf die baldige Behebung des Mangels die Miete weitergezahlt, so ist eine rückwirkende Mietminderung zulässig, wenn der Vermieter die Beseitigung des Mangels unterlässt und somit das Vertrauen des Mieters verletzt. Dasselbe soll gelten, wenn der Vermieter trotz ausdrücklicher Zusicherung den Mangel nicht behebt.

  • Zahlung der Miete unter Vorbehalt

    Schließlich ist eine rückwirkende Mietminderung dann erlaubt, wenn der Mieter nach Mängelanzeige die Miete zunächst unter Vorbehalt weiter zahlt, um etwaige Minderungsrechte zu prüfen.

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Ein Gedanke zu „Rückwirkende Mietminderung: Wann kann der Mieter eine Mietminderung rückwirkend geltend machen?

  • 17. Februar 2016 um 11:51 Uhr
    Permalink

    Leben seit 13 Jahren ineinem Mietshaus.Bin 70%Schwerbehindert
    "G".Das angebaute Nachbarhaus steht z.Zt.leer. Es sind 2 Wohnungstüren zu diesem Haus vorhanden die nur profisorisch
    abgesperrt sind.Trotz mehrmaliger Aufforderung werden diese
    Türen nicht ordnungsgemäß und sicher zugemauert, Kann ich die Miete mindern? Die Versicherung zahlt bei Feuer oder EInbruch nicht.

    Antwort

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