Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung: Wann kann sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen?
Nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Fluggesellschaft dann keine Entschädigung aufgrund einer Flugannullierung oder -verspätung zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Doch wann liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor?
Wann kann sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen?
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bedeute der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, dass die gegebenenfalls zu einem Ausschluss der Entschädigung führenden Umstände nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als in der Regel von außen kommende besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können ().
In folgenden Fällen konnte sich eine Fluggesellschaft nach Ansicht des jeweiligen Gerichts auf außergewöhnliche Umstände berufen:
wetterbedingte Unmöglichkeit der Landung ()
medizinischer Notfall an Bord ()
Zwischenlandung des Vorflugs aufgrund medizinischen Notfalls ()
Triebwerksschaden und dadurch bedingte Notlandung durch Vogelschlag ( und )
Zwischenlandung des Vorflugs aufgrund randalierenden Passagiers ()
Luftraumsperrung infolge Vulkanausbruchs ()
Dagegen habe die Gerichte in folgenden Fällen das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen verneint:
Umleitung des Vorflugs aufgrund Wetterbedingung ()
fehlende Enteisung des Flugzeugs ( und )
durch Caterer verursachter Brand im Flugzeug ()
Triebwerksschaden bei einem Flugzeug aufgrund versteckten Fabrikationsfehlers ()
Umorganisation des Flugplans infolge Blitzeinschlags beim Vorflug () oder wegen Streiks ()
befürchteter Streik ()
durch defekte Toilette überschwemmtes Flugzeug ()
Unpünktlichkeit des Co-Piloten aufgrund Schneechaos ()