Fluggastrechteverordnung19.05.2016

Entschädigung nach der EU-Flug­gast­rechte­verordnung: Wann kann sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen?

Nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Flug­gast­rechte­verordnung muss eine Fluggesellschaft dann keine Entschädigung aufgrund einer Flugannullierung oder -verspätung zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Doch wann liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor?

Wann kann sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen?

Nach Auffassung des Bundes­gerichts­hofs bedeute der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, dass die gegebenenfalls zu einem Ausschluss der Entschädigung führenden Umstände nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personen­beförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als in der Regel von außen kommende besondere Umstände seine ordnungs- und plan­gemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können ().

In folgenden Fällen konnte sich eine Fluggesellschaft nach Ansicht des jeweiligen Gerichts auf außergewöhnliche Umstände berufen:

  • wetter­bedingte Unmöglich­keit der Landung ()

  • medizinischer Notfall an Bord ()

  • Zwischenlandung des Vorflugs aufgrund medizinischen Notfalls ()

  • Triebwerks­schaden und dadurch bedingte Notlandung durch Vogelschlag ( und )

  • Zwischenlandung des Vorflugs aufgrund randalierenden Passagiers ()

  • Luftraum­sperrung infolge Vulkan­ausbruchs ()

Dagegen habe die Gerichte in folgenden Fällen das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen verneint:

  • Umleitung des Vorflugs aufgrund Wetter­bedingung ()

  • fehlende Enteisung des Flugzeugs ( und )

  • durch Caterer ver­ursachter Brand im Flugzeug ()

  • Triebwerksschaden bei einem Flugzeug aufgrund versteckten Fabrikations­fehlers ()

  • Umorganisation des Flugplans infolge Blitz­einschlags beim Vorflug () oder wegen Streiks ()

  • befürchteter Streik ()

  • durch defekte Toilette über­schwemmtes Flugzeug ()

  • Unpünktlichkeit des Co-Piloten aufgrund Schneechaos ()

source:refrago/rb
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