Körperverletzung30.10.2014

Verkehrsunfall: Kann man als Geschädigter Schmerzensgeld für einen Folgeschaden trotz vorheriger Abfindung verlangen?

Treten nach einem Verkehrsunfall mit unfallbedingten Verletzungen Jahre danach weitere Gesundheitsschäden auf, so stellt sich häufig die Frage, ob man trotz einer mit der Kfz Haftpflichtversicherung des Schädigers vereinbarten Abfindung, weitere Schadensersatzansprüche, zum Beispiel Schmerzensgeld, geltend machen kann.

Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass dann, wenn ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt Schmerzensgeld verlangt, durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten sind, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.

Nur solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der in der Abfindung vereinbarten Schadenssumme nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

Maßgebend ist also, ob sich bereits bei Vereinbarung der Abfindung eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden hätte können (vgl. u.a. Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.1980, Az. VI ZR 72/79).

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Ein Gedanke zu „Verkehrsunfall: Kann man als Geschädigter Schmerzensgeld für einen Folgeschaden trotz vorheriger Abfindung verlangen?

  • 31. Oktober 2014 um 8:21 Uhr
    Permalink

    Der Beitrag lässt einen wichtigen Aspekt leider außer Betracht, nämlich die Frage der Verjährung.

    Verjährung auch für Schmerzensgeldansprüche tritt ein 3 Jahre nach Kenntnis des Schadenereignisses und des Schädigers. Dies gilt auch für sog. Spätfolgeschäden.

    In der Praxis muss deshalb entweder in die Abfindungsvereinbarung ein entsprechender Vorbehalt im Sinne einer Verjährungsverzichtseinrede aufgenommen werden oder es wird ein gerichtliches Feststellungsurteil erstritten, wonach auch erst zukünftig entstehende Spätschäden zu erstatten sind.

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