11.07.2014

Verschwundenes Testament: Was kann man bei einem nicht mehr auffindbaren Testament machen?

Es kann vorkommen, dass ein Testament nicht mehr auffindbar ist. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn der Erblasser schon vor langer Zeit seinen Nachlass durch eine letztwillige Verfügung regelte. Mit den Jahren kann es in Vergessenheit geraten und verschwinden. Besteht in einem solchen Fall dennoch die Möglichkeit die Existenz des nicht mehr auffindbaren Testaments nachzuweisen?

Was kann man bei einem nicht mehr auffindbaren Testament machen?

Beruft sich jemand hinsichtlich seiner Erbenstellung auf ein Testament des Erblassers, so muss er dieses gemäß § 2356 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Original vorlegen. Ist das Testament aber nicht mehr zu beschaffen, weil es zum Beispiel nicht mehr auffindbar ist, so kann dessen Existenz auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden. An diesen Nachweis stellen die Gerichte jedoch hohe Anforderungen. Aus den Beweismitteln muss sich ergeben, dass der Erblasser ein formgültiges Testament verfasst hat.
Es genügt daher etwa nicht einen maschinenschriftlichen Entwurf vorzulegen. Denn dadurch sei nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts noch nicht bewiesen, dass der Erblasser den Entwurf auch in ein formgültiges Testament umgesetzt habe (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01.04.2004, Az. 1 Z BR 13/04).
Die Existenz eines verschwundenen Testaments kann unter Umständen durch Zeugen nachgewiesen werden. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass sie das Testament gesehen haben. Das bezeugen von mündlichen Aussagen des Erblassers, er habe eine bestimmte Person als Erben eingesetzt oder enterbt, genüge nicht, da solche Aussagen erfahrungsgemäß nicht der Wahrheit entsprechen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2013, Az. I-3 Wx 134/13 und Oberlandesgericht München, Beschluss vom 22.04.2010, Az. 31 Wx 11/10, 31 Wx 011/10).
Als ausreichend zum Nachweis der Existenz eines unauffindbaren Testaments hat der Bundesgerichtshof jedoch die Vorlage einer Kopie des Testaments angesehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2005, Az. XII ZR 301/02 und Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2013, Az. 15 UF 143/12).

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