Krank26.01.2015

Was bedeuten die Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit?

Wer Arbeit hat und krank wird, kann schnell Bekanntschaft mit den Begriffen Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit machen. Doch was steckt hinter den Begriffen? Was bedeuten sie und welche Folgen haben sie? Diese Rechtsfrage soll Ihnen darauf eine Antwort geben.

Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?

In welchen Fällen eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, regelt detailliert § 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.

Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten

Beschäftigte können nach der Vorschrift in folgenden Fällen arbeitsunfähig sein:

  • Der Versicherte kann auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.
  • Es ist auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
  • Bei einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Ebenso gilt die befristete Eingliederung eines arbeitsunfähigen Versicherten in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit kann auch während einer Belastungserprobung und einer Arbeitstherapie bestehen.

Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen

Auch Arbeitslose können arbeitsunfähig erkranken. Dies ist anzunehmen bei:

  • Arbeitslosen, die krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für die sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.
  • An- und Ungelernten, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet und die die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, so beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nach dem Anforderungsprofil des neuen Arbeitsplatzes.

Arbeitsunfähigkeit von Rentnern

Rentner können aus den gleichen Gründen, wie Beschäftigte arbeitsunfähig erkranken, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Arbeitsunfähigkeit von behinderten Menschen

Die Regeln zur Arbeitsunfähigkeit gelten auch für geistig, seelisch oder körperlich behinderte Menschen, wenn sie in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten beschäftigt werden.

Welche Folgen hat die Arbeitsunfähigkeit?

Die Arbeitsunfähigkeit hat im Wesentlichen drei Folgen: Pflicht zur Benachrichtigung des Arbeitgebers, Aufhebung der Arbeitspflicht und Lohnfortzahlung.

    • Benachrichtigungspflicht

Wer arbeitsunfähig erkrankt, muss zunächst darüber seinen Arbeitgeber in Kenntnis setzen. Dies muss er unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern tun. Ist der Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig, so muss er seinem Arbeitgeber spätestens dann ein ärztliches Attest vorlegen.

  • Keine Arbeitspflicht

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er nicht seiner Arbeitspflicht nachkommen.

    • Lohnfortzahlung

Trotz der Aufhebung der Arbeitspflicht erhält der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer von bis zu sechs Wochen seinen Lohn weiter. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis erst seit vier Wochen besteht. Der Arbeitnehmer erhält auch dann keine Lohnfortzahlung, wenn er die Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat. Nach dem Ablauf der sechs Wochen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld. Dieses wird bis zu einer Höchstdauer von bis zu 72 weiteren Wochen gezahlt.

Arbeitsunfähig erkrankt im Urlaub: Was ist zu tun?

Zu der interessanten Frage, was zu tun ist, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verweisen wir auf folgende Rechtsfrage: Krank im Urlaub: Was kann ich als Arbeitnehmer tun?

Was bedeutet Berufsunfähigkeit?

Berufsunfähig sind nach § 220 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Die zumutbare Tätigkeit muss aber sozial zumutbar und sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen sein (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.10.2007, Az. B 5b/8 KN 3/07 R). Zur Frage der Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht ein Stufensystem entwickelt (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.07.2004, Az. B 4 RA 5/04 R). Danach sollen all diejenigen Arbeiten noch zumutbar sein, die der gleichen oder nächst niedrigeren Stufe entsprechen. Folgende Stufen sind vorhanden:

  • Stufe 1: Ungelernte Berufe
  • Stufe 2: Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren
  • Stufe 3: Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren
  • Stufe 4: Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen
  • Stufe 5: Berufe, die einen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen
  • Stufe 6: Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht

Welche Folgen hat die Berufsunfähigkeit?

Bis zum 31. Dezember 2000 bestand ein Anspruch auf eine Rente wegen der Berufsunfähigkeit. Dieser Anspruch wurde jedoch im Zuge der Reformen der Agenda 2010 abgeschafft. Ausgenommen wurden nur Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Jeder andere muss das Risiko einer Berufsunfähigkeit selber tragen. Es besteht aber die Möglichkeit eine entsprechende private Versicherung abzuschließen, eine sogenannte Berufsunfähigkeitsversicherung.

Was bedeutet Erwerbsunfähigkeit?

Den Begriff der Erwerbsunfähigkeit gibt es nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2001 ist das System der Erwerbsunfähigkeit durch die Erwerbsminderung ersetzt worden. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist voll erwerbsgemindert, wer:

  • wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
  • wegen Art oder Schwere einer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.

Daneben ist auch eine teilweise Erwerbsminderung möglich. Eine solche besteht nach § 43 Abs. 1 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt wird (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Wer also in der Lage ist irgendeinen Job mindestens sechs Stunden auszuführen, ist nicht erwerbsgemindert. Anders als bei der Berufsunfähigkeit kommt es daher nicht auf eine Zumutbarkeit an. Daher liegt eine Erwerbsminderung auch dann nicht vor, wenn ein ehemals leitender Angestellter noch als Kassierer arbeiten kann.

Welche Folgen hat eine Erwerbsminderung?

Wer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, hat einen Anspruch auf eine Rente. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den bisher erreichten Entgeltpunkten und dem Rentenfaktor der Erwerbsminderung. So hat die volle Erwerbsminderung den Rentenfaktor 1, während die teilweise Erwerbsminderung den Rentenfaktor 2 hat.

#451 (210)
Google Adsense 1

Ein Gedanke zu „Was bedeuten die Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit?

  • 26. Januar 2015 um 13:52 Uhr
    Permalink

    Ich bin arbeitsunfähig seit 2006 und beziehe ein Rente wegen
    verminderter Erwerbsunfähigkeit!
    Meine Frage: warum bekomme ich aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nur einen Teil meiner Rente und nicht den vollen Betrag?
    MfG! Jutta Alles-Reiter

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert