Jahresurlaub27.07.2015

Krank im Urlaub: Was passiert, wenn man als Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs krank wird, verfallen dann die Urlaubstage oder hat man Anspruch auf neuen Urlaub?

Nicht wenige Arbeitnehmer freuen sich alljährlich auf ihren wohlverdienten Jahresurlaub. Egal, ob am Strand, in den Bergen oder in der Stadt, Hauptsache der Urlaub dient der Erholung. Doch umso bitterer ist es, wenn man während des Urlaubs krank wird. Da hat man sich auf ein paar erholsame Tage eingestellt und muss sich nunmehr mit Grippe oder Beinbruch herumschlagen. Die Verärgerung ist dementsprechend groß und es stellt sich die berechtigte Frage, was passiert nun eigentlich mit den Urlaubstagen, die man nicht richtig genießen kann. Hat man als Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf neuen Urlaub?

Was kann ein Arbeitnehmer bei Krankheit im Urlaub machen?

Wer während der Urlaubstage krank wird, muss sich keine Gedanken über vertane Urlaubszeit machen. Denn nach § 9 des Bundesurlaubsgesetzes werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Das heißt die genommenen Urlaubstage verfallen nicht, sondern bleiben in Höhe der Krankheitstage bestehen. Sie können daher neu genommen und gewährt werden. Das heißt jedoch nicht, dass sich der Urlaub automatisch um die Anzahl der Krankentage verlängert. Vielmehr muss dies vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Wichtig ist nur, dass man seinen Arbeitgeber schnellst möglich über die Erkrankung informiert. Zudem sollte man einen Arzt aufsuchen und sich ein ärztliches Attest geben lassen. Dies kann auch ein Arzt am Urlaubsort sein. Es sollte nur darauf geachtet werden, dass durch das Attest die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird und der Zeitraum der Erkrankung zu entnehmen ist. Wer dies tut, ist auf der sicheren Seite.

§ 9 Bundesurlaubsgesetz [Erkrankung während des Urlaubs]

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

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