Sonder­urlaub15.06.2018

Was bedeutet unbezahlter Urlaub?

Jedem Arbeit­nehmer steht gesetzlich ein bezahlter Mindest­urlaubs­anspruch von 24 Werktagen im Jahr zu. Geregelt ist dies in § 3 Abs. 1 des Bundes­urlaubs­gesetzes. Natürlich kann durch einen Tarif­vertrag, eine Betriebs­vereinbarung oder einen Arbeits­vertrag der Urlaubs­anspruch erhöht werden. Doch ist neben dem bezahlten Urlaub auch ein unbezahlter Urlaub möglich? Was ist das überhaupt?

Was bedeutet unbezahlter Urlaub?

Bei einem unbezahlten Urlaub handelt es sich um eine Befreiung von der Arbeits­pflicht ohne Bezahlung des Arbeits­entgelts. Der Arbeit­nehmer ist nicht zur Arbeits­leistung, der Arbeitgeber nicht zur Zahlung des Lohns während dieser Zeit verpflichtet. Die Gründe für einen solchen unbezahlten Sonder­urlaub können ganz vielseitig sein, wie etwa der Antritt einer Weltreise, die Pflege von kranken Familien­angehörigen oder den Abschluss einer Fortbildung. Zu beachten ist, dass nach einem Monat des Sonder­urlaubs der gesetzliche Versicherungs­schutz endet. Danach muss sich der Arbeit­nehmer selbst versichern, möchte er weiterhin sozial­versichert sein. Mit der Wieder­aufnahme der Arbeit lebt der gesetzliche Versicherungs­schutz aber wieder auf.

Besteht ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Dem Arbeit­nehmer steht in der Regel kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub zu. Ein Anspruch auf Sonder­urlaub kann aber in folgenden Fällen bestehen:

  • Vereinbarung mit Arbeitgeber

    Ist der Arbeitgeber mit dem Sonder­urlaub einverstanden, so muss er diesen dem Arbeit­nehmer auch gewähren.

  • Tarif­vertrag, Betriebs­vereinbarung oder Arbeits­vertrag

    Es ist zudem möglich, dass ein Tarif­vertrag, eine Betriebs­vereinbarung oder der Arbeits­vertrag Regelungen zum unbezahlten Urlaub enthält. In diesem Fall kann unter den dort geregelten Voraus­setzungen ein Anspruch auf Sonder­urlaub bestehen. Regelmäßig stellt die Regelung auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds ab, wie etwa die berufliche Fortbildung oder familiäre Gründe.

  • kraft Gesetzes

    Zudem gibt es in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub, etwa bei der Pflege naher Angehöriger (§ 2 und § 3 des Pflege­zeit­gesetzes), der Betreuung erkrankter eigener Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren (§ 45 Abs. 3 SGB V) oder die Elternzeit (§ 15 des Bundes­elterngeld- und Elternzeit­gesetzes).

  • Fürsorgep­flicht des Arbeit­gebers

    In wenigen Ausnahme­fällen kann sich auch aus der arbeits­vertraglichen Fürsorgep­flicht des Arbeit­gebers ein Anspruch auf Sonder­urlaub ergeben. Dies kann etwa bejaht werden, wenn die Wohnung des Arbeit­nehmers überschwemmt wird oder ein Familien­mitglied unerwartet schwer erkrankt.

Quelle:refrago/rb
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