Was bedeutet unbezahlter Urlaub?
Jedem Arbeitnehmer steht gesetzlich ein bezahlter Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen im Jahr zu. Geregelt ist dies in § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Natürlich kann durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Arbeitsvertrag der Urlaubsanspruch erhöht werden. Doch ist neben dem bezahlten Urlaub auch ein unbezahlter Urlaub möglich? Was ist das überhaupt?
Was bedeutet unbezahlter Urlaub?
Bei einem unbezahlten Urlaub handelt es sich um eine Befreiung von der Arbeitspflicht ohne Bezahlung des Arbeitsentgelts. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung, der Arbeitgeber nicht zur Zahlung des Lohns während dieser Zeit verpflichtet. Die Gründe für einen solchen unbezahlten Sonderurlaub können ganz vielseitig sein, wie etwa der Antritt einer Weltreise, die Pflege von kranken Familienangehörigen oder den Abschluss einer Fortbildung. Zu beachten ist, dass nach einem Monat des Sonderurlaubs der gesetzliche Versicherungsschutz endet. Danach muss sich der Arbeitnehmer selbst versichern, möchte er weiterhin sozialversichert sein. Mit der Wiederaufnahme der Arbeit lebt der gesetzliche Versicherungsschutz aber wieder auf.
Besteht ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub?
Dem Arbeitnehmer steht in der Regel kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub zu. Ein Anspruch auf Sonderurlaub kann aber in folgenden Fällen bestehen:
Vereinbarung mit Arbeitgeber
Ist der Arbeitgeber mit dem Sonderurlaub einverstanden, so muss er diesen dem Arbeitnehmer auch gewähren.
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag
Es ist zudem möglich, dass ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag Regelungen zum unbezahlten Urlaub enthält. In diesem Fall kann unter den dort geregelten Voraussetzungen ein Anspruch auf Sonderurlaub bestehen. Regelmäßig stellt die Regelung auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds ab, wie etwa die berufliche Fortbildung oder familiäre Gründe.
kraft Gesetzes
Zudem gibt es in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub, etwa bei der Pflege naher Angehöriger (§ 2 und § 3 des Pflegezeitgesetzes), der Betreuung erkrankter eigener Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren (§ 45 Abs. 3 SGB V) oder die Elternzeit (§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes).
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
In wenigen Ausnahmefällen kann sich auch aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch auf Sonderurlaub ergeben. Dies kann etwa bejaht werden, wenn die Wohnung des Arbeitnehmers überschwemmt wird oder ein Familienmitglied unerwartet schwer erkrankt.