Erbschein12.01.2017

Was ist ein Erbschein, für was braucht man einen Erbschein und wie bekommt man ihn?

Als Erbe wird man manchmal nach einem Erbschein gefragt. Doch was ist das eigentlich? Wofür braucht man genau einen Erbschein? Und wo erhält man den Erbschein?

Wenn ein Mensch stirbt, müssen die Erben vieles regeln. Der Nachlass muss geordnet, Verträge des Verstorbenen gekündigt und Auskünfte bei Banken, Versicherungen und Behörden eingeholt werden. Mit dem Erbschein können die Erben im Rechts­verkehr gegenüber Dritten nachweisen, dass sie auch tatsächlich die Erben sind und zu allen Handlungen im Rahmen der Nachlass­abwicklung befugt sind.

Mit dem Tod geht das Vermögen eines Menschen – die Erbschaft – auf die Erben über. Wer Erbe wird, kann durch den Verstorbenen bestimmt worden sein, indem dieser einen Erbvertrag abgeschlossen oder ein Testament errichtet hat, oder es bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge.

Wofür braucht man einen Erbschein?

Zwingend erforderlich ist der Erbschein bei Verfügungen über Immobilien für das Eintragungs­verfahren beim Grund­buchamt. Ferner verlangen bei der Regelung des Nachlasses häufig Behörden sowie Versicherungen, Banken und andere Geschäftsp­artner den Nachweis, dass sie es auch tatsächlich mit dem Erben zu tun haben.

Diesen Nachweis können Erben durch Vorlage eines Erbscheins erbringen. Auf Antrag eines Erben stellt das örtlich zuständige Nachlass­gericht diesem den Erbschein aus: Das Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil erbt, über die Größe des Erbteils.

Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Der Erbschein ist keine ab­schließende Regelung des Gerichts über den Nachlass und schließt nicht aus, dass die Erbfolge in Wirklichkeit ganz anders geregelt ist als von den vermeintlichen Erben bislang angenommen. Dies kann beispiels­weise bei Auftauchen eines zunächst unbekannten Testaments oder bei Erb­unwürdigkeit des Erben der Fall sein. Das Nachlass­gericht kann also durchaus auch einen unrichtigen Erbschein ausstellen.

Jedoch wird gesetzlich die Richtigkeit des vom Nachlass­gericht ausgestellten Erbscheins vermutet. Dritte können sich auf den öffentlichen Glauben des Erbscheins berufen. Das heißt, dass der Inhalt des Erbscheins zu ihren Gunsten gilt, soweit die Vermutung der Richtigkeit gemäß § 2365 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) reicht.

Nachlass­gericht zieht unrichtigen Erbschein wieder ein

Der Erbschein wird erst mit Einziehung durch das Nachlass­gericht kraftlos. Das Nachlass­gericht zieht den Erbschein ein, wenn sich seine Unrichtigkeit ergibt.

Gemäß § 2362 BGB hat der wirkliche Erbe gegenüber dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins Anspruch auf Herausgabe an das Nachlass­gericht.

Antrag auf Ausstellung des Erbscheins?##/h!#

Die Ausstellung des Erbscheins können Erben beim örtlich zuständigen Nachlass­gericht beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftss­telle gestellt werden. Der Antragsteller muss die Richtigkeit seiner Angaben eides­stattlich versichern und sich mit Personal­ausweis oder Reisepass ausweisen. Bei schriftlicher Antrag­stellung ist die Richtigkeit der Angaben durch eine notariell beglaubigte eides­stattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Ferner kann auch der gesamte Antrag durch einen Notar beurkundet werden, der dann zugleich die eides­stattliche Versicherung abnimmt.

Form des Erbschein­antrags und erforderliche Unterlagen

Im Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins muss der Antragsteller die Erbfolge darlegen. Er muss nachweisen, woraus sich seine Erben­stellung ergibt – etwa aus der gesetzlichen Erbfolge, einer testamentarischen Verfügung oder Erbvertrag. Bei der gesetzlichen Erbfolge muss der Todes­zeitpunkt durch Vorlage der Sterbe­urkunde nachgewiesen und der Grad der Verwandt­schaft durch Vorlage der Geburts­urkunde dargelegt werden.

Jeder Erbe kann einen Erbschein für sich beantragen. Bei mehreren Erben wird im Erbschein die Erbquote angegeben.

Quelle:refrago/we
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2 Gedanken zu „Was ist ein Erbschein, für was braucht man einen Erbschein und wie bekommt man ihn?

  • 23. Dezember 2018 um 14:59 Uhr
    Permalink

    Hallo ! Meine Mutter ist im April 2015 sehr ploetzlich verstorben . Es gab kein Testament und es wurde beim Nachlassgericht ein Erbschein ausgestellt der meinen Vater und meine 2 Brueder und mich als rechtliche Erben ausweist.Es geht um ein Haus und Aktienvermoegen. Ich habe aber inzwischen sehr grosse Schwierigkeiten mit meinen Bruedern und wuerde gerne wissen ob ich mich lieber ins Grundbuch eintragen soll und ob ein Erbschein auch verjaehren kann. Ich habe bisher keinerlei Ansprueche gestellt, da ich meinen Vater nicht verletzen wollte mit meinem Erbanspruch solange er noch lebt. Ueber einen professionellen Ratschlag wuerde ich mich wirklich sehr freuen !

    Antwort
  • 16. Januar 2017 um 6:57 Uhr
    Permalink

    " Negativer Erbschein " ?
    immer mehr Erblasser hnterlassen ihren Erben nichts anderes als einen Berg Schulden. Manche Erblasser schützen in solchen Fällen ihre Angehörigen durch "Enterbung"., in den meisten anderen Fällen dürften die Erben die Annahme der Erbschaft ausschlagen.
    Das dürfte in manchen Fällen aber nicht verhindern, dass Gläubiger eines Erblassers versuchen, die Verwandten, also vermutliche Erben, für die Schulden des Verstorbenen in Haftung zu nehmen. Gibt es für solche Fälle ein "Negativattest" des AG, dass eine Person NICHT Erbe geworden ist ? … vermutlich nicht. Wäre es nicht sinnvoll, eine solche Negativbescheinigung einzuführen ?

    Antwort

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