Kindes­unterhalt09.01.2017

Wie hoch ist der Kindes­unterhalt und wie berechnet sich der Kindes­unterhalt?

Anspruch auf Kindes­unterhalt gegen ihre Eltern haben minder­jährige Kinder sowie volljährige Kinder während der Zeit ihrer Erstaus­bildung, sofern sie nicht verheiratet sind. Bei getrennt lebenden Eltern zahlt der eine Elternteil den Kindes­unterhalt an den Elternteil aus, der mit dem minderjährigen Kind zusammen lebt. Gegenüber allein lebenden Kindern mit Anspruch auf Kindes­unterhalt sind beide Elternteile bar­unterhalts­pflichtig.

Kindes­unterhalt zur Deckung des gesamten Lebens­bedarfs des Kindes

Der Kindes­unterhalt umfasst alle Leistungen, die für den Lebens­unterhalt des Kindes erforderlich sind. Gemäß § 1610 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) umfasst der Unterhalt „den gesamten Lebens­bedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung“.

Was ist ein angemessener Kindes­unterhalt?

Es ist ein „angemessener Unterhalt“ zu bezahlen, dessen Höhe sich „nach der Lebens­stellung des Bedürftigen bestimmt“ (§ 1610 Absatz 1 BGB). Die konkrete Bemessung der Höhe des Kindes­unterhalts erfolgt in der Regel nach den von verschiedenen Stellen erstellten Bedarfs­tabellen auf Grundlage des bereinigten Netto­einkommens des bedarfs­unterhalts­pflichtigen Elternteils. Die bekannteste und üblicherweise von den Familien­gerichten zur Unterhalts­ermittlung herangezogene Unterhalts­tabelle ist die „Düsseldorfer Tabelle“ zum Kindes­unterhalt des Ober­landes­gerichts Düsseldorf.

Die Düsseldorfer Tabelle

In der Düsseldorfer Tabelle (vgl. aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2017) sind die Bedarfs­sätze nach Alter des Kindes und Netto­einkommen des Unterhalts­pflichtigen gestaffelt. Das Kindergeld von 190 Euro (ab dem 3. Kind 196 Euro) wird in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, indem bei minderjährigen Kindern der sich aus der Tabelle ergebende Unterhalt um die Hälfte des Kinder­geldes gekürzt wird (sofern das Kindergeld an den Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, ausgezahlt wird).

Einkommen des bar­unterhalts­pflichtigen Elternteils

Häufiger Streitpunkt bei der Berechnung des Kindes­unterhalts ist die Berechnung des zugrunde gelegten Einkommens des bar­unterhalts­pflichtigen Elternteils. Dies ist das Netto­einkommen, wozu insbesondere der monatliche Netto-Arbeitslohn bei nicht­selbständiger Beschäftigung sowie alle Einkünfte nach dem Einkommens­steuer­gesetz wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung, Verpachtung und aus Kapital­vermögen gehören.

Berechnungs­beispiele

Nach der aktuelle Düsseldorfer Tabelle ergibt sich so beispiels­weise bei einem bereinigten Monats­einkommen des bar­unterhalts­pflichtigen Elternteils bis zu 1.500 Euro netto unter Berücksichtigung des Kinder­geldes ein Kindes­unterhalt in Höhe von 297 Euro für ein Kind im Alter von 6 bis 11 Jahren. Bei einem Kind im Alter von 12 bis 17 Jahren ist es ein monatlicher Kindes­unterhalt von 364 Euro.

Bei einem bereinigten Netto­einkommen zwischen 2.301 und 2.700 Euro muss für ein Kind von 6 bis 11 Jahren Kindes­unterhalt in Höhe von 356 Euro gezahlt werden und für ein Kind im Alter von 12 bis 17 Jahren Kindes­unterhalt in Höhe von 433 Euro. Diese Unterhalts­sätze gelten für die ersten beiden Kinder. Ab dem dritten Kind vermindern sich die Unterhalts­sätze.

Konkreter Unterhalts­bedarf statt Tabellen­wert

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzes­kraft und gilt nicht verbindlich. Sie dient jedoch in vielen Unterhalts­streitigkeiten als wichtiger Richtwert und wird von vielen Familien­gerichten bei der Berechnung des Kindes­unterhalts als maßgebliche Bemessungs­grundlage herangezogen. Abweichend von der Düsseldorfer Tabelle kann auch der konkrete Unterhalts­bedarf nachgewiesen werden, so dass auf die pauschalisierten Tabellen­werte verzichtet werden kann. Dies kommt insbesondere bei überdurchs­chnittlich vermögenden Unterhalts­verpflichteten in Betracht, deren Einkommens­situation nicht durch die Tabelle abgebildet wird.

Mindest­unterhalt

Für unterhalts­pflichtige Elternteile ohne Einkommen spielt § 1612 a BGB eine wichtige Rolle, der einen Mindest­unterhalt für minder­jährige Kinder festsetzt. Hinsichtlich dieses Mindest­unterhalts trifft die Unterhalts­pflichtigen Eltern eine „gesteigerte Erwerbs­obliegen­heit“. Sie müssen alle zumutbaren Erwerbs­möglichkeiten ausschöpfen, um diesen Mindest­unterhalt sicher­stellen zu können. Dazu gehört, dass sie sich in ausreichendem Maß um einen Arbeits­platz bemühen müssen, um ein Einkommen zu erzielen, das ihnen die Zahlung dieses Mindest­unterhalts ermöglicht.

Quelle:refrago/we
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