Gleich­geschlechtliche Ehe11.07.2017

Welche Folgen hat die „Ehe für alle“?

Mit der „Ehe für alle“ ist die Öffnung der Ehe auch für Gleich­geschlechtliche Paare gemeint. Das bedeutet, dass zukünftig nicht nur Mann und Frau heiraten können, sondern auch zwei Männer oder zwei Frauen. Nachdem das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Ehe­schließung für Personen gleichen Geschlechts“ am Freitag, dem 07.07.2017, auch den Bundesrat passiert hat, ist die Gleich­geschlechtliche Ehe beschlossene Sache. Doch was für Folgen hat das?

Welche Folgen hat die „Ehe für alle“?

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes ist die Eingehung einer Lebens­partnerschaft nach dem Lebens­partner­schafts­gesetz nicht mehr möglich. Stattdessen können Gleich­geschlechtliche Paare, wie hetero­sexuelle Paare, eine Ehe eingehen.

Was passiert mit bestehenden Lebens­partner­schaften?

Bestehende Lebens­partner­schaften können in eine Ehe umgewandelt werden, wenn die Lebens­partner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Dazu bedarf es einer vorherigen Anmeldung beim zuständigen Standesamt. Zuständig ist das Standesamt, wo einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann die Anmeldung bei jedem beliebigen Standesamt erfolgen. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • gültiger Reisepass oder Personal­ausweis oder sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis

    Wenn bei Ausländern die Staats­angehörigkeit nicht aus dem Ausweis­papier hervorgeht, müssen sie ihre Staats­angehörigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat­staates nachweisen. Die Bescheinigung sollte nicht älter als sechs Monate sein.

  • bei Meldung der Partner im Inland: Bescheinigung der Melde­behörde der Haupt­wohnung, aus der die Vor- und Familien­namen, der Familien­stand, der Wohnort und die Staats­angehörigkeit ersichtlich sind

    Die Bescheinigung sollte nicht älter als 14 Tage sein.

  • Bei Umwandlung der Lebens­partnerschaft beim Standesamt der Neben­wohnung: Bescheinigung der Melde­behörde der Neben­wohnung

    Die Bescheinigung sollte nicht älter als 14 Tage sein.

  • Geburts­urkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburten­register oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburten­buch

  • Lebens­partner­schafts­urkunde

Ist ein Lebens­partner­schafts­vertrag abgeschlossen worden, so wird dieser wohl in einen Ehevertrag umgewandelt werden.
Zu beachten ist, dass es nicht zu einer auto­matischen Umwandlung kommt. Es bedarf dazu einer Anmeldung beim Standesamt. Unterbleibt diese, bleibt die Lebens­partnerschaft weiterhin bestehen. Dies kann vor allem im Hinblick auf eventuelle künftige Gesetzes­änderungen bezüglich der Ehe nachteilig sein, da bisher die Änderungen erst verspätet auf das Lebens­partner­schafts­gesetz übertragen wurden. Nach der Öffnung der Ehe für Gleich­geschlechtliche Paare ist zudem zu befürchten, dass das Lebens­partner­schafts­gesetz vernachlässigt wird.

Welche Kosten sind mit der Umwandlung verbunden?

Die Kosten einer Umwandlung einer Lebens­partnerschaft in eine Ehe sind noch nicht absehbar, da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist und daher die Gebühren­verzeich­nisse der Bundes­länder noch keine Angaben zu den Kosten einer Umwandlung enthalten. Jedoch ist eine Gebühren­erhebung kritisch zu sehen, da das Gleich­geschlechtliche Paar bereits mit Eingehung der Lebens­partnerschaft eine Gebühr entrichtet hat. Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, der in der rück­wirkenden Beseitigung der Benachteiligung der Lebens­partner liegt, für die Umwandlung und damit der Wieder­gutmachung der Benachteiligung nochmals eine Gebühr zu erheben. Durch die Umwandlung sollen Gleich­geschlechtliche Paare so behandelt werden, als ob sie am Tag der Begründung der Lebens­partnerschaft geheiratet hätten.

Was passiert mit im Ausland abgeschlossenen gleich­geschlechtlichen Ehen?

Hat ein gleich­geschlecht­liches Paar im Ausland eine Ehe abgeschlossen, so kann diese bisher als Lebens­partnerschaft im Register eingetragen werden, wenn dies beantragt wird und einer der Partner Deutscher ist. Zukünftig wird eine Übertagung ins Eheregister möglich sein.

Kann ein bi­nationales Paar auch bei einem Verbot der gleich­geschlechtlichen Ehe­schließung im Heimatland eines Partners in Deutschland heiraten?

Bei bi­nationalen, gleich­geschlechtlichen Paaren kann es bei der Ehe­schließung in Deutschland zu Problemen kommen, wenn das Heimatland eines der Partner die Gleich­geschlechtliche Ehe verbietet. Denn nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungs­gesetzes zum BGB unterliegen die Voraus­setzungen der Ehe­schließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Verbietet also das Heimatland eine Gleich­geschlechtliche Ehe­schließung, liegen die Voraus­setzungen für eine Ehe­schließung in Deutschland ebenfalls nicht vor. Dieses Problem hat man bisher bei der Lebens­partnerschaft umgangen, in dem die Stande­sämter nicht an das Heimatrecht der Verlobten angeknüpft, sondern an das Recht des Staates, in dem die Lebens­partnerschaft abgeschlossen wird. Diese Regelung wird auf die Gleich­geschlechtliche Ehe­schließung übertragen.

Quelle:refrago/rb
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Ein Gedanke zu „Welche Folgen hat die „Ehe für alle“?

  • 13. Juli 2017 um 21:26 Uhr
    Permalink

    die folgen welche hier beschrieben werden sind doch nur rechtlich begründet. es öffnet leider allen warnungen zum trotz die mtür für eine wiederholung von sodom und ……!!!
    die familie von mann und frau ist die zelle des staates und muss es bleiben. es wird sich rächen so etwas zuzulassen.

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