Unter welchen Voraussetzungen und an welchen Orten darf demonstriert werden?
Unter einer Demonstration ist eine öffentliche Versammlung mehrerer Personen zum Zwecke der Meinungsäußerung zu verstehen. Das Recht zu demonstrieren ist in Deutschland in Art. 8 des Grundgesetzes (GG) verankert. Doch unter welchen Voraussetzungen und an welchen Orten darf demonstriert werden? Bedarf eine Demonstration zum Beispiel einer Genehmigung?
Unter welchen Voraussetzungen darf demonstriert werden?
Das Recht zu demonstrieren bedarf keiner Erlaubnis. Vielmehr darf sich jeder Deutsche, ohne Erlaubnis, friedlich und ohne Waffen versammeln (Art. 8 Abs. 1 GG). Jedoch gibt es einige Einschränkungen zu beachten, die im Versammlungsgesetz (VersG) geregelt sind. Dazu gehören zum Beispiel:
Verbot des Mitführens von Waffen oder ähnlichen Gegenständen, ohne dazu von der Versammlungsbehörde befugt zu sein (§ 2 Abs. 3 VersG)
Verbot des Mitführens von Schutzwaffen oder ähnlichen Gegenständen, die den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren (§ 17a Abs. 1 VersG)
Verbot des Tragens von Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung (§ 3 VersG – Ausnahme: Jugendverbände, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen)
Verbot der Teilnahme in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG)
Verbot des Mitführens von Gegenständen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 VersG)
Zudem kann die Versammlungsbehörde nach § 15 VersG Auflagen machen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Demonstration unmittelbar gefährdet ist. Dies ist vor allem der Fall, wenn
die Demonstration an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
Als Beispiel kann hier das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin genannt werden. Weitere Orte werden durch das jeweilige Landesgesetz benannt.
zu befürchten ist, dass durch die Demonstration die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Muss eine Demonstration angemeldet werden?
Zwar bedarf eine Demonstration keiner Erlaubnis, jedoch muss sie 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Demonstration sowie der Person, welche für die Leitung der Demonstration verantwortlich sein soll, angemeldet werden (§ 14 VersG). Jede Demonstration benötigt einen Leiter (§§ 18 Abs. 1, 7 VersG).
Kann eine Demonstration verboten oder aufgelöst werden?
Eine Demonstration kann unter denselben Voraussetzungen verboten werden, wie sie von Auflagen abhängig gemacht werden darf (§ 15 VersG). Jedoch hat die Versammlungsbehörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Kann die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Auflagen verhindert werden, so ist ein Verbot unzulässig. Die Behörde muss stets das mildeste Mittel anwenden.
Eine Auflösung kommt in Betracht, wenn die Demonstration nicht angemeldet ist, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen, den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot gegeben sind (§ 15 Abs. 3 VersG).
Wo darf demonstriert werden?
Grundsätzlich darf überall demonstriert werden. Jedoch darf eine Demonstration nicht innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane der Länder stattfinden. Näheres zu den Bannkreisen finden sich in den jeweiligen Bannmeilengesetzen der Länder (§ 16 VersG). In der Regel bestimmen die Landesgesetze Ausnahmen von dem Verbot.
Zudem besteht für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht eine Bannmeile, in der nicht demonstriert werden darf (§§ 1, 2 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes – BefBezG). Jedoch kann nach § 3 BefBezG Ausnahmen von dem Verbot gemacht werden.