Demonstration06.07.2017

Unter welchen Voraus­setzungen und an welchen Orten darf demon­striert werden?

Unter einer Demonstration ist eine öffentliche Versammlung mehrerer Personen zum Zwecke der Meinungs­äußerung zu verstehen. Das Recht zu demon­strieren ist in Deutschland in Art. 8 des Grund­gesetzes (GG) verankert. Doch unter welchen Voraus­setzungen und an welchen Orten darf demon­striert werden? Bedarf eine Demonstration zum Beispiel einer Genehmigung?

Unter welchen Voraus­setzungen darf demon­striert werden?

Das Recht zu demon­strieren bedarf keiner Erlaubnis. Vielmehr darf sich jeder Deutsche, ohne Erlaubnis, friedlich und ohne Waffen versammeln (Art. 8 Abs. 1 GG). Jedoch gibt es einige Einschränkungen zu beachten, die im Versammlungs­gesetz (VersG) geregelt sind. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Verbot des Mitführens von Waffen oder ähnlichen Gegenständen, ohne dazu von der Ver­sammlungs­behörde befugt zu sein (§ 2 Abs. 3 VersG)

  • Verbot des Mitführens von Schutz­waffen oder ähnlichen Gegenständen, die den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungs­maßnahmen eines Trägers von Hoheits­befugnis­sen abzuwehren (§ 17a Abs. 1 VersG)

  • Verbot des Tragens von Uniformen, Uniform­teile oder gleich­artige Kleidungs­stücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung (§ 3 VersG – Ausnahme: Jugend­verbände, die sich vorwiegend der Jugend­pflege widmen)

  • Verbot der Teilnahme in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG)

  • Verbot des Mitführens von Gegenständen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 VersG)

Zudem kann die Ver­sammlungs­behörde nach § 15 VersG Auflagen machen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Demonstration unmittelbar gefährdet ist. Dies ist vor allem der Fall, wenn

  • die Demonstration an einem Ort stattfindet, der als Gedenk­stätte von historisch herausragender, über­regionaler Bedeutung an die Opfer der menschen­unwürdigen Behandlung unter der national­sozialistischen Gewalt- und Willkür­herrschaft erinnert, und

    Als Beispiel kann hier das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin genannt werden. Weitere Orte werden durch das jeweilige Landes­gesetz benannt.

  • zu befürchten ist, dass durch die Demonstration die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.

Muss eine Demonstration angemeldet werden?

Zwar bedarf eine Demonstration keiner Erlaubnis, jedoch muss sie 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Demonstration sowie der Person, welche für die Leitung der Demonstration verantwortlich sein soll, angemeldet werden (§ 14 VersG). Jede Demonstration benötigt einen Leiter (§§ 18 Abs. 1, 7 VersG).

Kann eine Demonstration verboten oder aufgelöst werden?

Eine Demonstration kann unter denselben Voraus­setzungen verboten werden, wie sie von Auflagen abhängig gemacht werden darf (§ 15 VersG). Jedoch hat die Ver­sammlungs­behörde den Ver­hältnis­mäßigk­eits­grundsatz zu beachten. Kann die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Auflagen verhindert werden, so ist ein Verbot unzulässig. Die Behörde muss stets das mildeste Mittel anwenden.
Eine Auflösung kommt in Betracht, wenn die Demonstration nicht angemeldet ist, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen, den Auflagen zuwider­gehandelt wird oder wenn die Voraus­setzungen zu einem Verbot gegeben sind (§ 15 Abs. 3 VersG).

Wo darf demon­striert werden?

Grund­sätzlich darf überall demon­striert werden. Jedoch darf eine Demonstration nicht innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetz­gebungs­organe der Länder stattfinden. Näheres zu den Bannkreisen finden sich in den jeweiligen Bann­meilen­gesetzen der Länder (§ 16 VersG). In der Regel bestimmen die Landes­gesetze Ausnahmen von dem Verbot.
Zudem besteht für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundes­verfassungs­gericht eine Bannmeile, in der nicht demon­striert werden darf (§§ 1, 2 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Ver­fassungs­organe des Bundes – BefBezG). Jedoch kann nach § 3 BefBezG Ausnahmen von dem Verbot gemacht werden.

Quelle:refrago/rb
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