Einbruch und Diebstahl29.03.2017

Wohnungs­einbruchs­diebstahl: Was zahlt die Versicherung bei Einbruch und Diebstahl?

Viele Haus­eigentümer werden im Winter Opfer eines Einbruchs. Der psychische Schaden ist dabei oft schon schlimm genug, der finanzielle Schaden kann aber ebenfalls beträchtlich sein, besonders wenn Wert­gegenstände entwendet wurden. Welche Versicherung kommt für diesen Schaden auf und was zahlt sie bei Einbruch und Diebstahl?

<„Wer rein will, kommt auch rein“ heißt es oft. Für Einbrecher selbst ist es in der Regel eine Zeitfrage, der Geschädigte jedoch steht plötzlich vor tausend Fragen. Eine davon betrifft sicherlich auch den geldwerten Schaden, den er durch den Diebstahl erlitten hat. Damit die Hausratversicherung auch greift und den Schaden übernimmt, gibt es jedoch einiges zu beachten.>@

Winterzeit ist Einbruchs­zeit. Wenn es draußen früher dunkel ist, fühlen die Einbrecher sich sicherer, so dass oft von ganzen Einbruchs­serien zu lesen ist. Schlimm ist es vor allem dann, wenn man selbst betroffen ist: Der finanzielle Schaden kann mehrere tausend Euro betragen, ganz abgesehen von dem Gefühl der Unsicherheit, was ab sofort mit dazu gehört. Wer kommt für den finanziellen Schaden auf? Welche Versicherung ersetzt Wert­gegenstände und Schäden an der Wohnung? Und unter welchen Bedingungen darf ein Einbruch passieren, damit es auch als Einbruch gilt?

Alleine 2015 wurden 160.000 versicherte Wohnungseinbrüche gemeldet, die Versicherungs­branche leistete dafür Ausgleichs­zahlungen von 530 Millionen. Im Vergleich zu 2014 waren es knapp 10.000 Einbrüche mehr, die Zahlungen an die Versicherten stieg damit um 50 Millionen. Dieser finanzielle Druck auf Seiten der Versicherungen und die Aussicht auf eine steigende Zahl der Einbrüche führen zu Verschärfung der Regelungen, für eine zunehmende Genauigkeit bei der Beurteilung des Schadens und einer Abnahme der Kulanz. Ein Grund für Versicherte, sich genau mit den Bedingungen und Modalitäten des Themas „Wohnungs­einbruchs­diebstahl“ auseinander zu setzen und so alle möglichen Maßnahmen zu treffen, die einen Einbruch verhindern oder zur Fahrlässigk­eit machen.

Was ist eigentlich ein Einbruch?

Definition: Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer den Zutritt verwehrenden Umschließung durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zugriffs­möglichkeit von außen.
Nicht erforderlich ist, dass der Täter ein Werkzeug verwendet, sichtbare Spuren hinterlässt oder es zu einer Substanz­verletzung an der Umschließung kommt. Es muss sich allerdings um eine nicht ganz unerhebliche Anstrengung handeln, sodass das bloße Aufdrücken eines Fensters oder der nicht hinreichend ver­schlossenen Tür nicht tatbestandsmäßig ist. Das Gebäude oder der umschlossene Raum muss hingegen nicht betreten werden, sodass schon ein Hinein­greifen von außen in den Innenraum ausreicht. Auch das Wegnehmen des Raums als Ganzes ist, beispiels­weise beim Diebstahl eines Kfz, möglich. Kein Einbrechen liegt hingegen vor, wenn der Täter sich schon in dem Raum befindet und nach außen ausbricht.

Der Tatbestand des Einbruches kann wie folgt definiert werden:

Das zeigt gleich zwei wichtige Punkte zur Erörterung des Tatbestands des Einbruchs: Zum einen müssen keine Einbruchs­spuren vorhanden sein, um einen Einbruch zu beweisen, zum anderen ist aber das „Einsteigen“ durch ein Fenster oder eine geöffnete Tür kein Einbruch.

Ein Einbruch mit Diebstahl hingegen wird mit Wohnungs­einbruchs­diebstahl bezeichnet – ein Sonderfall des klassischen Diebstahls und aufgrund der Schwere der Tat mit einer Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zehn Jahren geahndet. Hier unter­scheidet sich die Tat maßgeblich von dem „klassischen“ Diebstahl, da dieser noch mit einer Geldstrafe geahndet werden darf. Ein Wohnungs­einbruchs­diebstahl liegt dann vor, wenn jemand:

1. Eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einen Dritten rechts­widrig zuzueignen (§ 242 StGB) und

2. Zur Ausführung dieser Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, in diese mit einem anderen Werkzeug eindringt, oder sich in ihr verborgen hält. (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Dies ist sicherlich die häufigste Variante. Ebenso kann es aber auch passieren, dass eingebrochen wird, aber kein Diebstahl stattfindet. Sowohl Einbrüche mit Vandalismus als auch Einbrüche mit Abschreckung hat es schon gegeben. Werden potenzielle Diebe durch das Anschlagen von Sicherheitssystemen wie dem Anschalten der Lichter in und um das Haus, das Losgehen der Alarmanlage oder der Benachrichtigung des Besitzers über das Smartphone vom finalen Eindringen abgehalten, können aber dennoch bereits Einbruchs­spuren zurück­geblieben sein. Dann liegt schlicht ein Einbruch vor, auch wenn der eigentliche Diebstahl verhindert werden konnte.

Genau so kann es aber passieren, dass vom Einbruch nichts zurückbleibt. Ein Wohnungs­einbruchs­diebstahl bleibt auch dann ein schweres Delikt, wenn keine Spuren davon zurück­bleiben – so sieht es das Gesetz. Bei der Polizei kann dann entsprechend Straf­anzeige gestellt werden.

Das Problem für den Geschädigten: Häufig sieht es das Gesetz anders als die Versicherung. Da diese sich grundlegend gegen Versicherungs­betrug absichern muss, sind Einbruchs­opfer nicht zwangsweise auch vor finanziellem Schaden geschützt. In der Vergangenheit gab es viele Gerichts­urteile aufgrund von Streitig­keiten zwischen Versicherung und Versicherungs­nehmer – diese dienen der Erörterung, wann welche Versicherung verpflichtet ist zu zahlen und welche Schäden dem Geschädigten überlassen bleiben.

Welche Versicherung zahlt den Schaden?

Bei einem Einbruch entstehen üblicherweise drei Arten von Schäden:

  • Gebäude-Schaden
  • Wertverlust
  • Psychischer Schaden

Während Gebäude-Schaden und Wertverlust messbare Werte sind, sind die häufig folgende Unsicherheit und der Vertrauens­verlust in das eigene Zuhause bei den Geschädigten nicht zwangs­läufig von außen feststellbar. Aber auch bei den anderen Schäden kann es zu Anzweiflungen durch die Versicherung kommen.

I. Gebäude­schaden

Die zuständige Versicherung ist bei Einbruch und Diebstahl immer die Hausrat­versicherung. Zwar sind mit dem unrecht­mäßigen Eindringen in das Haus häufig auch Schäden am Gebäude zu verzeichnen, die Gebäude­versicherung kümmert sich jedoch in erster Linie um Schädigungen durch Feuer, Leitungswasser, Hagel oder Sturm. Schäden an der Haustür oder den Fenstern werden also von der Hausrat­versicherung beglichen, wenn denn die entsprechenden Modalitäten vorliegen. Gleiches gilt übrigens für Vandalismus, der durch die Hausrat­versicherung häufig abgedeckt werden kann.

Wie hoch der Schaden ist, beziffert meist ein Gutachter. Häufig wird dieser jedoch nicht umgehend ausgesandt, so dass Erst­maßnahmen auch durch den Geschädigten selbst zu übernehmen sind, wenn es denn so mit der Versicherung abgesprochen ist und diese nicht in der Lage ist, der Schadens­bezifferung sofort nachzukommen. Dazu gehört beispiels­weise der Austausch beschädigter Schlösser – hier sollten jedoch Fotos dringend den Urzustand dokumentieren und auch jegliche Rechnungen zum Einreichen aufgehoben werden.

II. Geldwerter Verlust

Der Wertverlust ist ebenfalls Sache der Versicherung und die eigentliche Kernaufgabe der Hausrat­versicherung. Hier jedoch ergeben sich die meisten Schwierig­keiten. Zunächst einmal muss nämlich überhaupt eine Hausrat­versicherung vorhanden sein – da diese nicht zu den Pflicht­versicherungen gehört, ist nicht jeder Haushalt automatisch abgesichert. Dazu kommt, dass zunächst Straf­anzeige gestellt werden muss. Ohne diese, fehlt der grund­legende Beweis des Einbruchs. Des Weiteren wird eine Liste des Stehlguts benötigt, da die Versicherung ohne diese den zu ersetzenden Wert nicht beziffern kann. Hier ist es essentiell, die korrekte Versicherungs­summe gewählt zu haben. Schätz­werte der meisten Versicherer belaufen sich in der Regel auf 650 € pro Quadrat­meter, so dass sowohl alles was drüber als auch alles was drunter liegt nicht versichert wäre. Es empfiehlt sich entsprechend, die Versicherungs­summe jährlich anpassen zu lassen.

Ein Problem zur Zahlung des geldwerten Verlustes ergibt sich immer dann, wenn der Geschädigte weder den Einbruch noch den Besitz des entwendeten Stücks beweisen kann. Deswegen sind Einbruchs­spuren manchmal sogar besser für den Geschädigten als ein Einbruch ohne diese. Die Versicherung kann sonst einen Betrug unterstellen, was letztendlich vor Gericht landen würde.

Ebenfalls essentiell ist die Beweis­fähigkeit des Besitzes. Mit der Stehlgut­liste sollten immer auch Original­belege eingereicht werden, die versichern, dass die als gestohlene gemeldete Wertsache auch im Besitz des Geschädigten war. Zweifelt die Versicherung jedoch den Besitz oder auch den Verlust an, können lediglich Bilder oder die unter Eid getroffene Aussage einer Person, der die Wohnung bekannt ist, zum Beweis gereichen.
Sind alle Voraus­setzungen zur Zahlung der Hausrat­versicherung gegeben, kommt diese in der Regel für den eingegangenen Schaden auf. Die Summe beläuft sich auf den Zeitwert bzw. den Wieder­beschaffungs­wert der als gestohlen gemeldeten Sachen. Im Fall von elektronischen Geräten wie Computern oder Laptops wird in manchen Fällen auch ein „Modernisierungs­paket“ angeboten, mit Hilfe dessen nicht nur der Zeitwert, sondern der Beschaffungs­wert des neusten Modells der Reihe gezahlt wird.

III. Psychischer Schaden

Anders sieht die Sache beim psychischen Schaden aus, den Betroffene häufig aus der Einbruchssituation davontragen. Das Unsicherheitsgefühl und der Vertrauens­verlust in das eigene Zuhause können schon einmal zu einem Umzug bewegen. Ca. 15 bis 20 Prozent der Betroffenen entwickeln langfristige Ängste und Beschwerden. Dennoch: Weder ein Umzug noch Therapiestunden würden von einem Hausratversicherer übernommen. Gegen solche Traumata und psychische Krankheiten kann schlichtweg nicht durch eine Sachversicherung versichert werden – in manchen Fällen ist die Kranken­kasse zuständig, wobei auch diese gewisse Kriterien voraussetzen muss.

IV. Sonder­fälle

In manchen Fällen sind weder Original­belege noch Bilder des Hausrats zugänglich, die äußeren Schäden am Haus zeigen aber deutlich, dass eingebrochen wurde. Auch wenn die Hausrat­versicherung dann den gesamten Einbruch anzweifelt, ist sie bei einschlägigen Spuren am Haus dazu verpflichtet, diese zu beseitigen und für den Schaden aufzukommen, wie ein Urteil des OLG in Naumburg aus dem Jahr 2015 bestätigt:

Hausrats­versicherung kann zumindest für Beschädigung einer Eingangs­tür einstandspflichtig sein
OLG Naumburg
Einem Versicherungs­nehmer, der einen Einbruch­diebstahl behauptet, kommen Beweiserleichterungen zugute. Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört zunächst der Nachweis geeigneter Einspruchspuren. Darüber hinaus gehört es zu dem vom Versicherungs­nehmer voll zu beweisenden äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls, dass die von ihm als gestohlen gemeldeten Sachen vorher vorhanden und nach der Tat nicht mehr auffindbar waren. Selbst wenn bei einer Hausrats­versicherung wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls nicht feststeht, ob überhaupt und, wenn ja, welche konkreten Gegenstände entwendet wurden, kann der Versicherer dennoch für die Beschädigung einer Eingangs­tür wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahl einstandspflichtig sein.

Ebenfalls schwierig ist die Lage, wenn der Einbruch mit einem unrecht­mäßig entwendeten Schlüssel verübt wurde. Zunächst einmal muss der Geschädigte in diesem Fall beweisen, dass der Schlüssel vorher vorhanden war und jetzt nicht mehr da ist. Außerdem kann es vorkommen, dass er beweisen muss, nicht fahrlässig gehandelt zu haben, als es zum Verlust des Schlüssels kam. Sonder­fälle wie diese können durch @KLUsearch=Hausratversicherung[verschiedene Gerichtsurteilen zum Thema Hausratversicherung][Gerichtsurteile zum Thema Hausratversicherung]@ eingesehen und nach­vollzogen werden.

Wer versichert gegen Diebstahl, Trickdiebstahl und Betrug?

Diebstahl ist nicht immer eine Einbruchssache. Auch auf der Straße kann es zu Schädigungen kommen, die das eigene Hab und Gut betreffen. Das Auto ist ein typischer Fall, aber auch Fahrrad, Handtasche und Geldbörse können ohne das eigene Zutun entwendet werden. Diese Delikte reichen prinzipiell von einfachem Diebstahl bis hin zu Raub, bei dem jedoch grund­sätzlich eine andere Definition vorliegt:

§249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechts­widrig zuzueignen, wird mit Freiheits­strafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine weitere Abgrenzung des einfachen Diebstahls findet sich beim so genannten Trickdiebstahl, auch bekannt als Betrug. Die Abgrenzung zwischen Betrug und einfachem Diebstahl beschäftigt landesweit immer wieder Gerichte, da in jedem einzelnen Betrugsfall immer genau auf den Tathergang geschaut werden muss. Die Unter­scheidung der beiden Delikte findet sich dabei in den jeweiligen Gesetzestexten:

§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechts­widrig zuzueignen, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Das Delikt des Betrugs ist dabei weit umfangreicher beschrieben und kann damit auch auf mehr Fälle angewandt werden:

§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkunden­fälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensv­erlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögens­werten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
5. einen Versicherungs­fall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheits­strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungs­aufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Manche Fälle wurden dabei schon bis zum BGH durchgeklagt, bei dem dann ein neuer Präzedenzf­all geschaffen wird. Oftmals entscheidend ist die Absicht des Täters und ob diese für den Geschädigten einzusehen war – das ist allerdings selten klar nachzu­vollziehen, zumal nicht jeder Dieb im Anschluss an die Tat gefasst wird. Häufig bleibt es für den Benachteiligten nur, sich an die Versicherung zu wenden, was jedoch ebenfalls nicht immer zum gewünschten Ergebnis führt. So ist beispiels­weise auch der Betrüger, der sich durch Klingeln und das Vortragen einer Lüge Zutritt zum Haus verschafft, streng genommen kein Einbrecher und damit kein Fall für die Hausrat­versicherung.

Das einfache Entwenden von beweglichen Gegenständen ist schließlich kein so großer Kunstgriff, wie das Eindringen in das Haus. Je nach Verhalten in der Öffentlichkeit wird dem Täter der Diebstahl sehr leicht gemacht. Dabei alles zu versichern ist schlichtweg nicht möglich. So ist selbst bei einer Premium-Police bei der Hausrat­versicherung der Taschendiebstahl nicht mit inbegriffen.

Was jedoch versicherbar ist, sind Raub­überfälle, bei denen unter den oben genannten Umständen Diebesgut unter Androhung oder Anwendung von Gewalt erlangt wird. Hier ist – erneut – die Hausrat­versicherung zuständig, wenn denn eine Außenversicherung mitabgeschlossen wurde und die Polizei eine Straf­anzeige aufnimmt.

Anders sieht es wiederum aus, wenn das Auto aufgebrochen und von dort Dinge unrecht­mäßig entwendet werden. Das Auto gilt nicht zwangs­läufig als abgeschlossener Raum, was es nicht für einen Einbruch qualifiziert. Wer Wertsachen darin liegen lässt handelt also fahrlässig und hat vor der Versicherung wenige bis gar keine Chancen, auch wenn es sich rechtmäßig um einen Diebstahl handelt. Hierbei können übrigens auch Folge­schäden passieren: Ein Urteil der Vergangenheit beschäftigte sich beispiels­weise mit dem Aufschlitzen eines Cabrio-Daches und dem anschließenden „Einbruch“ in das Wohnhaus der Geschädigten. Im Cabrio waren sowohl der Haus­tür­schlüssel als auch ein Hinweis auf die Adresse der Besitzerin (ein an sie adressierter Brief) zu finden, was den Täter dazu befähigte, anschließend in das Haus einzudringen. Das entwendete Stehlgut wurde der Geschädigten nicht erstattet, obwohl sie Versicherungsnehmerin einer Hausrat­versicherung war. Die Aufbewahrung von Schlüssel und Adresse im Auto gelten als fahrlässig, der Dieb musste keine Gewalt oder Anstrengung anwenden, um das Haus zu betreten, was diesen Fall zu einem klaren (K)Einbruch macht.

Fazit: Ist die vollständige Absicherung durch Versicherung möglich?

Auf diese Frage folgt ein klares Nein. Die versicherungstechnische Absicherung von Einbrüchen ist nicht pauschal möglich, da in jedem einzelnen Fall individuell entschieden werden muss. Rein rechtlich gesehen handelt es sich beim unrecht­mäßigen Zutritt Verschaffen zwar immer um einen Einbruch, das jedoch verpflichtet die Hausrat­versicherung nicht dazu, pauschal alle Kosten zu übernehmen. Am klarsten liegen die Fälle immer, wenn

(1) Deutliche Einbruchs­spuren vorhanden sind
(2) Eine umfassende Stehlgut­liste inklusive Original­belege vorgelegt werden kann
(3) Fotos belegen, dass die Stücke vorher im Haus waren.
Versicherungs­nehmer sollten zusätzlich immer darauf achten, dass alle Schlüssel sicher verwahrt und für keinen Fremden zugänglich sind – das bezieht sich auch auf den Haus­schlüssel im Auto, der vielleicht darin liegen bleibt, während der Besitzer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet. Türen, Fenster und weitere Zugänge sollten außerdem immer fest verschlossen sein, wenn das Haus verlassen ist. Nur mit diesem Ausschluss von Fahrlässigk­eit können Versicherungs­nehmer am Ende darauf hoffen, dass ihnen der finanzielle Schaden eines Wohnungseinbruchsdiebstahls erspart bleibt und die Versicherung im Falle eines Falles zahlt.

Quelle:refrago/om
#1779 (874)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert