Wohnungs­übergabe04.09.2017

Wohnungs­übergabe: Wie muss eine Wohnung zurück­gegeben werden?

Ist der Mietvertrag über eine Wohnung beendet, muss der Mieter ausziehen und die Wohnung an den Vermieter zurück­geben. Geregelt ist dies in § 546 Abs. 1 BGB. Doch wie erfolgt eine solche Wohnungs­übergabe? Reicht es, wenn der Mieter auszieht und die Schlüssel zur Wohnung zurückgibt oder muss der Mieter zum Beispiel noch vorher Schönheits­reparaturen durchführen?

Wie muss eine Wohnung zurück­gegeben werden?

Die Rückgabe einer Wohnung setzt voraus, dass der Mieter:

  • aus der Wohnung mitsamt seinen Einrichtungs­gegenständen auszieht.

    Um seiner Rückgabe­pflicht nachzukommen, muss der Mieter sämtliche Einrichtungs­gegenstände mitnehmen. Bleibt ein Teil zurück, so ist dies grund­sätzlich als unzulässige Teil­räumung und Vorent­haltung der Mietsache anzusehen. Dies wurde etwa bejaht, wenn der Mieter eine Wasch­maschine und eine kleine Einbau­küche in der Wohnung belässt ( und ). Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn lediglich einzelne Gegenstände zurück­bleiben. In einem Fall aus dem Jahr 2015 hat das Kammer­gericht Berlin eine wirksame Räumung bejaht, trotz Zurück­lassens von Sperrmüll im Keller ().

    Von der Rückgabe­pflicht kann auch der Rückbau etwaiger Einbauten des Mieters umfasst sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter dem Einbau zugestimmt hatte und die Einbauten in sein Eigentum übergegangen sind (vgl. etwa und ).

    Entfernt der Mieter beim Auszug auch einen von ihm ein­gebrachten Teppich­boden, so muss er auch Klebe­streifen, die dazu gedient haben, den Teppich­boden zu befestigen, komplett entfernen (vgl. ).

  • etwaige Schäden, die nicht auf einem vertragsgemäßen Gebrauch beruhen, beseitigt.

    In diesem Zusammenhang kommt dem Übergabe­protokoll besondere Bedeutung zu. Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Was ist ein Wohnungs­übergabe­protokoll und für was ist es wichtig?

  • die wirksam übertragenen Schönheits­reparaturen durchführt.

    Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Schönheitsreparaturen: Welche Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen sind unwirksam?

  • sämtliche Schlüssel herausgibt.

    Der Vermieter muss in den Besitz sämtlicher Schlüssel gelangen. Dazu gehören neben dem Wohnungs­schlüssel auch der Haustür- und ein etwaiger Keller­schlüssel. Die Schlüssel müssen grund­sätzlich am Wohn- bzw. Firmensitz des Vermieters bzw. bei einem Beauftragten abgegeben werden. Die Miet­vertrags­parteien können aber auch abweichende Ver­einbarungen treffen.

    Bei einer Vielzahl von Schlüsseln ist nach einer Entscheidung des Ober­landes­gerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2006 unschädlich, wenn ein einzelner Schlüssel nicht zurück­gegeben wird (). Es soll auch die Rückgabe nur eines Schlüssel ausreichen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitz­aufgabe hervortrete und dem Vermieter ein un­gestörter Gebrauch ermöglicht werde ( und ).

Ein Mieter muss die Voraus­setzungen zur Wohnungs­rückgabe nicht zwingend erst zum Ende des Miet­vertrags erfüllen. Er kann vielmehr schon vorher ausziehen und die Wohnungs­schlüssel zurück­geben. Das Landgericht Bonn hielt etwa eine Wohnungs­rückgabe drei Monate vor Miet­zeit­ende für zulässig ().

Welche Folgen hat eine nicht erfolgte Wohnungs­übergabe?

Kommt der Mieter seiner Rückgabe­pflicht nach Beendigung des Miet­verhältnisses nicht nach, so können dem Vermieter unter bestimmten Voraus­setzungen folgende Ansprüche zustehen:

  • Zahlung einer Entschädigung

  • Zahlung von Schadens­ersatz

  • Herausgabe gezogener Nutzung

Zudem droht eine Räumungsk­lage. Diese ist erforderlich, da der Vermieter sich gegen den Willen des Mieters nicht den Besitz an der Wohnung verschaffen darf. Wendet der Vermieter Gewalt oder andere Mittel an, liegt eine verbotene Eingemacht gemäß § 858 BGB vor, die den Mieter zur Selbsthilfe nach § 859 BGB berechtigt.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema hier: Welche Folgen hat eine nicht erfolgte Wohnungs­rückgabe?

source:refrago/rb
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