Wohnungs­übergabe04.09.2017

Wohnungs­übergabe: Wie muss eine Wohnung zurück­gegeben werden?

Ist der Mietvertrag über eine Wohnung beendet, muss der Mieter ausziehen und die Wohnung an den Vermieter zurück­geben. Geregelt ist dies in § 546 Abs. 1 BGB. Doch wie erfolgt eine solche Wohnungs­übergabe? Reicht es, wenn der Mieter auszieht und die Schlüssel zur Wohnung zurückgibt oder muss der Mieter zum Beispiel noch vorher Schönheits­reparaturen durchführen?

Wie muss eine Wohnung zurück­gegeben werden?

Die Rückgabe einer Wohnung setzt voraus, dass der Mieter:

Ein Mieter muss die Voraus­setzungen zur Wohnungs­rückgabe nicht zwingend erst zum Ende des Miet­vertrags erfüllen. Er kann vielmehr schon vorher ausziehen und die Wohnungs­schlüssel zurück­geben. Das Landgericht Bonn hielt etwa eine Wohnungs­rückgabe drei Monate vor Miet­zeit­ende für zulässig (Landgericht Bonn, Urteil vom 05.06.2014, Az. 6 S 173/13).

Welche Folgen hat eine nicht erfolgte Wohnungs­übergabe?

Kommt der Mieter seiner Rückgabe­pflicht nach Beendigung des Miet­verhältnisses nicht nach, so können dem Vermieter unter bestimmten Voraus­setzungen folgende Ansprüche zustehen:

  • Zahlung einer Entschädigung

  • Zahlung von Schadens­ersatz

  • Herausgabe gezogener Nutzung

Zudem droht eine Räumungsk­lage. Diese ist erforderlich, da der Vermieter sich gegen den Willen des Mieters nicht den Besitz an der Wohnung verschaffen darf. Wendet der Vermieter Gewalt oder andere Mittel an, liegt eine verbotene Eingemacht gemäß § 858 BGB vor, die den Mieter zur Selbsthilfe nach § 859 BGB berechtigt.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema hier: Welche Folgen hat eine nicht erfolgte Wohnungs­rückgabe?

Quelle:refrago/rb
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