Nicht­erscheinen Scheidungs­termin15.08.2018

Welche Folgen hat das Nicht­erscheinen eines Ehegatten bzw. Lebens­partners zum Scheidungs­termin?

Zum Scheidungs­termin müssen grund­sätzlich beide Ehegatten bzw. Lebens­partner vor Gericht erscheinen. Nur in bestimmten Ausnahme­fällen kann von der Er­scheinungs­pflicht abgesehen werden, wenn etwa ein Beteiligter im Ausland wohnt oder es ihm sonst mit zumutbaren Mittel nicht möglich ist zum Termin zu erscheinen. Welche Folgen hat es aber, wenn ein Beteiligter trotz Anordnung des Gerichts nicht zum Termin erscheint?

Welche Folgen hat das Nicht­erscheinen eines Ehegatten bzw. Lebens­partner zum Scheidungs­termin?

Die Folgen eines Nicht­erscheinens vor Gericht hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann es etwa sein, dass der ausbleibende Ehegatte bzw. Lebens­partner einen nach­vollziehbaren Grund für das Nicht­erscheinen hat. Erkrankt er etwa oder steht ein Urlaub an, so wird das Gericht in der Regel den Scheidungs­termin verschieben. Es verlangt aber regelmäßig einen Nachweis darüber, warum die betreffende Person nicht erscheinen kann.
Anders sieht der Fall dagegen aus, wenn es zu widerholten Absagen des Termins kommt oder ein Beteiligter unentschuldigt dem Termin fernbleibt. Für einen solchen Fall kann das Gericht gemäß § 128 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts­barkeit (FamFG) Zwangs­maßnahmen anordnen. Dazu gehört die Festsetzung eines Ordnungs­gelds (vgl. § 380 Abs. 1 der Zivil­prozess­ordnung – ZPO). Jedoch schließt § 128 Abs. 4 FamFG ausdrücklich aus, dass gegen den nicht er­schienenen Beteiligten Ordnungs­haft angeordnet wird. Zudem können dem nicht er­schienenen Ehegatten bzw. Lebens­partner die durch das Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegt werden. Sollte der Beteiligte wiederholt nicht zum Scheidungs­termin erscheinen, kann die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (vgl. § 380 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass der unentschuldigt fern­bleibende Ehegatte oder Lebens­partner von der Polizei abgeholt und zum Gericht gebracht wird.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:rb
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