18.12.2012

Darf man bei Google-AdWords fremde Markennamen als Schlüsselwörter (Keywords) hinterlegen?

Im Rahmen der AdWords-Werbung bei Google erscheint bei Eingabe eines bestimmten Schlüsselwortes in dem Suchfenster rechts neben der Trefferliste eine passende Anzeige. Dazu muss ein Unternehmen nur ein bestimmtes Schlüsselwort registrieren. Oft erscheint in der Anzeige aber nicht das Unternehmen des Markenrechtsinhabers, sondern ein anderes, welches vergleichbare Produkte vertreibt. Die Unternehmen verwenden bekannte Marken um ihre eigenen Produkte damit zu bewerben. Ist dies aber zulässig? Kann man eine fremde Marke als Schlüsselwort verwenden oder verletzt man damit nicht das Markenrecht?

Liegt eine Markenverletzung bei Verwendung fremder Marken vor?

Die Verwendung fremder Marken als Schlüsselwort bei der AdWords-Werbung verletzt nicht das Markenrecht und ist somit erlaubt. Denn durch die Anzeige der Werbung in einem gesonderten Block, der die Überschrift „Anzeigen“ trägt, besteht keine Verwechslungsgefahr mit dem Markeninhaber. Dies hat der Bundesgerichtshof mehrmals entschieden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07 - Beta Layout, Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10).

Der Europäische Gerichtshof entschied dazu, dass die Verwendung fremder Marken dann unzulässig sein kann, wenn sie geeignet ist, den Ruf des Markeninhabers zu schädigen. Die Benutzung müsse es dem Markeninhaber wesentlich erschweren, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung seines Rufs einzusetzen. Wann dies der Fall sei, müsse aber das jeweilige nationale Gericht im Einzelfall selbst prüfen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.09.2011, Az. C-323/09).

Zudem ist zu beachten, dass durch die Benutzung einer Marke als AdWord nicht das Suchergebnis und damit die Trefferliste beeinflusst werden, worin eine Markenverletzung zu sehen ist, sondern nur die Platzierung der Werbeanzeige (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 17/08).

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