Schenkungsrecht16.10.2018

Wann kann man eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen?

Einer der schönsten Dinge im Leben kann es sein, etwas geschenkt zu bekommen. Drückt eine Schenkung doch die Zuneigung oder Wertschätzung des Schenkers gegenüber dem Beschenkten aus. Nur wehe dem, der dem Schenker nicht ausreichend dankt. Denn dieser kann schnell die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Doch reicht es tatsächlich aus, dem Schenker nicht ausreichend gedankt zu haben oder sind nicht weitaus strengere Voraussetzungen erforderlich?

Wann kann man eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen?

Nach dem Gesetz kann der Schenker eine Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Die Verfehlung muss eine tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung offenbaren und eine gewisse Schwere aufweisen. Was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Dabei ist der Gegenstand und die Bedeutung der Schenkung sowie die Umstände, die zur der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben, zu berücksichtigen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012, Az. X ZR 80/11).
Unerheblich ist, ob eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten besteht. Zudem ist kein Zusammenhang zwischen Schenkung und Verfehlung erforderlich. Folgende Verhaltensweisen wurden als eine schwere Verfehlung angesehen:

  • Bedrohung des Lebens
  • Körperliche Misshandlung
  • Grundlose Strafanzeige
  • Schwere Beleidigung
  • Grundloser Antrag auf Betreuerbestellung
  • Ehebruch
  • Belastende Zeugenaussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht

Kann das Recht zum Widerruf der Schenkung ausgeschlossen sein?

Nach § 532 BGB kann in drei Fällen der Widerruf zur Schenkung ausgeschlossen sein: – Der Schenker hat dem Beschenkten verziehen.

  • Zwischen der Kenntnis vom Widerrufsrecht und der Erklärung des Widerrufs liegt mehr als ein Jahr.
  • Der Beschenkte ist tot.
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