23.07.2014

Sommerhitze im Büro: Kann man einen Gewerbemietvertrag wegen eines übermäßigen Aufheizens der Räume fristlos kündigen?

In den Sommermonaten können sich Gewerberäume aufgrund der Sonneneinstrahlung sehr stark aufheizen. Dabei können Innentemperaturen von bis zu 35 °C entstehen. Manch ein Arbeitgeber fürchtet bei solch hohen Temperaturen eine Gesundheitsgefahr für seine Mitarbeiter. Doch was kann er dagegen tun? Kann er etwa das Gewerbemietverhältnis fristlos kündigen?

Kann man einen Gewerbemietvertrag wegen eines übermäßigen Aufheizens der Räume fristlos kündigen?

Die fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags ist grundsätzlich nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB möglich, wenn eine Gesundheitsgefahr für die Arbeitnehmer zu befürchten ist (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1998, Az. 24 U 194/96). Die Gesundheitsgefahr müsse aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg erheblich und mit einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens verbunden sein. Zudem müsse die Gesundheitsgefahr konkret bestehen sowie eine nachhaltige oder dauernde Erkrankung drohen. Daher sei es nicht ausreichend, dass eine entfernt liegende Möglichkeit eines Gesundheitsschadens besteht oder nur ein vorübergehendes Unbehagen vorliegt (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012, Az. 3 U 100/09).

Es ist darauf zu achten, dass unter Umständen vor Ausspruch der fristlosen Kündigung dem Vermieter die Möglichkeit geschaffen werden muss, eine Gesundheitsgefahr wegen Überhitzung zu verhindern. Denn erfolgt die Kündigung im Winter, hat der Vermieter in aller Regel genug Zeit entsprechende Maßnahmen zur Temperaturreduzierung etwa durch den Einbau einer Lüftungs- oder Klimaanlage zu ergreifen (vgl. Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 24.09.2002, Az. 9 U 44/02).

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