17.09.2014

Was ist eine Mediation?

Der Begriff der Mediation taucht im Bereich des Zivilverfahrens auf. So kann ein Richter während des Verfahrens die Einleitung einer Mediation anregen. Doch was verbirgt sich hinter dem Begriff?

Was ist eine Mediation?

Laut dem Mediationsgesetz (MediationsG) ist eine Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1 Abs. 1 MediationsG). Ein Mediator ist dabei eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Mit anderen Worten handelt es sich bei einer Mediation um ein Gespräch zwischen zwei Konfliktparteien, bei dem mit Hilfe eines neutralen Dritten versucht wird eine für beide Parteien einvernehmliche Lösung zu finden. Das Verfahren kann zum Beispiel helfen familien- oder mietrechtliche Streitigkeiten zu lösen.

Dem Verfahren der Mediation unterliegen folgende Prinzipien:

  • Freiwilligkeit

    Die Mediation muss von den Konfliktparteien gewollt sein (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 MediationsG). Zudem können sowohl die Konfliktparteien als auch der Mediator die Mediation jederzeit abbrechen (§ 2 Abs. 5 MediationsG).

  • Verschwiegenheit

    Ein Mediator darf den Inhalt der Mediation grundsätzlich nicht nach außen tragen und ist somit zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 4 MediationsG). Nur in besonders gelagerten Fällen gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Offenlegung der Vereinbarung für deren Umsetzung erforderlich ist oder wenn dies dem Kindeswohl dient.

  • Ergebnisoffenheit

    Eine Mediation macht nur Sinn, wenn beide Konfliktparteien ergebnisoffen in das Verfahren gehen und auf beiden Seiten eine gewisse Verhandlungsbereitschaft besteht. Das Verfahren ist dagegen unsinnig, wenn einer der Konfliktparteien von vornherein ein bestimmtes Ziel erreichen will.

  • Allparteilichkeit

    Der Mediator muss allparteilich, das heißt unabhängig und neutral sein (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Er darf sich daher nicht auf eine Seite stellen. Vielmehr ist er beiden Konfliktparteien gleichermaßen verpflichtet (§ 2 Abs. 3 Satz 1 MediationsG). Die Neutralität des Mediators ist aber nicht absolut. So ist er durchaus berechtigt die kommunikationsschwächere Partei zu unterstützen. Die Befugnis ergibt sich daraus, dass der Mediator die Kommunikation zwischen den Parteien fördern und zugleich gewährleisten muss, dass beide Parteien gleichermaßen in das Gespräch eingebunden sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 MediationsG).

    Die Allparteilichkeit gebietet es zudem regelmäßig, dass derjenige, der vor, während oder nach der Mediation mit dem Fall beschäftigt war oder ist, nicht als Mediator tätig sein darf (§ 3 Abs. 2 MediationsG).

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