Scheidung21.11.2017

Ehe­gatten­trennung: Welcher Ehegatte darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben?

Wenn eine Ehe gescheitert ist und es zu einer Trennung der Ehegatten kommt, stellt sich die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Darf ein Ehegatte zum Beispiel den anderen hinaus­werfen oder ist er gezwungen weiter mit ihm zusammen­zu­leben?

Welcher Ehegatte darf nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung bleiben?

Grund­sätzlich haben beide Ehegatten nach einer Trennung das Recht in der Wohnung zu verbleiben. Jedoch kann unter bestimmten Voraus­setzungen nach § 1361b Abs. 1 BGB einer der Ehegatten vom anderen verlangen, ihm einen Teil oder notfalls sogar die ganze Wohnung zum alleinigen Gebrauch zu überlassen. Dabei müssen aber die Belange des anderen Ehegatten ausreichend berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn er zum Beispiel Allein- oder Mit­eigentümer der Wohnung ist (§ 1361b Abs. 1 Satz 3 BGB). Vollkommen unerheblich ist die Frage, wer von den Ehegatten im Mietvertrag steht.
Die Überlassung eines Teils oder der ganzen Wohnung muss zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sein. Eine solche Härte kann nach der Vorschrift zum Beispiel dann vorliegen, wenn durch das Verbleiben des anderen Ehegatten in der Wohnung das Wohl eines im Haushalt lebenden Kindes beeinträchtigt wird (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, Az. 2 UF 58/13). Dagegen werden bloße Un­annehmlichkeiten oder Belästigungen keine Härte begründen können.
Ein Recht zur alleinigen Nutzung der Wohnung besteht nach § 1361b Abs. 2 BGB auf jeden Fall für einen Ehegatten dann, wenn der andere Ehegatte ihn wider­rechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens wider­rechtlich gedroht hat.

Steht einem aus­gezogenen Ehegatten das Recht zum Wieder­einzug zu?

Ein ausgezogener Ehegatte ist mit einem Wieder­einzug ausgeschlossen, wenn nach dem Auszug sechs Monate vergangen sind und er in dieser Zeit eine ernstliche Rück­kehr­absicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet hat. Eine solche Bekundung kann mündlich oder schlüssig beispiels­weise durch einen Wieder­einzug erfolgen. Aus Gründen der Beweis­sicherung sollte aber die Schriftform gewählt werden. Hat der ausgezogene Ehegatte innerhalb der sechs Monate einen Wieder­einzugs­willen nicht angezeigt, so regelt § 1361b Abs. 4 BGB eine unwiderlegbare Vermutung, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungs­recht überlassen hat.

Ist die nach § 1361b BGB erfolgte Nutzungs­regelung abschließend?

Eine nach § 1361b BGB erfolgte Nutzungs­regelung ist nicht abschließend. Vielmehr wird damit nur vorläufig für die Trennungs­zeit entschieden, welcher Ehegatte in der Wohnung verbleiben darf. Im Falle einer Scheidung bedarf es einer Neuregelung.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:rb
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