Jobben18.01.2016

Schüler-Job: Darf man als Arbeitgeber minderjährige Kinder beschäftigen?

Minderjährige Kinder sind immer mal wieder in der Arbeitswelt anzutreffen. So tragen Schüler Zeitungen aus, geben Nachhilfe oder helfen im Büro aus. Doch ab welchem Alter dürfen minderjährige Kinder überhaupt beschäftigt werden? Immerhin gehen sie noch zur Schule.

Darf man als Arbeitgeber minderjährige Kinder beschäftigen?

Es ist grundsätzlich möglich minderjährige Kinder zu beschäftigen. Es sind dabei jedoch einige Dinge zu beachten.

  • Kinder bis 15 Jahre

    Kinder, die noch keine 15 Jahre alt sind, dürfen gemäß § 5 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) grundsätzlich nicht arbeiten.

  • Kinder von drei bis 12 Jahren

    Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen für Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren erteilen. Davon umfasst sind Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Foto-, Radio- und Filmaufnahmen. Geregelt ist dies in § 6 JArbSchG.

  • Kinder von 13 bis 14 Jahren

    Eine Ausnahme besteht für Kinder in einem Alter von 13 bis 14 Jahren. Geregelt ist dies in § 5 Abs. 3 JArbSchG. Mit Einwilligung der Eltern dürfen diese einer Arbeit nachgehen, die leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung darf nicht die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes sowie seinen Schulbesuch nachteilig beeinflussen. Zudem muss darauf geachtet werden, dass das Kind weiterhin den Schulunterricht folgen kann. Darüber hinaus beträgt die maximale Arbeitszeit zwei Stunden täglich. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben darf bis zu drei Stunden täglich gearbeitet werden. Eine Beschäftigung vor oder während des Schulunterrichts ist verboten. Ferner darf die Arbeit nur bis 18 Uhr ausgeübt werden.

  • Jugendliche von 15 bis 17 Jahren

    Jugendliche in einem Alter von 15 bis 17 Jahren dürfen grundsätzlich 40 Stunden in der Woche, also acht Stunden am Tag, arbeiten (§ 8 JArbSchG). Gearbeitet werden darf grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr. Für bestimmte Gewerbe, wie beispielweise bei einer Bäckerei oder in der Gastronomie, gibt es Ausnahmeregelungen (§ 14 JArbSchG). Zudem gilt die Fünf-Tages-Woche (§ 15 JArbSchG). An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen Jugendliche in der Regel nicht beschäftigt werden (§§ 16 bis 18 JArbSchG). Besteht noch eine Schulpflicht, geht diese vor und es gelten für Jugendliche gemäß § 2 Abs. 3 JArbSchG dieselben Beschränkungen, wie für Kinder im Alter von 13 bis 14 Jahren.

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