Mietvertrag08.03.2016

Gemeinsamer Mietvertrag bei Ehepartnern oder Wohn­gemeinschaften: Kann ein Mieter aus dem Mietvertrag aussteigen?

Es kommt vor, dass mehrere Personen einen Mietvertrag unterschreiben. So können zum Beispiel die Eheleute oder Mitglieder einer Wohn­gemeinschaft Mieter einer Wohnung sein. Doch kann in diesem Fall einer der Mieter allein aus dem gemeinsamen Mietvertrag aussteigen?

Kann ein Mieter aus einem gemeinsamen Mietvertrag aussteigen?

Haben mehrere Personen einen Mietvertrag unter­schrieben, so kann dieser nur gemeinsam von allen Mietern gekündigt werden. Einem einzelnen Mieter steht daher kein Kündigungs­recht zu. Es ist aber möglich mit dem Vermieter eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass ein Mieter aus dem Mietvertrag ausscheidet und das Miet­verhältnis mit den übrigen Mietern fortgesetzt wird. Voraussetzung dafür ist aber das Ein­verständnis des Vermieters und aller Mieter. Ist nur eine der Personen mit dem Ausscheiden eines Mieters nicht einverstanden, scheitert die Vereinbarung.

Ist der Ausstieg eines ge­schiedenen Ehegatten aus dem gemeinsamen Mietvertrag möglich?

Für Eheleute, die sich scheiden lassen, gelten Sonder­fälle.

So kann ein Ehegatte in einem Wohnungs­zuweisungs­verfahren verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebens­ver­hältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (§ 1568a Abs. 1 BGB). Mit Rechtskraft der Entscheidung scheidet der eine Ehegatte aus dem Mietvertrag aus (§ 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Haben sich die Ehegatten jedoch darüber einigen können, wer die Wohnung weiter nutzen darf, genügt bereits die entsprechende Mitteilung beider Eheleute an den Vermieter, damit der eine Ehegatte aus dem Mietvertrag ausscheidet (§ 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB). Dies wird aber erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Eine Vereinbarung mit dem Vermieter bedarf es in beiden Fällen nicht. Seine Interessen finden insofern keine Berücksichtigung. Ihm steht aber ein Sonder­kündigungs­recht gemäß § 1568a Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 563 Abs. 4 BGB zu. Der Vermieter kann danach innerhalb eines Monats, nachdem er von dem Ausscheiden des einen und der Fortsetzung durch den anderen Ehegatten Kenntnis erlangt hat, außer­ordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Dies gilt aber nur dann, wenn in der Person des ver­bleibenden Ehegatten ein wichtiger Grund vorliegt. Der kann zum Beispiel darin liegen, dass es beim ver­bleibenden Ehegatten in der Vergangenheit zu dauernden Zahlungs­unfähig­keiten kam. Auch die Vermögens­losigkeit kann einen wichtigen Grund darstellen. Eine geringe Solvenz soll dagegen nicht genügen.

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