Name27.09.2018

Unter welchen Voraus­setzungen ist eine Namens­änderung möglich?

Nicht jeder ist mit seinem Namen zufrieden. Das kann sowohl den Vor- als auch den Nachnamen betreffen. Wer etwa Ann Geber oder Axel Schweiß heißt, möchte unter Umständen nur allzu gern seinen Namen ändern. Doch unter welchen Voraus­setzungen ist dies möglich?

Unter welchen Voraus­setzungen ist eine Änderung des Nachnamens möglich?

Eine Änderung des Familien­namens ist gemäß § 1 des Namens­änderungs­gesetzes (NamÄndG) grund­sätzlich durch Stellung eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde möglich. Es ist aber zu beachten, dass der Familien­name grund­sätzlich nicht zur freien Verfügung des Namens­trägers steht. Es genügt somit nicht, dass der bestehende Name dem Namens­träger nicht gefällt, dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt (vgl. Nr. 30 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift zum Namens­änderungs­gesetz – NamÄndVwV). Voraussetzung für eine Namensänderung ist daher vielmehr, das Vorliegen eines wichtigen Grunds (§ 3 Abs. 1 NamÄndG). Ein wichtiger Grund liegt nach Nr. 28 NamÄndVwV vor, wenn das schutz­würdige Interesse des Antrag­stellers an der Namens­änderung gegenüber den etwa entgegen­stehenden schutz­würdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grund­sätzen der Namens­führung, zu denen auch die soziale Ordnungs­funktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Bei­behaltung des über­kommenen Namens gehören, überwiegt.
Die Verwaltungs­vorschrift nennt ab Nr. 34 einige Fallgruppen exemplarisch als mögliche wichtige Gründe zur Namens­änderung, welche wir folgend auszugs­weise aufführen:

  • Ver­wechselungs­gefahr aufgrund häufiger Existenz des Nachnamens (Bsp.: Meyer, Maier, Mayer, Müller, Schmidt und Schulz)

  • Anstößig oder lächerlich klingender Nachname

  • Schwierige Schreib­weise oder Aussprache

  • Seltener und auf­fälliger Familien­name eines bekannten Straf­täters

  • Änderung des Nachnamens eines Kindes nach Ehe­scheidung zum Zweck des Kindeswohls

Unter welchen Voraus­setzungen ist eine Änderung des Vornamens möglich?

Für die Änderung von Vornamen bedarf es ebenfalls eines Antrags und eines wichtigen Grunds. Dementsprechend kann auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen werden. Es gilt jedoch die Ein­schränkung, dass das öffentliche Interesse an der Bei­behaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist und die Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden dürfen (Nr. 62 der NamÄndVwV).

Welche Kosten verursacht ein Antrag auf Namens­änderung?

Die Kosten für einen Antrag auf Namens­änderung richten sich nach jedem Bundesland. In Baden-Württemberg oder Berlin zum Beispiel kann die Änderung des Familien­namens zwischen 2,50 und 1.022,00 EUR pro Person und des Vornamens zwischen 2,50 und 255,00 EUR pro Person kosten.

Welcher neue Name ist zulässig?

  • Familien­name

    Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familien­name geeignet sein und nicht den Kern neuer Schwierig­keiten in sich tragen. Zudem darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammen­hänge erweckt werden. Unzulässig ist regelmäßig der Name einer historischen, literarischen oder politischen Persönlichkeit (vgl. Nr. 53 Abs. 1 NamÄndVwV).

  • Vorname

    Als neuer Vorname sind anstößige oder solche Be­zeichnungen unzulässig, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind. grund­sätzlich darf kein Familien­name als Vorname gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Darüber hinaus ist die Verwendung einer ge­bräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig (vgl. Nr. 66 NamÄndVwV). Männliche Personen dürfen nur männliche und weibliche Personen nur weibliche Vornamen wählen. Als Ausnahme darf der Vorname Maria von männlichen Personen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden (vgl. Nr. 67 NamÄndVwV).

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