Abrechnungsbelege fotografieren: Darf der Mieter anlässlich der Belegeinsicht Fotos von den der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungsbelegen machen?Können von den Belegen zur Betriebskostenabrechnung Fotokopien angefertigt werden?
Mieter können die Einsicht in die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Nebenkostenbelege verlangen. Darf man die Belege im Rahmen der Belegeinsicht auch fotografieren?
Für viele Mieter ist die jährliche Betriebskostenabrechnung ein Schock. Schon wieder sollen die Nebenkosten angestiegen sein? Schnell kommen da bei einigen Mietern Zweifel an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung auf. Da hilft es nur, die Nebenkostenabrechnung zu überprüfen. Einem Mieter steht daher das Recht zu, die Belege beim Vermieter einzusehen. Oft sind die Abrechnungsunterlagen aber sehr umfangreich und es stellt sich die Frage, ob es einem Mieter erlaubt ist, Fotos von den Abrechnungsbelegen anzufertigen?
Darf ein Mieter im Rahmen der Belegeinsicht Fotos von den Abrechnungsbelegen anfertigen?
Zur Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung darf der Mieter Einsicht in die Belegunterlagen verlangen. Anlässlich der Belegeinsicht ist es dem Mieter erlaubt, handschriftliche Notizen zu machen. Das ist natürlich sehr mühsam. Daher hat das Amtsgericht München in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 es einem Mieter erlaubt, die Belege abzufotografieren. Im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht könne dem Mieter dies nicht verwehrt werden. Andernfalls würde die Belegeinsicht auf das reine Betrachten der Belege und damit auf eine reine Förmlichkeit reduziert werden, so das Amtsgericht (Amtsgericht München, Urteil vom 21.09.2009, Az. 412 C 34593/08).
So sah es auch das Landgericht Potsdam im August 2011. Es entschied, dass der Mieter im Rahmen der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen grundsätzlich berechtigt sei, mit einem eigenen Gerät Kopien oder Fotografien von Belegen anzufertigen. Belange des Datenschutzes stünden dem nicht entgegen, auch nicht bei Einsichtnahme in Verträge, die der Vermieter mit Dienstleistern oder Personal (z. B. Hauswart, Reinigungsunternehmen, Gartenbauunternehmen etc.) vereinbart hat (Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 S 31/11).
Darf man von den Belegen zur Betriebskostenabrechnung Fotokopien machen?
Leichter als das Abfotografieren der Abrechnungsbelege, wäre es, wenn der Vermieter Kopien der Belege anfertigen würde. Dies hat auch das Landgericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 erkannt und dem Mieter daher das Recht zuerkannt, von den Belegen Fotokopien anzufertigen (Landgericht Berlin, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 65 S 274/10, ebenso: Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 S 31/11).
Jedoch müsse der Vermieter laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg aus dem Jahr 2010 der Vermieter die Möglichkeit der Anfertigung von Fotokopien der Belege nicht anbieten. Es sei ausreichend, dass der Mieter die Belege abfotografieren könne. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik das Abfotografieren der Belege zur Beweissicherung bereits mit einer einfachen Digitalkamera in ausreichender Qualität möglich sei. Eine Belegeinsicht werde nicht dadurch unzumutbar, dass der Vermieter die Anfertigung von Fotokopien verweigert (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Beschluss vom 06.08.2010, Az. 216 C 111/10).
Übrigens: Belege müssen geordnet sein
Der Vermieter darf im Rahmen der Belegeinsicht, die Belege nicht ungeordnet vorlegen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor. Nach § 259 Abs. 1 BGB bedürfe es einer geordneten Zusammenstellung der Abrechnungsbelege, so das Amtsgericht. Das umfasse eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten. Dabei sei auf ein juristisch und betriebswirtschaftlich ungeschulten Mieter abzustellen. Anderenfalls könne der Mieter sein Prüfungsrecht nicht sinnvoll ausüben. Der Mieter sei nicht verpflichtet, die Belege selbständig zu ordnen oder Zusammenhänge in den Rechnungen fortlaufender Verträge zu erkennen (Amtsgericht Münster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 38 C 1947/22).)
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Ebenso LG Berlin, Beschl. v. 05.10.2010 – 65 S 274/10 – MM 12/20, 30; AG Frankfurt/Main, Urt. v. 01.09.2011 – 33 C 2215/11 (52) – unveröffentlicht