Beleg­einsicht30.01.2019

Abrechnungs­belege fotografieren: Darf der Mieter anlässlich der Beleg­einsicht Fotos von den der Neben­kosten­abrechnung zugrunde liegenden Ab­rechnungs­belegen machen?

Für viele Mieter ist die jährliche Betriebs­kosten­abrechnung ein Schock. Schon wieder sollen die Nebenkosten angestiegen sein? Schnell kommen da bei einigen Mietern Zweifel an der Richtigkeit der Neben­kosten­abrechnung auf. Da hilft es nur, die Neben­kosten­abrechnung zu überprüfen. Einem Mieter steht daher das Recht zu, die Belege beim Vermieter einzusehen. Oft sind die Abrechnungs­unterlagen aber sehr umfangreich und es stellt sich die Frage, ob es einem Mieter erlaubt ist, Fotos von den Ab­rechnungs­belegen anzufertigen?

Darf ein Mieter im Rahmen der Beleg­einsicht Fotos von den Ab­rechnungs­belegen fertigen?

Zur Über­prüfung einer Nebenkostenabrechnung darf der Mieter Einsicht in die Beleg­unterlagen verlangen. Anlässlich der Beleg­einsicht ist es dem Mieter erlaubt, handschriftliche Notizen zu machen. Das ist natürlich sehr mühsam. Daher hat das Amtsgericht München in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 es einem Mieter erlaubt, die Belege abzu­foto­grafieren. Im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Beleg­einsicht könne dem Mieter dies nicht verwehrt werden. Andernfalls würde die Beleg­einsicht auf das reine Betrachten der Belege und damit auf eine reine Förmlich­keit reduziert werden, so das Amtsgericht (Amtsgericht München, Urteil vom 21.09.2009, Az. 412 C 34593/08).

So sah es auch das Landgericht Potsdam im August 2011. Es entschied, dass der Mieter im Rahmen der Einsicht in die Abrechnungs­unterlagen grund­sätzlich berechtigt sei, mit einem eigenen Gerät Kopien oder Fotografien von Belegen anzufertigen. Belange des Daten­schutzes stünden dem nicht entgegen, auch nicht bei Einsicht­nahme in Verträge, die der Vermieter mit Dienst­leistern oder Personal (z. B. Hauswart, Reinigungs­unternehmen, Garten­bau­unternehmen etc.) vereinbart hat (Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 S 31/11).

Können von den Belegen zur Betriebs­kosten­abrechnung Fotokopien angefertigt werden?

Leichter als das Abfotografieren der Abrechnungs­belege, wäre es, wenn der Vermieter Kopien der Belege anfertigen würde. Dies hat auch das Landgericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 erkannt und dem Mieter daher das Recht zuerkannt, von den Belegen Fotokopien anzufertigen (Landgericht Berlin, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 65 S 274/10, ebenso: Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 S 31/11).

Jedoch müsse der Vermieter laut einer Entscheidung des Amts­gerichts Berlin-Charlottenburg aus dem Jahr 2010 der Vermieter die Möglichkeit der Anfertigung von Fotokopien der Belege nicht anbieten. Es sei ausreichend, dass der Mieter die Belege abfotografieren könne. Es entspreche der allgemeinen Lebens­erfahrung, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik das Abfotografieren der Belege zur Beweis­sicherung bereits mit einer einfachen Digital­kamera in ausreichender Qualität möglich sei. Eine Belegeinsicht werde nicht dadurch unzumutbar, dass der Vermieter die Anfertigung von Fotokopien verweigert (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Beschluss vom 06.08.2010, Az. 216 C 111/10).

Vgl. dazu: Betriebskostenabrechnung und Belegkopien: Kann man als Mieter verlangen, dass der Vermieter Fotokopien von den Abrechnungsbelegen macht?

Quelle:refrago/rb
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2 Gedanken zu „Abrechnungs­belege fotografieren: Darf der Mieter anlässlich der Beleg­einsicht Fotos von den der Neben­kosten­abrechnung zugrunde liegenden Ab­rechnungs­belegen machen?

  • 27. November 2017 um 9:26 Uhr
    Permalink

    Ebenso LG Berlin, Beschl. v. 05.10.2010 – 65 S 274/10 – MM 12/20, 30; AG Frankfurt/Main, Urt. v. 01.09.2011 – 33 C 2215/11 (52) – unveröffentlicht

    Antwort
  • 24. November 2017 um 9:48 Uhr
    Permalink

    Vermieter haben ebenso wie Mieter, wenn sie aus der ehem. DDR stammen, die anderen nur von Hörensagen z.B. aus BILD-Lektüre, ungute Empfindungen vermeintlicher "Spionage"(-Abwehrpflicht) bei eigenen Produkten, zu denen Kostenaufstellungen etc. in hohem Maße gehören. Das sollte ein Rechtsberater dem Kläger vorab zu bedenken geben und nur die Ordnungsmäßigkeit der abgelichteten Seiten nachprüfen: Vielleicht liegt dort der Hund sichtbar begraben…

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