03.02.2017

Begnadigung: Können Straftäter begnadigt werden?

Unter Begnadigung ist die Aufhebung von Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidungen der Straf- und Disziplinar­gerichte durch eine Verfügung der Staats­gewalt zu verstehen. Können Straftäter in Deutschland in den Genuss einer Begnadigung kommen?

Können Straftäter begnadigt werden?

Straftäter können in Deutschland unter bestimmten Umständen begnadigt werden, wenn sie rechts­kräftig verurteilt wurden. Eine Begnadigung vor oder während eines Straf­verfahrens ist somit nicht möglich. Durch die Begnadigung wird die Strafe gemildert oder aufgehoben. Die Gnaden­ent­scheidung kann dabei nicht nur ein Straf­verfahren betreffen, sondern auch Ordnungs­widrigkeiten­verfahren, berufs­gericht­liche Verfahren und Ordnungs­mittel. Durch die Begnadigung wird nicht der Schuld­spruch aufgehoben. Die begnadigte Person bleibt daher weiterhin schuldig.

Wem steht das Be­gnadigungs­recht zu?

Wem das Be­gnadigungs­recht zusteht, richtet sich danach, ob der Straftäter erst­instanzlich auf Landesebene oder auf Bundesebene verurteilt wurde (vgl. § 452 der Straf­prozess­ordnung).

  • Bundesebene

    Auf Bundesebene ist der Bundes­präsident gemäß Art. 60 Abs. 2 GG für Begnadigungen zuständig. Er kann das Recht aber gemäß Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen. Seine Entscheidung kann er weitgehend nach freiem politischen Ermessen ausüben.

    Auf Bundesebene ist zwar einzig der Bundes­gerichts­hof für Strafsachen zuständig. Jedoch trifft er zurzeit keine erstinstanzlichen Entscheidungen. Insofern gäbe es eigentlich keine Zuständigkeit des Bundes­präsidenten. Jedoch nehmen nach § 120 Abs. 6 des Gerichts­verfassungs­gesetzes (GVG) die Oberlandes­gerichte als Länderg­erichte insoweit Gerichts­barkeit des Bundes wahr, als für die Verfolgung die Zuständigkeit des Bundes nach § 142a GVG begründet ist, das heißt der General­bundesanwalt die Anklage erhoben hat. Dies betrifft Straf­verfahren zum Beispiel wegen Völkerm­ords und Kriegs­verbrechen sowie Staats­schutz­verfahren (siehe Art. 96 Abs. 5 GG).

  • Landesebene

    Liegt eine erstinstanzliche Verurteilung durch ein Bundes­gericht bzw. ein Oberlandes­gericht, welches die Gerichts­barkeit des Bundes wahrnimmt, nicht vor, entscheiden die Länder über die Begnadigung von Straf­tätern. Zuständig ist je nach Landes­verfassung der Minister­präsident oder die Landes­regierung. In der Regel ist das Be­gnadigungs­recht jedoch dem Justiz­ministerium bzw. nach­geordneten Behörden übertragen.

Können Gnaden­ent­scheidungen gerichtlich angefochten werden?

Gnaden­ent­scheidungen können nach Auffassung des Bundes­verfassungs­gerichts gerichtlich nicht angefochten werden und zwar unabhängig davon, ob die ablehnend oder stattgebend ausfallen. Für Gnaden­ent­scheidungen gelte die Rechtsweg­garantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Dies ergebe sich aus den Besonderheiten der Begnadigung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.04.1969, Az. 2 BvR 552/63). Einzig der Widerruf einer Begnadigung könne gerichtlich angegriffen werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.01.1971, Az. 2 BvR 520/70).

Quelle:refrago/rb
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