Neben­kosten­abrechnung12.09.2017

Betriebs­kosten­nach­zahlung: Kann der Vermieter kündigen, wenn man Nachforderungen aus der Betriebs­kosten­abrechnung nicht bezahlt?

Nicht immer ist ein Mieter mit der erhaltenen Betriebs­kosten­abrechnung einverstanden. Manchmal hat er Einwände gegen bestimmte oder sogar alle Neben­kosten­positionen und weigert sich daher die geforderte Nachzahlung zu zahlen. Doch riskiert der Mieter damit nicht eine Kündigung durch den Vermieter? Darf ein Vermieter eine Kündigung aussprechen, wenn der Mieter die Betriebs­kosten­abrechnung für falsch hält und folglich die Nachzahlung nicht leistet?

Der Bundes­gerichts­hof hat in einer Entscheidung vom Januar 2016 die Anforderungen an eine Betriebs­kosten­abrechnung gesenkt (vgl. BGH lockert Anforderungen an Vermieter beim Streit um die Nebenkostenabrechnung). Daher stellt sich umso mehr die Frage, was passiert, wenn man als Mieter Nachforderungen des Vermieters aus der Neben­kosten­abrechnung nicht bezahlt.

Darf einem Mieter aufgrund Nicht­zahlung der Betriebs­kosten­abrechnung gekündigt werden?

Nach Ansicht des Land­gerichts Berlin kann die Nicht­zahlung einer Betriebs­kosten­nach­zahlung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Denn seiner Ansicht nach handele es sich bei den Nach­zahlungen um laufende Miet­zahlungen im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) BGB und damit um eine Haupt­leistungs­pflicht des Mieters. Nebenkosten seien Teil der Miete. Komme der Mieter daher mit der Nachzahlung eines Betrags in Höhe von zwei Monat­smieten in Verzug, so sei eine fristlose Kündigung zulässig (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 24.11.2015, Az. 63 S 158/15 und Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015, Az. 63 S 202/14). Dies gelte jedoch selbstverständlich dann nicht, wenn die erhobenen Einwände gegen die Neben­kosten­abrechnung begründet sind. In diesem Fall ist der Mieter berechtigt, eine Nachzahlung zu verweigern und kommt nicht schuldhaft in Zahlungs­verzug.

Wie könnte man sich als Mieter geschickt verhalten?

Da die Frage der Berechtigung der Einwände gegen eine Betriebs­kosten­abrechnung vom Mieter falsch beurteilt werden kann und er somit eine wirksame Kündigung des Miet­verhältnisses riskiert, empfiehlt es sich die Nachzahlung unter Vorbehalt zu zahlen und anschließend eine Rück­forderung zu prüfen.

Quelle:refrago/rb
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5 Gedanken zu „Betriebs­kosten­nach­zahlung: Kann der Vermieter kündigen, wenn man Nachforderungen aus der Betriebs­kosten­abrechnung nicht bezahlt?

  • 24. Juli 2018 um 9:01 Uhr
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    Was ich nicht verstehe, ist folgendes: Das die Vorauszahlungen zur Miete gehören ist unstrittig. Ist ja vereinbart, man weiß also was auf einen zukommt. Allerdings ist doch der Teil der Miete (BK) eigentlich dem Vermieter/HV treuhänderisch übergeben, weil ja auch der noch nicht weiß, was kostet es am Ende wirklich und da er ja zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet ist, muß ich die Rechnungen in Ruhe prüfen können, und manche Sachen sind einfach mal nicht vereinbart oder wirksam vereinbart. Wie kann ein Gericht daher entscheiden, dass eine fristlose Kündigung rechtens ist. Hinzu kommt aus meiner Sicht, Hauptpflicht des Mieters ist die vereinbarte Pacht Miete zu zahlen, Hauptpflicht des Vermieters, er muß die Nutzung gewährleisten. Und dann kommen die Nebenpflichten wie eben kosten, die mit der Nutzung zusätzlich entstehen, deren Höhe man jedoch nicht vorher vereinbaren kann. Nebenpflicht des Vermieters Abrechnung erstellen und diese muß prüffähig sein.

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  • 26. Februar 2016 um 8:31 Uhr
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    Vertritt der Mieter die Ansicht: Das eine Erhöhung der NK
    von 2 Monatsmieten – Kaltmieten ist anzunehmen –
    zuviel ist/ nicht richtig ist – muss er sich anwaltlich beraten lassen
    können – ggf. den Fall gerichtlich klären.
    Das dauert aber doch Zeit. Bis man einen Anwalt gefunden hat –
    bis man einen Termin hat …
    Warum sollte in dem Fall eine "fristlose Kündigung" gerechtfertigt
    sein? Das sieht mir sehr gewollt aus – riecht nach Mobbing …
    – !Dies gelte selbstverständlich nicht, wenn die erhobenen
    Einwände begründet sind …"! das entscheidet letztendlich
    aber erst das Gericht.
    Also doch erst einmal zahlen …und dann – vielleicht …
    Da kann man dem Mieter nur wünschen – das er auf diese
    Weise schnell aus einem Vertrag bei dieser Art Vermieter heraus
    kommt und er sich bereits anders orientiert hat.

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  • 18. Februar 2016 um 8:56 Uhr
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    Ach so – "In Höhe von 2 Monatsmieten in Verzug" => fristlose Kündigung. – Zumal diese Rechnungen in der Urlaubs/Ferienzeit
    rausgehen der Mieter ggf nicht da ist … praktisch.
    Ist man fristlos gekündigt und zieht aus – muss man dann trotzdem überhöhte Rechnungen bezahlen?
    Man kann ja nicht unbedingt seinen Nachbar von weit weg
    anrufen – ist schon eine Rechnung da? Der hat evt keine erhalten
    oder hat "ein Guthaben" und erhält eine Rückzahlung.
    Während Andere ca 1000 Euro "nachzahlen" sollen

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  • 18. Februar 2016 um 7:38 Uhr
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    Berlin braucht Geld und Wohnungen. Alles klar!

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  • 18. Februar 2016 um 7:33 Uhr
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    Betriebskosten "2 Monatsmieten" ah und verlangt der Vermieter
    6-7 Monatsmieten zuzüglich zu den geleisteten Nebenkosten+
    Miete als "Nachzahlung" dann sollte der Mieter tunlichst "betreut"
    sein – denn als normaler Mieter zahlt er das in keinem Fall.
    (Also 900 Euro für ein 23 qm Appartement – aus dem man auch
    noch jeden Tag ca 12 Stunden weg war oder ganz aus dem Land
    weg war für mehrere Tage mehrfach im Jahr fast jeden Monat.)
    "Betreuer" zahlen alles was kommt ohne Hinzugucken.
    Amtsggerichte weisen alles vom "Betreuten" zurück.
    ("Der Betreuer vertritt …" oder sollte wenn er denn könnte/wollte)
    Staatsanwälte müssen auch nicht rechnen können.

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