Beschlag­nahme16.01.2018

Darf die Polizei nach einem Verkehrs­unfall das Handy beschlag­nahmen?

Die Benutzung eines Handys während der Fahrt mit dem Auto birgt Risiken für den Handynutzer und andere Verkehrs­teilnehmer. Denn schon ein kurzer Blick auf das Handy kann genügen, um einen Unfall zu provozieren. Aus diesem Grund zeigen die Straf­verfolgungs­behörden im Falle eines Unfalls ein großes Interesse am Besitz des Handys. Denn dieses kann wertvolle Informationen über die Unfall­ursache liefern. So kann der Fahrer zum Beispiel durch ein Telefonat vom Verkehrs­geschehen abgelenkt worden sein. Da der Fahrer in der Regel sein Handy nicht freiwillig herausgeben wird, stellt sich jedoch die Frage, ob die Polizei das Handy beschlag­nahmen darf.

Darf die Polizei nach einem Unfall das Handy beschlag­nahmen?

Es ist grund­sätzlich möglich nach einem Unfall das Handy des Fahrers zu beschlag­nahmen. Voraussetzung dafür ist, dass durch den Unfall der Verdacht einer Straftat besteht und das Handy als Beweis­mittel von Bedeutung ist (§ 94 Abs. 1 StPO). So können zum Beispiel die Ver­bindungs­daten Auskunft darüber geben, ob der Fahrer zum Unfall­zeitpunkt telefoniert hat und deshalb abgelenkt war.
Eine Beschlag­nahme anordnen darf aber regelmäßig nur ein Richter. Jedoch können im Ausnahmefall, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, auch die Staats­anwaltschaft und die Polizei die Beschlag­nahme des Handys anordnen (§ 98 Abs. 1 StPO). Zu beachten ist dabei der Grundsatz der Verhältnism­äßigkeit. Es ist daher vor der Beschlag­nahme stets danach zu fragen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen. So kann etwa gegenüber dem Tele­kommunikations­anbieter ein Auskunfts­verlangen gerichtet werden, um an die Ver­bindungs­daten heranzukommen. Einer Mitnahme des Handys bedarf es in einem solchen Fall also nicht.

Dürfen die Straf­verfolgungs­behörden die Ver­bindungs­daten des Handys auslesen?

Beabsichtigen die Straf­verfolgungs­behörden nach der Beschlag­nahme des Handys die Ver­bindungs­daten auszulesen, ist zu beachten, dass dies nach einem Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts nur unter den strengen Voraus­setzungen des § 100g und 100h StPO möglich ist. Denn in einem solchen Fall ist das Fernmelde­geheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG betroffen. Die Ver­bindungs­daten können somit nur dann ausgelesen werden, wenn durch den Unfall eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Zudem bedarf es grund­sätzlich eines richterlichen Beschlusses. Eine Ausnahme besteht nur bei Gefahr im Verzug. In einem solchen Fall darf die Staats­anwaltschaft das Auslesen der Daten anordnen (Bundesverfassungsgericht, vom 04.02.2005, Az. 2 BvR 308/04).

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6 Gedanken zu „Darf die Polizei nach einem Verkehrs­unfall das Handy beschlag­nahmen?

  • 17. Januar 2018 um 8:47 Uhr
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    Meines Erachtens dürfen Verbindungsdaten aus dem Mobiltelefon nach dem Ende einer Verbindung nach §§ 94 ff, 102 ff StPO ausgelesen werden (siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2006, 2 BvR 2099/04

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  • 17. Januar 2018 um 3:43 Uhr
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    Wie verhält es sich in dem Fall eigentlich bei online-Telefonaten über WhatsApp oder Skype? Auf der Telefonrechnung ist dann nur eine Datenverbindung ausgewiesen, welche auch durch Musikstreaming oder das Navi des Handy entstehen könnte.
    Hier wird es dann sicher über den Einzelverbindungsnachweis schwierig den Bewis zu führen, wenn nicht auf das Endgerät zugegriffen werden kann oder es müssten noch viel umfangreichere Nachforschungen bei diesen Anbietern betrieben werden.

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  • 16. Januar 2018 um 17:46 Uhr
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    Wer die Macht hat, hat das Recht! Wenn jemand mit einer Pistole am Gürtel die Herausgabe eines Gegenstandes verlangt, dann folgt man besser, das sagt mir der Verstand. Ein angeblicher Kriminalhauptkommissar ist 2011 in meine Miet-Wohnung eingedrungen, hat sich an meinen Sachen bedient, Goldmünzen fehlten nach seiner Suche, und erklärte, er dürfe das, da ich ja nicht der Eigentümer der Wohnung sei, darüber sei ich nach "polizeilicher" Feststellung wenigstens Dement, und könne schon deshalb keine rechtskräftige Willenserklärung abgeben. Als ich ihn dann wegen Diebstahl angezeigt hatte, bekam ich – polizeich als dement festgestellt – eine Strafanzeige wegen Beamtenbeleidigung.

    Polizeihauptkommissar aus Friedrichshafen diagnostiziert bei 84-jähriger Seniorin die Gehirnkrankheit "Altersdemenz", und nimmt ihr anschließend Vermögensgegenstände und Medikamente weg
    http://www.news4press.com/Polizeihauptkommissar-aus-Friedrichshafe_859727.html

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    • 16. Januar 2018 um 18:07 Uhr
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      Meines Wissens, gibt es keine "Beamtenbeleidigung" mehr. Nur allgemeine Beleidigung.im deutschen Strafrecht ist die Beamtenbeleidigung kein eigener Tatbestand. Ein Beamter ist hier nicht anders gestellt als ein anderer Bürger. Es handelt sich also um eine „gewöhnliche“ Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB)

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      • 17. Januar 2018 um 12:50 Uhr
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        Es gibt auch keine "polizeiamtliche" Feststellung einer "beginnenden Altersdemenz", entnommen aus dem Polizeiprotokoll (Akteneinsicht über Rechtsanwalt). "Altersdemenz" ist eine Diagnose, die ein approbierter Arzt stellt, und kein beamteter Polizeihauptkommissar. Wenn die Polizei medizinische Diagnosen stellen darf, brauchen wir den MDK nicht mehr für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Diese dokumentierte polizeiamtliche Diagnose "Altersdemenz" ist eine – strafbereite – Straftat, i.e. Verleumdung. Wer-die-Macht-hat-hat-das-Recht.

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  • 18. Juli 2015 um 17:11 Uhr
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    Ich bin sehr viel mit dem Rad unterwegs und muss leider um auf Radwege zu kommen auch immer öffentliche Straßen benützen. Immer wieder sehe ich Autofahrer, die nicht nur mittels handy bzw. smartphone telefonieren, sondern auch SMS oder E-mails lesen bzw. schreiben! Aber nicht nur auf gerader Straße – auch im Kreisverkehr, beim Abbiegen, bei Aus- bzw. Einfahrten! Man bekommt den Eindruck, das Autofahren ist nur mehr eine Nebenbeschäftigung! Dreimal konnte ich einen Unfall nur entgehen, indem ich hellwach eine Vollbremsung vollzog – die Autofahrer hatten mich gar nicht wahrgenommen!!! Ich bin dafür, dass nach jedem Unfall die Verbindungstaten des Unfalllenkers überprüft werden! Und auch bei div. Kontrollen von Autofahren, müsste das Handy bzw. Smartphone entweder ausgeschalten sein, oder sonst in der Halterung für die Freisprecheinrichtung!
    mfg.

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