Darf man auf dem Balkon grillen?Als Mieter oder Wohnungseigentümer auf dem Balkon grillen
Nicht jeder hat einen großen Garten, in dem er einen Grill aufstellen kann. Wer als Mieter oder Wohnungseigentümer einen Balkon hat, möchte in der warmen Jahreszeit gern auf dem Balkon grillen. Doch ist das erlaubt?
Wenn die Sommerzeit anbricht und es warm wird, beginnt für viele die Grillsaison. Doch nicht jeder hat einen Garten oder eine Terrasse. Die Mieter oder Eigentümer einer Wohnung haben das Nachsehen. Haben sie ein Balkon, können sie diesen zwar zum Grillen nutzen. Müssen aber damit rechnen, dass sich andere Bewohner des Hauses dadurch gestört fühlen und sich beschweren.
Ist das Grillen auf dem Balkon für Mieter erlaubt?
Dem Mieter einer Wohnung ist es grundsätzlich gestattet auf seinem Balkon zu grillen. Denn „Grillen stelle in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt sei, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art […] dar“ (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96). Ein Vermieter kann jedoch, um Streitereien zwischen den Mietern zu vermeiden, das Grillen auf dem Balkon untersagen (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az. 10 S 438/01). Zudem darf er nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg keinen Holzkohlengrill verwenden, da durch den Betrieb eines solchen Grills Rauch und Dunst entsteht, der andere Mitmieter belästigen könne (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.1972, Az. 40 C 229/72). Differenzierte betrachte dies das Amtsgericht Bonn. Danach dürfe ein Mieter durchaus mit einem Holzkohlengrill auf dem Balkon grillen, solange dies nur einmal im Monat geschieht und 48 Stunden zuvor angekündigt wurde (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96).
Dürfen Wohnungseigentümer auf dem Balkon grillen?
Auch Wohnungseigentümer dürfen in der Regel auf ihrem Balkon grillen. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgarts sei zumindest das dreimalige Grillen im Jahr für jeweils zwei Stunden erlaubt. Rauchentwicklungen, die dabei entstehen, seien von den anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf dem Balkon untersagen. Denn durch die Gerüche würden andere Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigt, weil sie ihre Fenster und Balkontüren geschlossen halten müssten, damit der Geruch nicht in ihre Wohnungen dringe (Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.04.1993, Az. 3 W 50/93).
Demgegenüber darf die Wohnungseigentümergemeinschaft das Grillen auf dem Balkon mit einem Holzkohlengrill durch einen Mehrheitsbeschluss nicht ausnahmslos gestatten. Denn der Balkon gehört zum Sondereigentum und Sondereigentum darf nur in der Weise genutzt werden, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwachse. Ein solcher ist aber in der Rauchentwicklung eines Holzkohlengrills zu sehen (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1990, Az. 25 T 435/90 und Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 25.10.1976, Az. 47 UR II 7/76).