Grillsaison 2024 startet13.06.2024

Grillen auf dem Balkon - Darf man auf dem Balkon grillen?Als Mieter oder Wohnungseigentümer auf dem Balkon grillen - Was ist rechtlich zu beachten?

Die Sommerzeit und die Fußball-Europameisterschaft 2024 läuten die Grillsaison ein, bei der nicht nur im Garten, sondern auch auf dem Balkon gegrillt wird. Insbesondere bei unbeständigem Wetter bietet der Balkon eine geschützte Umgebung, um die gegrillten Steaks in gemütlicher Atmosphäre zu genießen. Allerdings stellt sich die Frage, ob dies möglicherweise den Nachbarn stört. Ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt? Existiert in Deutschland möglicherweise ein spezielles Gesetz zum Grillen – ein Grillrecht?

Wir von Rechtsfragen online (refrago.de) beschäftigten uns in diesem Text mit einem brenzligen Thema. Wenn die Sommerzeit anbricht und es warm wird, beginnt für viele die Grillsaison. Auch Fußball gucken und grillen gehört für viele zusammen. Doch nicht jeder hat einen Garten oder eine Terrasse. Die Mieter oder Eigentümer einer Wohnung haben das Nachsehen. Haben sie ein Balkon, können sie diesen zwar zum Grillen nutzen. Müssen aber damit rechnen, dass sich andere Bewohner des Hauses dadurch gestört fühlen und sich beschweren.

Was steht im Gesetz zum Thema Grillen auf dem Balkon?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich gesetzliche Regelungen für einige typische Nachbarschaftskonflikte. Zudem existiert das so genannte Nachbarrecht, das deutschlandweit Anwendung findet. Zusätzlich gibt es landesspezifische Vorschriften. Daher ist es nicht einfach, allgemeingültige Rechte heranzuziehen, wenn es um das Thema Grillen geht. Eine Gewissheit besteht jedoch: Es gibt kein verfassungsmäßig verankertes Recht auf das Grillen.

Was steht im Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht zum Thema Grillen auf dem Balkon?

Im Mietrecht und auch im Wohnungseigentumsrecht existieren keine konkreten Regeln bezüglich „Grillen“. Daher gibt es mittlerweile eine Reihe Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema. Die Richter sind dabei uneinig, obwohl sie oft im Sinne der „Grillfreunde“ urteilen. Es steht außer Frage, dass Grillen, insbesondere in den Sommermonaten, durchaus gängig ist und grundsätzlich toleriert werden sollte. Jedoch gibt es eine Grenze des Zumutbaren. In der Praxis kommt es häufig zu Konflikten zwischen den Rechten der streitenden Nachbarn.

Stichwort: Gegenseitige Rücksichtnahme

Grundsätzlich hat ein Grundstückseigentümer das Recht, sein Grundstück nach eigenem Ermessen zu nutzen und damit umzugehen. Allerdings besteht auch eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht zwischen Nachbarn. Gemäß § 906 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Einwirkungen, die von einem benachbarten Grundstück ausgehen, für den Eigentümer eines anderen Grundstücks hinzunehmen, sofern dadurch die Nutzung seines eigenen Grundstücks nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dies ist die theoretische Grundlage.

Das Recht auf Grillen

Im Garten, auf der Terrasse und auf dem Balkon hat jeder grundsätzlich das Recht, nach Belieben zu grillen, da es als „sozialadäquate Handlung“ angesehen wird und daher geduldet werden muss. Dies schließt auch das Grillen auf dem Balkon von Mietwohnungen ein. Zusammengefasst: Es gibt keine gesetzlichen Verbote für das Grillen, jedoch gibt es bestimmte Einschränkungen, die zu beachten sind.

Wann das Grillen auf dem Balkon auf jeden Fall verboten ist

Das Grillen auf dem Balkon ist dann verboten, wenn es explizit in der Hausordnung oder im Mietvertrag festgelegt ist. Wenn ein Mieter einen solchen Mietvertrag unterzeichnet und die Wohnung unter diesen Bedingungen mietet, wird er im Nachhinein rechtlich scheitern, falls er gegen das Grillverbot verstößt. Ein Urteil des Landgerichts Essen (10 S 438/01) bestätigt, dass der Vermieter das Recht hat, eine solche Klausel in den Mietvertrag aufzunehmen. In diesem speziellen Fall war es den Mietern untersagt, auf dem Balkon zu grillen, unabhängig davon, ob es sich um einen Holzkohlegrill oder einen Elektrogrill handelte. Der Mieter ist verpflichtet, sich an diese Regelung zu halten, da er sonst im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen muss.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung die Hausordnung ergänzen und das Grillen mit offener Flamme verbieten. So entschied das Landgericht München (Az. 36 S 8058/12 WEG).

Laut Mieterverein Hamburg in den meisten Mietverträgen in Hamburg eine Klausel, die das Grillen auf dem Balkon untersagt, üblich ist. Eine solche Klausel könnte beispielsweise lauten: „Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet.“

Ein Grillverbot kann aber nicht nachträglich in einen bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden. Um Probleme mit dem Vermieter und den Mitbewohnern zu vermeiden, ist es daher unbedingt erforderlich, vor dem Grillen einen Blick in den bestehenden Mietvertrag und die geltende Hausordnung zu werfen. Andernfalls besteht das Risiko einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall einer Kündigung seitens des Vermieters oder der Hausverwaltung. Es ist ratsam, sich an die geltenden Regeln zu halten, um Konflikte zu vermeiden.

Ist das Grillen auf dem Balkon für Mieter erlaubt?

Dem Mieter einer Wohnung ist es grundsätzlich gestattet auf seinem Balkon zu grillen. Denn „Grillen stelle in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt sei, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art […] dar“ (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96). Ein Vermieter kann jedoch, um Streitereien zwischen den Mietern zu vermeiden, das Grillen auf dem Balkon untersagen (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az. 10 S 438/01). Zudem darf der Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg keinen Holzkohlengrill verwenden, da durch den Betrieb eines solchen Grills Rauch und Dunst entsteht, der andere Mitmieter belästigen könne (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.1972, Az. 40 C 229/72). Differenzierter betrachtete dies das Amtsgericht Bonn. Laut dem AG Bonn dürfe ein Mieter durchaus mit einem Holzkohlengrill auf dem Balkon grillen, solange dies nur einmal im Monat geschieht und 48 Stunden zuvor angekündigt wurde (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96).

Dürfen Wohnungseigentümer auf dem Balkon grillen?

Auch Wohnungseigentümer dürfen in der Regel auf ihrem Balkon grillen. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgarts sei zumindest das dreimalige Grillen im Jahr für jeweils zwei Stunden erlaubt. Rauchentwicklungen, die dabei entstehen, seien von den anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf dem Balkon untersagen. Denn durch die Gerüche würden andere Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigt, weil sie ihre Fenster und Balkontüren geschlossen halten müssten, damit der Geruch nicht in ihre Wohnungen dringe (Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.04.1993, Az. 3 W 50/93).

Demgegenüber darf die Wohnungseigentümergemeinschaft das Grillen auf dem Balkon mit einem Holzkohlengrill durch einen Mehrheitsbeschluss nicht ausnahmslos gestatten. Denn der Balkon gehört zum Sondereigentum und Sondereigentum darf nur in der Weise genutzt werden, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwachse. Ein solcher ist aber in der Rauchentwicklung eines Holzkohlengrills zu sehen (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1990, Az. 25 T 435/90 und Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 25.10.1976, Az. 47 UR II 7/76).

Was gibt es hinsichtlich des Lärms beim Grillen zu beachten?

Sobald eine Grillfeier in vollem Gange ist, neigt man oft dazu, die Zeit und seine Umgebung zu vergessen. Dennoch ist es wichtig, auch in solchen Situationen einige Regeln zu beachten. Gemäß den örtlichen Lärmschutzverordnungen darf ein Mieter tagsüber auf seinem Balkon essen, trinken und sich in angemessener Lautstärke unterhalten. Es ist ebenfalls erlaubt, Partys zu feiern, solange dies nicht zur Gewohnheit wird und die Nachbarn dadurch nicht gestört werden.

Nach 22 Uhr tritt die Nachtruhe in Kraft, was bedeutet, dass ab dieser Zeit keine Feierlichkeiten mehr auf dem Balkon stattfinden sollten, selbst nicht in normaler Gesprächslautstärke. Entweder sollten die Anwesenden leise sprechen oder sich in den Innenbereich begeben. Vor 22 Uhr darf sich jedoch niemand über lebhafte Gespräche oder das Geräusch von Gläsern beschweren.

Und was sagt die Rechtsprechung zum Thema Lärm beim Grillen? Das Oberlandesgericht Oldenburg (13 U 53/02) hat entschieden, dass Nachbarn nach 22 Uhr weder Gerüche noch Geräusche tolerieren müssen, die mit dem Grillen in Verbindung stehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Grillabend zu besonderen Anlässen bis 24 Uhr verlängert werden kann, allerdings handelt es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung. Es ist daher ratsam, nicht zu laut zu sein, um potenzielle Störungen für die Nachbarn zu vermeiden.

Was ist hinsichtlich der Rauchentwicklung beim Grillen zu beachten?

Ungeachtet dessen, was im Mietvertrag festgehalten ist, wird rücksichtsloses Verhalten nicht toleriert. Auch wenn das Grillen auf dem Balkon nicht explizit verboten ist, dürfen die Nachbarn nicht durch Rauch oder Ruß vom Holzkohlegrill beeinträchtigt werden. Wenn der Rauch in die Nachbarwohnung zieht, wird in der Regel keine Abmahnung seitens des Vermieters erfolgen, jedoch könnte eine Geldbuße verhängt werden. Diese Geldbuße wird fällig, wenn das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse als Ordnungswidrigkeit betrachtet wird.

Das Grillen kann als Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz betrachtet werden, insbesondere dann, wenn die Nachbarn sich durch Geruch und Qualm gestört fühlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht. Es ist offensichtlich, dass das Thema „Grillen auf dem Balkon“ unterschiedlich ausgelegt werden kann und bereits zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hat.

Es ist immer am besten, sich friedlich mit dem Nachbarn zu einigen. In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Brandenburg gelten spezifische gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf das Grillen. Hier ist das Landesimmissionsschutzgesetz maßgeblich: Der Rauch darf nicht in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn ziehen. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.

Und wie oft darf ich auf dem Balkon grillen?

Soweit das Grillen auf dem Balkon nicht expliziet untersagt ist, was oben beschrieben wurde, gibt es keine spezifischen zeitlichen Vorgaben im Gesetz in Bezug auf das Grillen. Die Gerichtsurteile zu diesem Thema variieren stark, daher kann daraus keine allgemeingültige Regelung abgeleitet werden, wie oft man im Jahr grillen darf. Selbst wenn das Grillen erlaubt ist, sollte darauf geachtet werden, dass es nicht zu laut wird.

Das OLG Oldenburg (13 U 53/02) entschied, dass  vier  Mal im Jahr zu besonderen Anlässen darf ein Grillabend aber bis 24 Uhr daueren kann. Ansonsten müsse schon um 22 Uhr Schluss sein.

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (3 C 14/07) hat in seinem Urteil eine sehr tolerante Haltung eingenommen. Laut dieser Entscheidung ist es erlaubt, jährlich zwischen 20 bis 25 Mal für etwa zwei Stunden und maximal bis 21 Uhr zu grillen. Es handelt sich jedoch um eine spezifische Entscheidung des Gerichts und kann nicht als allgemeingültige Regel angesehen werden. Es ist weiterhin ratsam, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und sich an angemessene Lautstärke- und Zeitgrenzen zu halten.

Wie kann ich mich als Nachbar gegen das Grillen auf dem Balkon wehren?

Als Nachbar kam man sich mithilfe eines Unterlassungsanspruchs gegen Grillbelästigungen wehren. Dieser Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn man z.B. gezwungen ist, die Fenster zu schließen, da die Geruchs-, Lärm- und Rauchbelästigung durch das Grillen des anderen Nachbarn so stark ist, dass man den Balkon, den Garten oder die Wohnung nicht mehr richtig nutzen kann. Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den Paragraphen 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Der Unterlassungsanspruch steht aber nur dem Eigentümer zu. Wer zur Miete wohnst, muss sich die Ansprüche des Vermieters abtreten lassen, um diesen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Alternativ kann man den Vermieter auffordern, tätig zu werden und Maßnahmen zu ergreifen. Wenn der Vermieter nicht aktiv wird, kann man als Mieter mit der Ankündigung einer Mietminderung Druck ausüben, um auf die Belästigung durch Grillen aufmerksam zu machen und eine Lösung herbeizuführen. Aber Achtung: Rauch und Lärm muss man als Nachbar in gewissem Rahmen hinnehmen. Das Amtsgericht Bonn verneinte eine Mietminderung (vgl. Mietminderungstabelle zur Kategorie Grillen).

In akuten Fällen kann man auch die Polizei rufen.

Wer es bevorzugt, das Gespräch mit dem grillenden Nachbarn persönlich zu suchen, kann sich dabei auf § 177 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) berufen. Im Falle von Partylärm während eines Grillabends besteht die Möglichkeit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro. Es ist wichtig, in solchen Situationen auf eine respektvolle und konstruktive Kommunikation zu setzen, um mögliche Konflikte zu lösen.

Aktuelle Rechtsnachrichten zum Thema Grillen bei recht-aktuell.de: https://www.recht-aktuell.de/aktuell/Grillen

Quelle:refrago/pt
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