Darf man einen gefundenen Meteoriten behalten?
Bei einem Meteoriten handelt es sich um einen Festkörper, der die Erdatmosphäre durchquert und auf dem Erdboden aufschlägt. Während der letzten Jahrzehnte wurden im Durchschnitt etwa fünf Meteoritenfälle pro Jahr beobachtet. Tatsächlich wird jedoch eine viel höhere Zahl von Meteoriten unbeobachtet auf die Erde niedergehen. Doch nehmen wir einmal an, jemand beobachtet einen Meteoritenfall und findet den Meteoriten sogar. Darf er ihn dann behalten?
Darf man einen gefundenen Meteoriten behalten?
Wer einen Meteoriten als Erster findet, darf diesen behalten. Denn ein außerirdischer Gegenstand ist bis zu seinem Fund besitz- und eigentumslos. Ein Meteorit gehört daher zunächst einmal niemanden.
Einen entsprechenden Fall hatte das Landgericht Augsburg im Jahr 2007 zu entscheiden. In dem Fall stritt sich ein deutscher Hobbyastronom mit einer österreichischen Gemeinde um das Eigentum eines Meteoriten. Der Meteorit ging auf das Grundstück der Gemeinde nieder und wurde als „Neuschwanenstein 3“ bekannt. Das Landgericht entschied auf Basis des österreichischen Eigentumsrechts, dass die Gemeinde durch den Aufschlag kein Eigentum an dem Meteoriten erlangt hat (Landgericht Augsburg, Urteil vom 06.07.2007, Az. 8 O 1758/06).
Meteoriten und das Aneignungsrecht
Die Meteoriten kommen aus dem Weltraum. Somit sind sie herrenlose Sachen i.S. des § 90 BGB. Auch das Aufschlagen auf einem Grundstück dürfte hieran nichts ändern.
Eine Eigentumserlangung für den entsprechenden Grundstückseigentümer durch Verbindung oder Vermischung nach §§ 947 und 948 BGB scheidet aus, da das Grundstück eine unbewegliche Sache ist.
Insoweit läge wohl auch keine Fundunterschlagung vor. Damit hätte der Finder der herrenlosen Sache Meteorit, nach § 958 I BGB durch die Inbesitznahme in Form des Aufhebens (Vorsicht, eventuell Verbrennungsgefahr!) wohl Eigentum am Meteoriten erworben.
Für solche Fälle sollte man auch berechtigte Ansprüche der Wissenschaft nicht außer Acht lassen. Insoweit sollte man das Aneignungsrecht des § 958 BGB überdenken und eventuell gesetzlich neu regeln.
Ass. jur. Jochen Bauer, Sindelfingen