Bürgschaft und Scheidung04.08.2017

Die Ehegatten­bürgschaft nach der Scheidung: Was passiert nach der Scheidung mit Bürg­schaften für den Ehepartner?

Banken lieben Bürg­schaften. Und wer hilft nicht gerne seinem Ehepartner, wenn die Bank ein dringend benötigtes Darlehen nur unter der Voraussetzung vergibt, dass eine Bürgschafts­erklärung für den Ehepartner, der das Darlehen aufnimmt, unter­schrieben wird. Doch wie ist die Rechtslage im Fall der Ehe­scheidung? Erlöschen für den Ehepartner gestellte Bürg­schaften automatisch mit der Rechtskraft der Scheidung? Wird die Bürgschaft unwirksam? Oder hat die Scheidung gar keine Auswirkung auf die Bürgschaft und bleibt diese un­verändert bestehen?

 

Zunächst einmal haben weder die Trennung vom Ehepartner noch die Scheidung Auswirkungen auf für den Ehepartner gestellte Bürg­schaften. Sie bleiben in der Regel bestehen, und die Bank kann im Bürgschafts­fall auf sie zugreifen.

Jedoch hat der Bürge unter bestimmten Voraus­setzungen Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft gegenüber dem Gatten. Ferner hat die Rechtsprechung mit den Jahren der Wirksamkeit von Ehegatten­bürgschaften zunehmend Grenzen gesetzt, so dass so manche Ehegatten­bürgschaft aufgrund Sitten­widrigkeit für unwirksam ist.

Sitten­widrigkeit der Ehegatten­bürgschaft

Ehegatten­bürgschaften werden in der Regel im Zuge eines Immobilien­erwerbs gegenüber der darlehens­gebenden Bank abgegeben. Wenn der Ehegatte ein Immobilien­darlehen aufnehmen will, um sich Wohn­eigentum zu kaufen, so verlangt die Bank Sicherheiten – etwa durch Bürgschaft des Ehepartners. Dies ist in rechtlicher Hinsicht fragwürdig, wenn der Bürgschafts­geber mit der Bürgschaft finanziell ersichtlich überfordert ist – was der Fall sein kann, wenn er selbst kein Darlehen in der Höhe, über die er die Bürgschaft stellt, bekommen würde.

Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs zur Ehegatten­bürgschaft

Mit Urteil vom 14.05.2002, Az. XI ZR 50/01, hat der Bundes­gerichts­hof klargestellt, dass die Frage der Sitten­widrigkeit einer Ehegatten­bürgschaft „ regelmäßig entscheidend vom Grad des Miss­verhältnisses zwischen dem Verpflichtungs­umfang und der finanziellen Leistungs­fähigkeit des dem Haupt­schuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mit­verpflichteten“ abhängt.

Der Bundes­gerichts­hof führt weiter aus:

„Zwar reicht selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehens­vertrags­parteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungs­falles dauerhaft tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwert­urteil der Sitten­widrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebens­erfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Haupt­schuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.“
Ehegatten­bürgschaften sind laut Bundes­gerichts­hof unter folgenden Voraus­setzungen sittenwidrig:

  • Finanzielle Überforderung des Bürgen mit der Übernahme seiner Verpflichtung
  • Übernahme dieser Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Ehegatten als Haupt­schuldner
  • Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit durch den Darlehens­geber

Fazit

Die Ehe­scheidung hat für sich genommen keine Auswirkung auf den Bestand einer Bürgschafts­erklärung. Eine Bürgschaft fällt nicht mit Rechtskraft der Scheidung weg. Jedoch sind manche Ehegatten-Bürg­schaften in Anwendung der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs sittenwidrig und damit unwirksam. Sofern jedoch kein Fall der Sitten­widrigkeit vorliegt, aus der sich die Unwirksamkeit der Bürgschaft ergibt, sollte unbedingt das Gespräch mit der Bank gesucht werden. Andernfalls bleibt der Bürge auch nach der Scheidung verpflichtet, was ein enormes finanzielles Risiko darstellt.

 

Quelle:refrago/we
#1893 (931)
Google Adsense 1

3 Gedanken zu „Die Ehegatten­bürgschaft nach der Scheidung: Was passiert nach der Scheidung mit Bürg­schaften für den Ehepartner?

  • 1. August 2017 um 7:24 Uhr
    Permalink

    Der Artikel geht leider in großen Teilen am eigentlichen Thema vorbei.

    Es wird detailliert ausgeführt, wann Ehegattenbürgschaften sittenwidrig und damit unwirksam sein können.

    Doch das gilt generell und ist nicht spezifisch für Fälle von Scheidung.

    Das Thema des Artikels hätte vielmehr eine Auseinandersetzung damit erfordert, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen der geschiedene Ehegatte zumindest die interne Freistellung aus der

    Bürgschaftshaftung vom anderen Ehegatten verlangen kann.

    Dazu allerdings findet sich nur ein lapidarer Satz: dass dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei.

    Tolle Hilfe.

    In der Schule hätte man im Deutschunterricht die Note 6 erhalten: Themaverfehlung

    Antwort
    • 1. August 2017 um 8:37 Uhr
      Permalink

      Der Artikel hat schon seine Richtigkeit. Der Bank, welche die Bürgschaft erhalten hat, ist es vollkommen egal, ob der Bürge vom Ehegatten (Schuldner) geschieden wird. An der Wirksamkeit der Bürgschaft ändert sich daran überhaupt nichts.
      Auch eine interne Freistellung ändert nichts am Recht der Bank, die Erfüllung der Bürgschaft fordern zu können.
      Es sei denn, die Bürgschaft wäre eventuell sittenwirdrig.

      Antwort
      • 2. August 2017 um 7:07 Uhr
        Permalink

        Es geht doch laut Überschrift zum Artikel nicht darum, dass die Banken nach Scheidung weiterhin auf die Ehegattenbürgschaft unverändert zugreifen können.

        Wenn dies allein das Thema hätte sein sollen, dann hätte 1 Satz genügt, wie er sich auch bei Bänker findet:

        "An der Wirksamkeit der Bürgschaft ändert sich (nach Scheidung) überhaupt nichts".

        Statt dessen wird viel über event. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ausgeführt, ist für sich gesehen ja richtig, ist aber nicht ergiebig für das spezielle Thema:

        Ehegattenbürgschaft nach Scheidung.

        Hier habe ich die rechtlichen Besonderheiten erwartet, die sich eben speziell aus der Situation der Scheidung ergeben.

        Logisch, dass die bloße interne Freistellung nichts am Recht der Bank ändert gegenüber dem Bürgen.

        Aber unter welchen Voraussetzungen habe ich denn wenigstens überhaupt einen internen Freistellungsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten?

        Wann kann dieser rechtlich verpflichtet werden, z.B. die verbürgte Schuld gegenüber der Bank vielleicht vorzeitig zurückzuzahlen oder wann kann er verpflichtet werden, der Bank eine andere werthaltige Sicherheit anzudienen?

        Kann er vielleicht sogar verpflichtet sein, z.B. einen Immobilienkredit mit Hilfe des Hausverkaufes vorzeitig zurückzuzahlen, um den geschiedenen Ehegatten aus der Bürgenhaftung zu befreien?

        Kann er vielleicht verpflichtet werden, dem bürgenden Ehegatten schon mal vorweg eine Sicherheit gewähren zu müssen für den Fall, dass es zum Rückgriff auf die Bürgschaft kommt, kann ich als geschiedener Ehegatte z.B. verlangen, dass er mir auf seiner Immobilie eine Grundschuld in Höhe der der Bürgschaft eintragen lassen muss als Sicherheit?

        Kann in die Bürgschaft ein Klausel aufgenommen werden, dass mit Scheidung die Bank auf die Bürgenhaftung des Ehegatten verzichtet?

        Das wären doch die drängenden Fragen bei dem speziellen Thema: Ehegattenbürgschaft nach Scheidung.

        Dazu findet sich kein einziger konkreter Lösungshinweis?

        Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert