19.06.2014

Dürfen Fluggesellschaften bei der Buchung eines Flugtickets sofort die Bezahlung des vollen Ticketpreises verlangen?

Wer bei einer Fluggesellschaft ein Flugticket bucht, ist in der Regel verpflichtet den Ticketpreis sofort zu bezahlen. Dem Kunden wird allenfalls eine Reservierungszeit von zum Beispiel 48 Stunden zugebilligt. Dies regeln entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaften. Doch ist dies überhaupt zulässig?

Dürfen Fluggesellschaften bei der Buchung eines Flugtickets sofort die Bezahlung des vollen Ticketpreises verlangen?

Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a.M. und des Landgerichts Hannover ist es unzulässig, dass Fluggesellschaften AGB Klauseln verwenden, aus denen sich ergibt, dass die Kunden bereits bei Buchung und somit unter Umständen weit vor dem geplanten Flug zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet sind. Die Gerichte sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, insbesondere im Hinblick darauf, dass zwischen Buchung und Durchführung des Flugs ein erheblicher Zeitraum von bis zu 11 Monaten liegen kann.
Aus Sicht der Richter werde dem Verbraucher durch die Vorauszahlungspflicht das Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft auferlegt. Er bleibe im Insolvenzfall auf seinen Kosten sitzen, ohne dass er eine Gegenleistung erhält. Zudem verliere er sein Zurückbehaltungsrecht. Der Verbraucher könne durch die Vorleistungspflicht die Zahlung des Ticketpreises nicht verweigern, um somit die Beförderung durch die Fluggesellschaft zu erzwingen (Landgericht Hannover, Urteil vom 21.01.2014, Az. 18 O 148/13 und Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.01.2014, Az. 2-24 O 151/13).
Anderer Auffassung ist jedoch das Landgericht Köln. Es sah in den Vorauszahlungsklauseln keine unangemessene Benachteiligung. Das Insolvenzrisiko werde dadurch abgeschwächt, dass die Fluggesellschaften unter staatlicher Aufsicht stehen und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sichergestellt wird. Das Zurückbehaltungsrecht hielt es sowieso für unbrauchbar. Denn zu Flugausfällen kann es aufgrund von Witterung und Streiks kurzfristig kommen. Daher könne der Verbraucher auch bei einer Fälligkeit des Ticketpreises 30 Tage vor dem Flug in einem solchen Fall sein Zurückbehaltungsrecht ausüben (Landgericht Köln, Urteil vom 08.01.2014, Az. 26 O 253/13).
Die Entscheidungen sind jedoch noch nicht rechtskräftig.

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