24.05.2013

Embedded-Content: Verstößt die Einbettung fremder Inhalte in eine Webseite mittels des Framing gegen das Urheberrecht?

Mittels des Framing werden Inhalte von fremden Seiten in die eigene Internetpräsenz eingebettet (sog. Embedded Content). Es findet eine Verknüpfung statt. Dabei kann es sich um Videos oder Fotos handeln. Großer Beliebtheit erfreut sich dieser Technik bei den Nutzern von sozialen Netzwerken, wie etwa Facebook. Mit ein paar Mausklicks wird beispielswiese ein Musikvideo in die eigene Seite eingefügt. Aber auch gewerbliche Anbieter nutzen die etwa auf der Plattform „You Tube“ befindlichen Videos, um ihre Internetpräsenz attraktiver zu machen. Problematisch wird dies aber vor allem von den Inhabern der Verwertungsrechte der durch Framing genutzten Medien gesehen. Sie sehen in dieser Art der Einbettung ein öffentliches Zugänglichmachen des Werks (§ 19a UrhG), was nur mit Zustimmung der Rechteinhaber erfolgen darf, und daher ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Doch ist diese Ansicht auch richtig?

Verletzt das Framing das Urheberrecht?

Die Frage, ob durch das Framing ein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird und daher ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, wird nicht einheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, „dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG darstellt“ (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2013, Az. I ZR 46/12, ebenso: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az. 6 U 206/11).

Ob diese Ansicht mit dem europäischen Recht vereinbar ist, ist jedoch fraglich. Insbesondere kommt es auf die Frage an, ob in der Einbettung von Fremdinhalten mittels des Framing eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zu sehen sei. Wäre dies der Fall, muss dies im Hinblick auf die Harmonisierung des Urheberrechts in der Gemeinschaft auch für das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG gelten. Der BGH erkannte die Problematik und legte die Frage zur Beantwortung dem Europäischen Gerichtshof vor.

Seine Entscheidung muss nunmehr abgewartet werden, bevor eine abschließende Beantwortung der oben gestellten Frage möglich ist.

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