12.05.2014

Erbenlegitimation: Kann man seine Erbenstellung auch ohne Erbschein nachweisen oder braucht man als Erbe immer einen Erbschein?

Durch einen Erbschein kann eine Person nachweisen, dass sie Erbe eines Erblassers ist. Beantragt wird er bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Da dies jedoch zeit- und kostenaufwändig ist, kann sich die berechtigte Frage stellen, ob man seine Erbenstellung nicht auch anders nachweisen kann.

Kann man seine Erbenstellung auch ohne Erbschein nachweisen?

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei ein Erbe nicht verpflichtet seine Erbenstellung ausschließlich durch einen Erbschein nachzuweisen. Eine solche grundsätzliche Pflicht sehe das Gesetz nicht vor. Vielmehr könne er dies auch durch andere Formen, wie etwa durch ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll nachweisen. Etwas anderes könne sich aber aus einem Gesetz oder Vertrag ergeben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.2005, Az. XI ZR 311/04).
Obwohl der Bundesgerichtshof grundsätzlich erlaubte, dass durch Vertragsbestimmungen die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden könne, hat er dennoch entschieden, dass Banken und Sparkassen von ihren Kunden nicht uneingeschränkt und damit ohne Prüfung des Einzelfalls die Vorlage eines Erbscheins verlangen dürfen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2013, Az. XI ZR 401/12).
Ein Erbschein kann ohnehin überflüssig sein, wenn entweder eine transmortale (endet nicht mit dem Tod des Erblassers) oder postmortale (wird erst mit dem Tod des Erblassers wirksam) Vollmacht des Erblassers vorliegt.

Wann braucht ein Erbe einen Erbschein?

In bestimmten Ausnahmefällen kann die Vorlage eines Erbscheins notwendig sein. Eine solche Ausnahme besteht zum Beispiel dann, wenn das Gesetz ausdrücklich einen Erbschein als Legitimation der Erbenstellung verlangt. So liegt der Fall etwa, wenn es um Grundstücke geht. Das Grundbuchamt darf in der Regel verlangen, dass zum Nachweis der Erbenstellung ein Erbschein vorgelegt wird (§ 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung).
Zudem kann vertraglich festgehalten werden, dass ein Erbschein zur Legitimation notwendig ist. Es ist jedoch zu beachten, dass in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dies wohl nur bei unklaren Fällen zulässig sein wird.

#635 (302)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert