Dunkelheit14.12.2017

Fahrrad ohne Licht: Was kostet das Fahren ohne Licht und haftet ein Fahrrad­fahrer für Unfälle bei fehlendem Licht?

Wer als Radfahrer ohne Licht fährt, ist in der Regel für andere Verkehrs­teilnehmer äußerst schlecht zu sehen. Das Risiko mit einem Fußgänger zusammen­zustoßen oder von einem Autofahrer übersehen zu werden, ist daher sehr groß. Es ist daher ratsam und gesetzlich auch vorgeschrieben an seinem Fahrrad eine Beleuchtung anzubringen. Wer dem nicht nachkommt, erhöht nicht nur das Unfall­risiko, sondern begeht auch eine Ordnungs­widrigkeit. Doch wie hoch ist die Geldbuße und haftet ein Fahrrad­fahrer für Unfälle, wenn sein Fahrrad über kein Licht verfügt?

Was kostet das Fahren ohne Licht?

Nach § 16 der Straßen­zulassungs­verordnung (StVZO) müssen Fahrräder über eine bestimmte Beleuchtung verfügen. Dazu gehören etwa ein nach vorne gerichteter Schein­werfer mit weißem Licht sowie ein nach vorne gerichteter weißer Rück­strahler. Die Rückseite muss unter anderem mit einer roten Schluss­leuchte und einem roten Rück­strahler ausgestattet sein. Auch seitliche Reflektoren sind vorgeschrieben. Wer gegen die Be­leuchtungs­pflicht verstößt, begeht eine Ordnungs­widrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen.

  • Das Fahren mit dem Rad ohne bzw. mit defekter Beleuchtung zieht ein Bußgeld von 20 EUR nach sich.
  • Kommt es durch das Fahren ohne Licht zu einer Gefährdung erhöht sich die Geldbuße auf 25 EUR.
  • Ist es sogar zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung gekommen, droht ein Bußgeld von 30 EUR.

Haftet ein Fahrrad­fahrer für Unfälle bei fehlendem Licht?

Fährt ein Radfahrer ohne ausreichende Beleuchtung und kommt es deshalb zu einem Unfall, weil der Radfahrer zum Beispiel zu spät gesehen wird, so kann ihm je nach Fall eine Mithaftung oder sogar eine Allein­haftung angelastet werden. So geschehen in einem Fall vor dem Oberlandes­gericht Hamburg im Jahr 2016. In diesem wurde einem Radfahrer eine Mithaftung von 30 % angelastet, weil er in der Dunkelheit ohne Licht fuhr und sich aufgrund dessen ein anderer Radfahrer erschreckte und stürzte. Der erschreckte Radfahrer trug die überwiegende Schuld am Unfall, weil er eine Vorfahrts­verletzung begangen hatte (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.07.2017, Az. 14 U 208/16).

Zudem kommt es nach Ansicht des Land­gerichts München I darauf an, ob das Fahrrad mit einer den Bestimmungen der StVZO entsprechenden Beleuchtung ausgestattet war (Landgericht München I, Urteil vom 05.08.2010, Az. 17 O 18396/07).
Lesen Sie weitere Rechts­fragen zum Thema Fahrrad­fahren hier:

Quelle:refrago/rb
#1015 (492)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert