29.12.2013

Grundfreibetrag 2014: Welcher steuerliche Grundfreibetrag gilt ab dem 1.1.2014?

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums der Einkommenssteuerpflichtigen. Ab dem 1.1.2014 gilt ein erhöhter neuer Grundfreibetrag.

Zum 1. Januar wird der steuerliche Grundfreibetrag erneut angehoben. Bei Ledigen bleiben dann 8.354 Euro vom Einkommen steuerfrei. Das sind 224 Euro mehr als im Jahr 2013. Für Verheiratete gilt ein Grundfreibetrag von 16.708 Euro, 2013 waren es nur 16.260 Euro. Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums der Einkommenssteuerpflichtigen. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Tabelle: Entwicklung des Grundfreibetrags

Jahr(e)Grundfreibetrag pro Jahr
1990 – 19955.616 DM
1996 – 199712.095 DM
199812.365 DM
199913.067 DM
200013.499 DM
200114.039 DM
2002 – 20037.235 Euro
2004 -20087.664 Euro
20097.834 Euro
2010 – 20128.004 Euro
20138.130 Euro
20148.354 Euro

Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 52 Abs. 41 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)), wobei sich dieser Betrag auf das zu versteuernde Einkommen bezieht.

Siehe für 2015:
Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2015: Welcher steuerliche Grundfreibetrag gilt ab dem 1.1.2015?

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