Mietereinbauten12.06.2017

Ist für Mieter­einbauten die Zustimmung des Vermieters erforderlich?

So mancher Wohnungs­mieter nimmt im Laufe der Mietzeit Veränderungen an den Räumen vor. So werden Wände gefliest, Katzen­klappen in Zimmer­türen eingebaut, der Balkon verglast oder ein Hängeboden eingebaut. Man spricht in diesem Fall von Mieter­einbauten. Doch kann der Mieter so einfach Veränderungen vornehmen oder bedarf es dazu nicht vielmehr der Zustimmung des Vermieters?

Ist für Mieter­einbauten die Zustimmung des Vermieters erforderlich?

Mieter dürfen ihre Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters verändern, soweit nicht in die Bausubstanz der Mietsache ein­gegriffen wird. Kann daher eine Ver­änderung ohne großen Aufwand wieder rück­gängig gemacht werden und sind keine Substanz­schäden zu erwarten, muss keine Erlaubnis eingeholt werden. Andernfalls ist eine Genehmigung erforderlich. Holt man diese nicht ein, kann die in die Bausubstanz ein­greifende Ver­änderung der Wohnung eine Kündigung und Schadens­ersatz­forderungen nach sich ziehen.
Bei folgenden Maßnahmen sahen die Gerichte eine Zustimmung für notwendig:

  • Katzen­klappe in der Wohnungs­eingangs­tür ()

  • Katzenklappen in Zimmer­türen ()

  • separate Dusche ()

  • Einriss einer Wand und Einbau eines Stahl­trägers ()

  • Katzennetz auf Balkon ( und , andere Ansicht: )

  • Verglasung des Balkons ()

  • an Schiene befestigter Balkon­vorhang ()

Folgende Maßnahmen wurden auch ohne Genehmigung des Vermieters für zulässig erachtet:

  • bunte Party­lichter­ketten am Balkon ()

  • Weihnachtslichterkette an Fenster ()

  • Anbringen von Fliesen ()

  • Hängeboden ()

Die Zustimmungs­pflicht bedeutet jedoch nicht, dass die Mieter in bestimmten Fällen nicht einen – notfalls ein­klagbaren – Anspruch auf Zustimmung von Modernisierungs­maßnahmen haben. Dazu können folgende Maßnahmen gehören:

  • Anbringen einer Markise am Balkon ()

  • Einbau eines Tür­stangen­schlosses ()

Müssen Mieter­einbauten nach Ende der Mietzeit wieder entfernt werden?

Zu beachten ist, dass Mieter­einbauten nach Ende der Mietzeit in der Regel wieder entfernt werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter der Ver­änderung zugestimmt hat oder nicht. Verbleiben Mieter­einbauten in der Wohnung, steht dem ausziehenden Mieter grund­sätzlich kein Entschädigungsa­nspruch zu.

source:refrago/rb
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