Ist für Mietereinbauten die Zustimmung des Vermieters erforderlich?
So mancher Wohnungsmieter nimmt im Laufe der Mietzeit Veränderungen an den Räumen vor. So werden Wände gefliest, Katzenklappen in Zimmertüren eingebaut, der Balkon verglast oder ein Hängeboden eingebaut. Man spricht in diesem Fall von Mietereinbauten. Doch kann der Mieter so einfach Veränderungen vornehmen oder bedarf es dazu nicht vielmehr der Zustimmung des Vermieters?
Ist für Mietereinbauten die Zustimmung des Vermieters erforderlich?
Mieter dürfen ihre Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters verändern, soweit nicht in die Bausubstanz der Mietsache eingegriffen wird. Kann daher eine Veränderung ohne großen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden und sind keine Substanzschäden zu erwarten, muss keine Erlaubnis eingeholt werden. Andernfalls ist eine Genehmigung erforderlich. Holt man diese nicht ein, kann die in die Bausubstanz eingreifende Veränderung der Wohnung eine Kündigung und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Bei folgenden Maßnahmen sahen die Gerichte eine Zustimmung für notwendig:
Katzenklappe in der Wohnungseingangstür ()
Katzenklappen in Zimmertüren ()
separate Dusche ()
Einriss einer Wand und Einbau eines Stahlträgers ()
Katzennetz auf Balkon ( und , andere Ansicht: )
Verglasung des Balkons ()
an Schiene befestigter Balkonvorhang ()
Folgende Maßnahmen wurden auch ohne Genehmigung des Vermieters für zulässig erachtet:
bunte Partylichterketten am Balkon ()
Weihnachtslichterkette an Fenster ()
Anbringen von Fliesen ()
Hängeboden ()
Die Zustimmungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass die Mieter in bestimmten Fällen nicht einen – notfalls einklagbaren – Anspruch auf Zustimmung von Modernisierungsmaßnahmen haben. Dazu können folgende Maßnahmen gehören:
Anbringen einer Markise am Balkon ()
Einbau eines Türstangenschlosses ()
Müssen Mietereinbauten nach Ende der Mietzeit wieder entfernt werden?
Zu beachten ist, dass Mietereinbauten nach Ende der Mietzeit in der Regel wieder entfernt werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter der Veränderung zugestimmt hat oder nicht. Verbleiben Mietereinbauten in der Wohnung, steht dem ausziehenden Mieter grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch zu.