Mietereinbauten12.06.2017

Ist für Mieter­einbauten die Zustimmung des Vermieters erforderlich?

So mancher Wohnungs­mieter nimmt im Laufe der Mietzeit Veränderungen an den Räumen vor. So werden Wände gefliest, Katzen­klappen in Zimmer­türen eingebaut, der Balkon verglast oder ein Hängeboden eingebaut. Man spricht in diesem Fall von Mieter­einbauten. Doch kann der Mieter so einfach Veränderungen vornehmen oder bedarf es dazu nicht vielmehr der Zustimmung des Vermieters?

Ist für Mieter­einbauten die Zustimmung des Vermieters erforderlich?

Mieter dürfen ihre Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters verändern, soweit nicht in die Bausubstanz der Mietsache ein­gegriffen wird. Kann daher eine Ver­änderung ohne großen Aufwand wieder rück­gängig gemacht werden und sind keine Substanz­schäden zu erwarten, muss keine Erlaubnis eingeholt werden. Andernfalls ist eine Genehmigung erforderlich. Holt man diese nicht ein, kann die in die Bausubstanz ein­greifende Ver­änderung der Wohnung eine Kündigung und Schadens­ersatz­forderungen nach sich ziehen.
Bei folgenden Maßnahmen sahen die Gerichte eine Zustimmung für notwendig:

Folgende Maßnahmen wurden auch ohne Genehmigung des Vermieters für zulässig erachtet:

Die Zustimmungs­pflicht bedeutet jedoch nicht, dass die Mieter in bestimmten Fällen nicht einen – notfalls ein­klagbaren – Anspruch auf Zustimmung von Modernisierungs­maßnahmen haben. Dazu können folgende Maßnahmen gehören:

Müssen Mieter­einbauten nach Ende der Mietzeit wieder entfernt werden?

Zu beachten ist, dass Mieter­einbauten nach Ende der Mietzeit in der Regel wieder entfernt werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter der Ver­änderung zugestimmt hat oder nicht. Verbleiben Mieter­einbauten in der Wohnung, steht dem ausziehenden Mieter grund­sätzlich kein Entschädigungsa­nspruch zu.

Quelle:refrago/rb
#1823 (896)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert