Verhinderung Scheidung05.02.2018

Kann ein Ehegatte durch die Abwesenheit im Scheidungs­termin die Scheidung verhindern?

Ist eine Ehe gescheitert, ist es oft der beste Weg die Scheidung einzureichen. Doch nicht jeder sieht das so. Es kann vorkommen, dass ein Ehegatte aus finanziellen oder emotionalen Gründen an der Ehe festhalten will. Jedoch wird eine Scheidung auch ohne seine Zustimmung nach drei­jähriger Trennungs­zeit möglich. Wenn nicht ein Härtefall vorliegt, wird der scheidungs­unwillige Ehegatte die Scheidung kaum verhindern können. Doch zum Scheidungs­termin vor Gericht müssen beide Ehegatten regelmäßig persönlich erscheinen, um sie anhören zu können. Kann der scheidungs­unwillige Ehegatte also allein durch seine Abwesenheit bzw. Weigerung zum Scheidungs­termin zu erscheinen die Scheidung verhindern?

Kann ein Ehegatte durch die Abwesenheit im Scheidungs­termin die Scheidung verhindern?

Vorder­gründig ist es tatsächlich möglich, dass der scheidungs­unwillige Ehegatte allein durch seine Weigerung zum Scheidungs­termin zu erscheinen, die Scheidung verhindern kann. Denn nach § 130 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts­barkeit (FamFG) kann gegen den säumigen Gegner des Scheidungs­antrags keine Entscheidung ergehen. Auch eine Entscheidung des Gerichts nach Aktenlage ist unzulässig.

Jedoch können gegen einen Ehegatten, der unentschuldigt nicht zum Scheidungs­termin erschienen ist, gemäß § 128 Abs. 4 FamFG Zwangs­maßnahmen angeordnet werden. Danach können dem nicht er­schienenen Ehegatten zunächst die durch das Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegt werden. Zudem kann ein Ordnungs­geld festgesetzt werden (vgl. § 380 Abs. 1 der Zivil­prozess­ordnung – ZPO). Jedoch schließt § 128 Abs. 4 FamFG ausdrücklich aus, dass gegen den nicht er­schienenen Ehegatten Ordnungs­haft angeordnet wird. Sollte der Ehegatte wiederholt nicht zum Termin vor Gericht erscheinen, kann die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (vgl. § 380 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass der scheidungs­unwillige Ehegatte von der Polizei abgeholt und zum Gericht gebracht wird.

Ist ein Verzicht auf das persönliche Erscheinen der Eheleute möglich?

In bestimmten Ausnahme­fällen kann das Gericht auf das persönliche Erscheinen eines der Ehegatten verzichten. So etwa, wenn der scheidungs­unwillige Ehegatte mehrmals unentschuldigt fehlt. Auch wenn ein Ehegatte ausdrücklich und endgültig erklärt, nicht zum Termin erscheinen zu wollen, kann auf das persönliche Erscheinen verzichtet werden.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.

Quelle:rb
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