Kann ein Ehegatte durch die Abwesenheit im Scheidungstermin die Scheidung verhindern?
Ist eine Ehe gescheitert, ist es oft der beste Weg die Scheidung einzureichen. Doch nicht jeder sieht das so. Es kann vorkommen, dass ein Ehegatte aus finanziellen oder emotionalen Gründen an der Ehe festhalten will. Jedoch wird eine Scheidung auch ohne seine Zustimmung nach dreijähriger Trennungszeit möglich. Wenn nicht ein Härtefall vorliegt, wird der scheidungsunwillige Ehegatte die Scheidung kaum verhindern können. Doch zum Scheidungstermin vor Gericht müssen beide Ehegatten regelmäßig persönlich erscheinen, um sie anhören zu können. Kann der scheidungsunwillige Ehegatte also allein durch seine Abwesenheit bzw. Weigerung zum Scheidungstermin zu erscheinen die Scheidung verhindern?
Kann ein Ehegatte durch die Abwesenheit im Scheidungstermin die Scheidung verhindern?
Vordergründig ist es tatsächlich möglich, dass der scheidungsunwillige Ehegatte allein durch seine Weigerung zum Scheidungstermin zu erscheinen, die Scheidung verhindern kann. Denn nach § 130 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) kann gegen den säumigen Gegner des Scheidungsantrags keine Entscheidung ergehen. Auch eine Entscheidung des Gerichts nach Aktenlage ist unzulässig.
Jedoch können gegen einen Ehegatten, der unentschuldigt nicht zum Scheidungstermin erschienen ist, gemäß § 128 Abs. 4 FamFG Zwangsmaßnahmen angeordnet werden. Danach können dem nicht erschienenen Ehegatten zunächst die durch das Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegt werden. Zudem kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (vgl. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Jedoch schließt § 128 Abs. 4 FamFG ausdrücklich aus, dass gegen den nicht erschienenen Ehegatten Ordnungshaft angeordnet wird. Sollte der Ehegatte wiederholt nicht zum Termin vor Gericht erscheinen, kann die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (vgl. § 380 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass der scheidungsunwillige Ehegatte von der Polizei abgeholt und zum Gericht gebracht wird.
Ist ein Verzicht auf das persönliche Erscheinen der Eheleute möglich?
In bestimmten Ausnahmefällen kann das Gericht auf das persönliche Erscheinen eines der Ehegatten verzichten. So etwa, wenn der scheidungsunwillige Ehegatte mehrmals unentschuldigt fehlt. Auch wenn ein Ehegatte ausdrücklich und endgültig erklärt, nicht zum Termin erscheinen zu wollen, kann auf das persönliche Erscheinen verzichtet werden.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.