Maklerprovision: Wann muss man eine Provision an den Makler zahlen?
Es kann manchmal hilfreich sein für die Suche einer neuen Wohnung oder eines neuen Hauses sich eines Maklers zu bedienen. Dieser kann dann ein für den Kunden passendes Objekt heraussuchen und den Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages vermitteln. Der Kunde ist wiederum von der lästigen Suche nach einem neuen Zuhause befreit. Natürlich verlangt der Makler für seine Dienste eine Vergütung. Man nennt dies Provision oder Courtage. Dabei handelt es sich um Erfolgshonorar. Aber ab wann muss die Provision an den Makler gezahlt werden?
Wann muss man eine Provision an den Makler zahlen?
Der Makler hat dann einen Anspruch auf seine Provision, wenn er nachweisen kann, dass durch seine Vermittlung ein Miet- oder Kaufvertrag über ein Objekt zustande gekommen ist (§ 652 Abs. 1 BGB). Dabei genügt es regelmäßig, wenn der Makler den Kontakt zwischen dem Vermieter bzw. Verkäufer und dem Interessenten vermittelt und dies zum Abschluss des Miet- oder Kaufvertrags ursächlich war (Landgericht Coburg, Urteil vom 22.03.2011, Az. 23 O 590/10). Von einer Ursächlichkeit kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn es erst 15 Monate nach der erbrachten Maklerleistung zum Vertragsabschluss kommt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.12.2003, Az. 24 U 5/02). Darüber hinaus ist der vom Makler getätigte tatsächliche Aufwand für die Provisionsforderung unbeachtlich.
Ist ein Maklervertrag erforderlich?
Für den Anspruch ist es vollkommen unerheblich, ob zwischen dem Kunden und dem Makler ein Maklervertrag besteht. Denn nach § 653 Abs. 1 BGB gilt eine Maklercourtage als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies ist bei Immobilienmaklern in der Regel der Fall. So müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ein Kaufinteressent, der Maklerdienste entgegennimmt, wissen, dass ein Makler im Fall des Abschlusses eines Kaufvertrags eine Maklerprovision verlangt (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2013, Az. 5 U 173/10).
Ist für den Provisionsanspruch eine Provisionsvereinbarung notwendig?
Für den Provisionsanspruch kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich eine Provisionsvereinbarung getroffen wurde. Es ist vielmehr ausreichend, dass im Exposé der Hinweis auf eine Maklerprovision gegeben wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2006, Az. III ZR 57/06) und der Kunde vom Makler weitere Informationen anfordert.