Markenanmeldeverfahren30.10.2015

Markenanmeldung: Wie melde ich eine Marke an?

Eine Marke dient dazu die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Ihr kommt daher eine Identifizierungs- bzw. Kennzeichnungsfunktion zu. Die Marke ist daher ein entscheidendes Mittel im Kampf um den Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Als Marken können gemäß § 3 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG) alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen (Bsp.: „Robert Enke“ Bundespatentgericht, Urteil vom 25.04.2012, Az. 27 W (pat) 83/11), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Töne, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Voraussetzung ist, dass die Marke Unterscheidungskraft besitzt. Den Markenschutz, also das ausschließliche Recht über die Marke verfügen zu dürfen, erlangt man durch die Anmeldung und Eintragung der Marke im Markenregister. Doch wie geschieht dies genau? Wie meldet man eine Marke an?

Wie melde ich eine Marke an?

Eine Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung angemeldet. Das DPMA hat seinen Hauptsitz in München und besitzt Niederlassungen in Jena sowie Berlin. Eine Anmeldung kann durch folgende drei Möglichkeiten geschehen:

  • Online-Anmeldung auf der Internetseite des DPMA
  • Schriftliche Antragsstellung (dazu ist ein besonderes vom DPMA veröffentlichtes Formblatt erforderlich)
  • Online-Anmeldung mit Signatur („DPMAdirekt“)

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des DPMA.

Welchen Inhalt muss die Anmeldung haben?

Die Anmeldung muss folgenden Inhalt aufweisen:

  • Die Anmeldung muss zunächst Angaben zur Identität des Anmelders und gegebenenfalls seiner Vertreter enthalten (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Markenverordnung – MarkenV). Bei natürlichen Personen ist daher zum Beispiel die Angabe des Vor- und Nachnamens erforderlich. Bei juristischen Personen muss hingegen der Firmenname mit der Rechtsform angegeben werden. Zudem ist die Anschrift des Anmelders mitzuteilen.
  • In der Anmeldung muss außerdem die Form der Marke angegeben sowie die Marke wiedergegeben werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 MarkenV). Eine Marke kann etwa in Form einer Wort- oder Bildmarke ins Register eingetragen werden. Es ist darauf zu achten, dass keine Muster oder Modelle der Marke oder von mit der Marke versehenen Gegenstände eingereicht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Marke ein Ton ist. In diesem Fall ist der Anmeldung ein mit einer klanglichen Wiedergabe der Marke versehener Datenträger beizufügen.
  • Schließlich muss die Anmeldung ein Verzeichnis enthalten, welches die Waren oder Dienstleistungen aufzählt für die die Marke eingetragen werden soll (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 MarkenV). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Marken nur für Waren und Dienstleistungen angemeldet werden können.

Kann alles als Marke eingetragen werden?

Nicht alles ist als Marke eintragungsfähig und genießt damit Markenschutz. Beschreibt zum Beispiel eine Marke lediglich eine Ware oder Dienstleistung, ist sie von der Eintragung ausgeschlossen. So kommt etwa der Marke „Busreisen“ für die Dienstleistung „Transport von Personen“ nur eine beschreibende Funktion zu. Eine beschreibende Funktion besitzen ebenso die Marken „Schöner erben“ (Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 30 W (pat) 21/12) und „Flatrate“ (Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 33 W (pat) 141/08). Auch wenn eine Marke gegen die guten Sitten verstößt, kann eine Eintragung verneint werden. So geschehen etwa bei der Marke „Massaker“ (Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.07.2012, Az. 27 W (pat) 511/12). Dagegen verstößt die Marke „FICKEN“ nicht gegen die guten Sitten (Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.08.2011, Az. 26 W (pat) 116/10).
Darüber hinaus kann die Marke bereits im Register eingetragen sein. Der Inhaber der älteren Marke kann in diesem Fall die Löschung der neueren Marke verlangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das DPMA bei der Anmeldung nicht überprüft, ob die Marke in identischer oder ähnlicher Weise bereits eingetragen ist. Es ist daher äußerst ratsam vor der geplanten Anmeldung selbst zu recherchieren.

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