Mieterschutz16.03.2015

Mietpreisbremse: Welche Änderungen sieht die Mietpreisbremse vor?

Wohnraum wird in den Städten immer teurer. Seit Jahren beschweren sich immer mehr Mieter über steigende Mieten. Justizminister Heiko Maas, SPD, will daher die sogenannte Mietpreisbremse einführen. Dadurch soll die Verteuerung von Wohnraum gestoppt oder zumindest begrenzt werden. Doch welche Maßnahmen sieht das Gesetz eigentlich vor?

Welche Änderungen sieht die Mietpreisbremse vor?

Die Mietpreisbremse sieht vor:

  • Begrenzung der Mieterhöhung auf 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Zum einen soll bei einer Neuvermietung von Wohnraum die Miete nur 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Diese Regelung soll aber nicht für ganz Deutschland gelten, sondern nur für die Gebiete, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist. Welche Gebiete darunter fallen, sollen die Bundesländer selbst regeln dürfen. Von dieser 10 %-Grenze soll es zudem zwei Ausnahmen geben.

    Die erste Ausnahme betrifft den Fall, dass die Miete bereits vor der Neuvermietung mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. In diesem Fall darf der Mietpreis so bleiben und muss nicht gesenkt werden. Der Vermieter darf die Miete jedoch erst dann wieder erhöhen, sobald die ortsübliche Vergleichsmiete entsprechend gestiegen ist.

    Die zweite Ausnahme soll bei Modernisierungsmaßnahmen greifen. Sind solche vor der Neuvermietung ausgeführt worden, soll die Miete entsprechend der bereits heute geltenden Vorschriften (§ 559 BGB) erhöht werden können.

  • Zahlung der Maklerprovision

    Darüber hinaus ist beabsichtigt die Bezahlung des Maklers zu ändern. Zurzeit ist es noch gang und gäbe, dass der Mieter die Kosten für die Beauftragung eines Maklers übernehmen muss. Dies soll sich nunmehr dahingehend ändern, dass derjenige, der den Makler beauftragt hat, die Kosten der Beauftragung auch tragen muss. Dies ist in aller Regel der Vermieter.

Mehr Infos zur Mietpreisbremse:

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