Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Muss ein Vermieter dem Mieter auf Verlangen eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen?
Wer auf Wohnungssuche ist, muss in der Regel nicht nur eine Schufa-Auskunft und einen Gehaltsnachweis vorlegen, sondern auch eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Durch eine solche Bescheinigung versichert der jetzige Vermieter dem potentiellen neuen Vermieter, dass der Mieter über keine Schulden aus dem Mietverhältnis verfügt. Ohne eine solche Bescheinigung ist es oft nicht möglich eine neue Wohnung anzumieten. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Vermieter sich weigert die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Aber darf er dies überhaupt oder besteht nicht ein Anspruch auf Herausgabe einer solchen Bescheinigung?
Muss ein Vermieter dem Mieter auf Verlangen eine Mietschuldenfreiheitsbestätigung ausstellen?
Da der Mietvertrag in der Regel keine Regelungen zur Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung enthält, kommt es darauf an, ob sich ein Anspruch auf Herausgabe einer solchen Bescheinigung aus anderen Gründen ergeben kann.
Das Amtsgericht Hohenschönhausen hat einen solchen Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet. Es sah die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als eine mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters an (Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen, Urteil vom 30.03.2006, Az. 16 C 239/05). Diese Entscheidung steht jedoch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in einem Fall entschieden, dass die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keine Nebenpflicht des Vermieters darstellt. Ihm könne eine solche Pflicht auch nicht zugemutet werden, da eine solche Bescheinigung die Rechtsposition des Vermieters im Fall eines nachträglichen Rechtsstreits über etwaige offene Mietforderungen gefährden könne (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08, so auch Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.06.2006, Az. 16b C 55/06).
Wie kann ein Mieter anderweitig seine Zuverlässigkeit nachweisen?
Der Mieter kann seine Zuverlässigkeit hinsichtlich seiner Mietzahlungen auch durch eine entsprechende Quittung nachweisen. Eine solche muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters ausstellen (§ 368 BGB).