Mietschulden­freiheits­bestätigung21.01.2019

Mietschulden­freiheits­bescheinigung: Muss ein Vermieter dem Mieter auf Verlangen eine Mietschulden­freiheits­bescheinigung ausstellen?

Wer auf Wohnungs­suche ist, muss in der Regel nicht nur eine Schufa-Auskunft und einen Gehalts­nachweis vorlegen, sondern auch eine sogenannte Mietschulden­freiheits­bescheinigung. Durch eine solche Bescheinigung versichert der jetzige Vermieter dem potentiellen neuen Vermieter, dass der Mieter über keine Schulden aus dem Miet­verhältnis verfügt. Ohne eine solche Bescheinigung ist es oft nicht möglich eine neue Wohnung anzumieten. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Vermieter sich weigert die Mietschulden­freiheits­bescheinigung auszustellen. Aber darf er dies überhaupt oder besteht nicht ein Anspruch auf Herausgabe einer solchen Bescheinigung?

Muss ein Vermieter dem Mieter auf Verlangen eine Mietschulden­freiheits­bestätigung ausstellen?

Da der Mietvertrag in der Regel keine Regelungen zur Ausstellung einer Mietschulden­freiheits­bescheinigung enthält, kommt es darauf an, ob sich ein Anspruch auf Herausgabe einer solchen Bescheinigung aus anderen Gründen ergeben kann.
Das Amtsgericht Hohen­schönhausen hat einen solchen Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet. Es sah die Ausstellung einer Mietschulden­freiheits­bescheinigung als eine miet­vertrag­liche Neben­pflicht des Vermieters an (Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen, Urteil vom 30.03.2006, Az. 16 C 239/05). Diese Entscheidung steht jedoch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs. Dieser hat in einem Fall entschieden, dass die Ausstellung einer Mietschulden­freiheits­bescheinigung keine Neben­pflicht des Vermieters darstellt. Ihm könne eine solche Pflicht auch nicht zugemutet werden, da eine solche Bescheinigung die Rechts­position des Vermieters im Fall eines nach­träglichen Rechts­streits über etwaige offene Miet­forderungen gefährden könne (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08, so auch Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.06.2006, Az. 16b C 55/06).

Wie kann ein Mieter anderweitig seine Zuverlässigkeit nachweisen?

Der Mieter kann seine Zuverlässigkeit hinsichtlich seiner Miet­zahlungen auch durch eine entsprechende Quittung nachweisen. Eine solche muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters ausstellen (§ 368 BGB).

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