Mindestlohngesetz17.12.2014

Mindestlohn ab 01.01.2015: Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn und was müssen Arbeitgeber beachten?

Ab dem 01. Januar 2015 gilt der neue Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR. Hintergrund der Regelung ist die Bekämpfung von Niedrig- bzw. Dumpinglöhnen. Der Mindestlohn soll verhindern, dass Arbeitnehmer ihren Lohn mit Sozialleistungen aufstocken müssen. Doch wem genau steht der Mindestlohn zu und was haben Arbeitgeber zu beachten?

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR gilt grundsätzlich für sämtliche Arbeitnehmer. Davon umfasst sind ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, Minijobber und Praktikanten. Praktikanten erhalten jedoch nur dann den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie während des Studiums oder einer Ausbildung ein freiwilliges Praktikum von mehr als drei Monaten leisten oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder abgeschlossenes Studium verfügen. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht dabei schon ab dem ersten Tag des Praktikums.
Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (sog. Mindestlohnkommission) alle zwei Jahre geändert werden.

Übergangsregelung:

Bis zum 31. Dezember 2017 gelten jedoch Übergangsvorschriften. Nach diesen ist es möglich bis zum 31. Dezember 2016 einen geringeren Stundenlohn als 8,50 EUR zu bezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde. Dadurch soll der Übergang zum gesetzlichen Mindestlohn für einige Branchen erleichtert werden. Ab dem 01. Januar 2018 gilt der Mindestlohn uneingeschränkt.

Ausnahmeregelungen:

Zudem gelten für bestimmte Bereiche Ausnahmeregelungen. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen sind danach:

  • Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden.
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung.
  • Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
  • in Werkstätten beschäftigte Personen mit einer Behinderung.
  • ehrenamtlich tätige Personen.
  • Zeitungszusteller. Diese haben ab dem 01. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns. Vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 erhalten Zeitungszusteller einen Mindestlohn von 8,50 EUR. Ab dem 01. Januar 2018 gilt er uneingeschränkt.
  • Personen, die ein Pflichtpraktikum im Zusammenhang mit der Schule, Ausbildung oder Studium, die ein Orientierungs-Praktikum von maximal drei Monaten vor einer Berufsausbildung oder vor Aufnahme eines Studiums oder die ein Praktikum von maximal drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren.

Was müssen Arbeitgeber beim gesetzlichen Mindestlohn beachten?

Beschäftigen Arbeitgeber geringfügig entlohnte Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer oder sind sie in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweigen tätig, so sind sie verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Unter den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweigen gehören etwa das Bau-, das Gaststätten- und Beherbergungs-, das Personenbeförderungs-, das Transport- und das Gebäudereinigungsgewerbe.

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