Betriebsfeier30.11.2015

Müssen Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen?

Jedes Jahr zur Weihnachtszeit veranstalten viele Betriebe eine Weihnachtsfeier. Während manche Arbeitnehmer dies als willkommene Abwechslung vom Arbeitsalltag ansehen, um sich im lockeren Rahmen mit Kollegen auszutauschen, sehen es andere Arbeitnehmer als lästige Pflichtveranstaltung an. Doch besteht überhaupt eine Pflicht zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier?

Müssen Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen?

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen. Vielmehr ist die Teilnahme freiwillig. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob die Feier außerhalb oder innerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

  • außerhalb der Arbeitszeit

    Arbeitnehmer dürfen in ihrer Freizeit unternehmen, was sie möchten. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit anzuordnen. Ihm steht insofern kein Weisungsrecht zu. Der Arbeitnehmer kann auch nicht dazu gezwungen werden, für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier Überstunden zu machen.

  • innerhalb der Arbeitszeit

    Der Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier innerhalb der Arbeitszeit von der Arbeit freistellen. Eine Pflicht zur Teilnahme geht damit aber nicht einher. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer gegen die Feier, so bedeutet dies nicht, dass er nach Hause gehen darf. Vielmehr muss er dann weiterarbeiten. Sollte eine Weiterarbeit aufgrund der ausgelassenen Feierlaune der Kollegen nicht möglich sein, darf der Arbeitgeber den Lohn der nicht teilnehmenden Arbeitnehmer nicht kürzen.

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Ein Gedanke zu „Müssen Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen?

  • 3. Dezember 2015 um 7:27 Uhr
    Permalink

    De facto kann jedoch eine Pflicht bestehen; ich wurde selber Opfer eines derartigen Gruppenzwangs und verlor seinerzeit den Arbeitsplatz, da "die Chemie nicht mehr stimmte". Und wenn auch der Betriebsrat für solche Zwänge ist, hat man vor Gericht überhaupt keine Chancen. Gegenteilige Behauptungen sind m.E. rein theoretischer Natur.
    Andere Fälle dieser Kategorie kenne ich ebenfalls, die zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses führten: Nichtteilnahme am wöchentlichen Kegelabend oder Weigerung, mit der Göre von durch Protektion gewordenen Gruppenleiterin eine Disco mit zu besuchen.
    Deswegen das Arbeitsgericht anzurufen ist nicht ratsam. Abgesehen vom sehr wahrscheinlichen Scheitern wird man gleich auf eine Blacklist gesetzt und gebrandmarkt als Kandidat, der seine Arbeitgeber vor Gericht zu ziehen pflegt…

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