Ertrinkungsgefahr26.08.2015

Muss ein Gartenteich gegen spielende Kinder abgesichert werden?

Wer seinem Gartengrundstück noch eine besondere Note verpassen möchte, legt gerne einen Gartenteich an. Dieses besondere Gestaltungselement kann für Kleinkinder jedoch große Gefahren bergen. Stürzen diese nämlich in den Teich, besteht Lebensgefahr. Denn ohne fremde Hilfe können sich Kleinkinder in der Regel nicht aus der Situation befreien, so dass die Gefahr des Ertrinkens besteht. Doch kann der Grundstückseigentümer für eine solche Situation haftbar gemacht werden? Muss er also seinen Gartenteich gegen spielende Kinder absichern? Was ist mit der Aufsichtspflicht der Eltern?

Muss ein Gartenteich gegen spielende Kinder abgesichert werden?

Ein Grundstückseigentümer kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, seinen Gartenteich vor spielenden Kindern abzusichern.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Grundstück nicht eingefriedet ist, also zum Beispiel nicht mit einem Zaun oder einer Hecke umgeben ist. In einem solchen Fall muss der Grundstückseigentümer damit rechnen, dass Kinder angesichts ihres Entdeckungs- und Spieltriebs auf sein Grundstück kommen, auch wenn sie dies eigentlich nicht dürfen. Bei Kindern muss nämlich stets mit einem Fehlverhalten gerechnet werden. Um ein Hineinfallen der Kinder in seinen Gartenteich zu verhindern, muss er diesen somit absichern. Tut er dies nicht, macht er sich haftbar (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.1993, Az. 22 U 272/92).

Was ist mit der Aufsichtspflicht der Eltern?

Stürzt ein Kind in einen Gartenteich, so kann dafür der Grundstückseigentümer dann nicht haftbar gemacht werden, wenn den Eltern eine Aufsichtspflichtverletzung anzulasten ist. Diese sind nämlich gegenüber ihrem Kind aufsichtspflichtig. Das bedeutet, dass sie bei Vorhandensein eines Gartenteichs das Kind ermahnen müssen, sich von diesem fernzuhalten und es anschließend ständig überwachen müssen. Der Grundstückseigentümer darf bei Anwesenheit von aufsichtspflichtigen Personen auch grundsätzlich davon ausgehen, dass diese ihrer Aufsichtspflicht nachkommen (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 21.02.1995, Az. 5 U 39/95).

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