Schmerzensgeld vom Friseur: Haftet der Friseur für Haarausfall, blutige Kopfhaut, misslungenen Haarschnitt, misslungene Haarfärbung, fehlerhafte Dauerwellenbehandlung oder wenn der Haarschnitt nicht gefällt?
Der Besuch bei einem Friseur kann schlimme Folgen haben. Während mancher sein neuer Haarschnitt nicht gefällt, haben andere mit ganz anderen Problemen zu kämpfen. So kann eine falsch ausgeführte Blondierung zur Ablösung der Kopfhaut oder eine misslungene Dauerwellenbehandlung zu Haarausfall führen. Manch ein Kunde sieht in den Künsten eines Friseurs eine Körperverletzung und klagt auf Schmerzensgeld. Doch haftet ein Friseur überhaupt für Haarausfall, blutige Kopfhaut oder Nichtgefallen des Haarschnitts?
Haftet ein Friseur für ein missglücktes Haarstyling?
Grundsätzlich begeht ein Friseur eine Pflichtverletzung, wenn infolge seines Tuns der Kundin oder dem Kunden ein Schaden, etwa durch eine blutende Kopfhaut, entsteht. Darüber hinaus kann aufgrund der psychischen Belastung wegen einer geschädigten bzw. entstellten Haarpracht regelmäßig ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Ein solcher dient dazu, dem Geschädigten einen Ausgleich für nicht vermögensrechtliche Schäden und eine Genugtuung für das zu bieten, was ihm angetan wurde. Die Höhe des Schmerzensgelds bestimmt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Grad des Verschuldens zu beachten.
Hier eine Übersicht von Entscheidungen, in denen ein Schmerzensgeld zugesprochen wurde:
Misslungene Haarfärbung:
18.000 € für teilweise dauerhaften Haarausfall bei einer 16jährigen und psychsiche Belastung wegen Entstellung (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22.07.2013, Az. 12 U 71/13)
5.000 € für Haarausfall aufgrund von Verätzungen, 5 x 5 cm große dauerhaft kahle Stelle am Hinterkopf, starke Schmerzen (Landgericht Coburg, Urteil vom 29.07.2009, Az. 21 O 205/09)
6.000 DM (ca. 3.000 €) für dauerhaften Haarausfall im Bereich von ca. 3 x 5 cm, Verhöhnung durch Vorschlag zukünftig eine Baseballmütze zu tragen (Amtsgericht Erkelenz, Urteil vom 05.01.1994, Az. 6 C 509/93)
3.000 € für blutige und abgelöste Kopfhaut, Haarausfall und Haarbruch, starke Schmerzen, tragen einer Perücke für ein halbes Jahr, kein Dauerschaden (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 26.10.2010, Az. 3 S 111/10)
300 € für abbrechendes Haar, lediglich optische und nicht dauerhafte Beeinträchtigung (Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009, Az. 5 S 59/09, Vorinstanz sprach Schmerzensgeld von 1.000 € zu: Amtsgericht Erkelenz, Urteil vom 07.05.2009, Az. 8 C 351/08)
500 DM (ca. 250 €) für Kürzung der langen gelockten Haare auf Kinnlänge, kein Dauerschaden (Landgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2002, Az. 23 O 539/01)
Unsachgemäße Dauerwellenbehandlung:
3.000 DM (ca. 1.500 €) für Abbruch der Haare an der Wurzel, seelisches Leiden, tragen einer Perücke für lange Zeit, kein Dauerschaden
- 000 DM (ca. 500 €) für Kurzhaarschnitt, reaktive depressive Stimmung, kein Dauerschaden (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.05.1994, Az. 510 C 705/94)
500 DM (ca. 250 €) für Abbruch der ca. 65 cm langen Haare unterhalb der Kopfhaut, kein Dauerschaden (Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2001, Az. 141 C 5/01)
200 DM (ca. 100 €) für psychische Beeinträchtigungen (Amtsgericht Siegen, Urteil vom 19.06.1990, Az. 6 C 3010/88)
zweistelliges Schmerzensgeld in Euro, weil nach dem erfolglosen Färben die Haare angegriffen waren und die Spitzen gekürtzt werden mussten (Amtsgericht Coburg, Urteil vom 19.03.2014, Az. 12 C 1023/13)
Fehlerhafte Haarentkrausung (Haarglättung):
4.000 € für Hautverätzung für etwa 4 Monate, vollständige Haarentfernung, tragen einer Perücke für ein halbes Jahr, kein Dauerschaden
Kein Schmerzensgeld gibt es, wenn einem die Frisur nicht gefällt. Das Amtsgericht München urteilte in einem solchen Fall, dass die bloße Missachtung der Wünsche eines Kunden kein Schmerzensgeld rechtfertige (Amtsgericht München, Urteil vom 07.10.2011, Az. 173 C 15875/11).
Willigt ein Friseurbesucher nicht in die Haarbehandlung ein und daher in eine etwaige Schädigung?
Tatsächlich kann die Einwilligung in eine potentiell schadensverursachende Haarbehandlung zum Haftungsausschluss des Friseurs führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Friseur über die Risiken der Behandlung vollumfänglich aufklärt. Tut er dies nicht oder kann er dies in einem Prozess nicht nachweisen, haftet er weiterhin (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2002, Az. 23 O 539/01).