Entschädigung22.06.2018

Steht den Opfern von Gewalttaten bzw. Terror­anschlägen eine staatliche Entschädigung zu?

Wer Opfer einer Gewalttat bzw. eines Terror­anschlags geworden ist, leidet mitunter erheblich unter den Folgen. Diese können neben den physischen auch psychische Schäden umfassen. Natürlich können solche Folgen gegen den eigentlichen Schädiger bzw. Täter geltend gemacht werden. Doch dieser kann entweder Tot oder nicht solvent genug sein, um Entschädigungen zu zahlen. Ist es daher möglich vom Staat eine Entschädigung zu erhalten?

Steht den Opfern von Gewalttaten bzw. Terror­anschlägen eine staatliche Entschädigung zu?

Das Opfer einer Gewalttat bzw. eines Terror­anschlags kann unter bestimmten Voraus­setzungen vom Staat Entschädigungsz­ahlungen erhalten. Darunter zählen etwa Geldrenten und Schmerzens­gelder.

  • Geldrente für das Opfer

    Zunächst kann das Opfer selber nach dem Opfer­entschädi­gungs­gesetz eine monatliche Geldrente beanspruchen. Deren Höhe richtet sich nach dem Bundes­versorgungs­gesetz. Danach kann je nach Auswirkung der Gewalttat grund­sätzlich eine Rente von 141 EUR bis 736 EUR geltend gemacht werden. Die Höhe der Rente richtet sich maßgeblich nach dem Einzelfall. Es kommt maßgeblich auf den Grad der Schädigungs­folgen ab, so dass im Einzelfall auch eine höhere Rente als 736 EUR gewährt werden kann.

  • Geldrente für die Hinter­bliebenen

    Nach dem Opfer­entschädi­gungs­gesetz steht auch Hinter­bliebenen der Opfer einer Gewalttat eine nach dem Bundes­versorgungs­gesetz bestimmte Geldrente zu. So können die Witwe bzw. der Witwer oder hinter­bliebene Lebens­partner 443 EUR pro Monat als Grundrente verlangen. Auch den Eltern oder Kindern der Opfer kann eine monatliche Geldrente zu stehen. So erhalten Halbwaisen 124 EUR und Vollwaisen 233 EUR an monatlicher Grundrente.

  • Schmerzens­geld

    Der Staat gewährt zudem ein Schmerzens­geld für Opfer von terroristischen Gewalttaten. Dabei handelt es sich aber um eine freiwillige Leistung des Staates. Ein Anspruch besteht daher nicht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Einzelfall. Es wird unter anderem berücksichtigt, ob das Opfer Ansprüche gegen Dritte hat und ob diese Ansprüche realisiert werden können. Zu beachten ist, dass durch den Erhalt der staatlichen Entschädigung die Geltend­machung von Schmerzens­geld­ansprüchen gegen den Schädiger in der Regel ausgeschlossen ist.

Quelle:refrago/rb
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