Mutterschutz08.04.2016

Steht einer Arbeit­nehmerin während des Mutter­schutzes und der Elternzeit Urlaub zu?

Befindet sich eine Arbeit­nehmerin im Mutter­schutz oder in der Elternzeit, so gilt entweder ein Beschäftigungs­verbot oder eine Frei­stellung von der Arbeit. Die Arbeiterin ist daher nicht verpflichtet, zu arbeiten. Steht ihr aber dennoch Urlaub zu?

Steht einer Arbeit­nehmerin während des Mutter­schutzes Urlaub zu?

Einer Arbeit­nehmerin steht auch während des Mutter­schutzes Urlaub zu. Dies regelt § 17 des Mutter­schutz­gesetzes. Danach gelten für den Anspruch auf bezahlten Erholung­surlaub und dessen Dauer die Ausfall­zeiten wegen mutter­schutz­rechtlicher Beschäftigungs­verbote als Beschäftigungs­zeiten. Eine Kürzung des Urlaubs­anspruchs ist daher unzulässig. Hat die Arbeit­nehmerin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungs­verbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Hat eine Arbeit­nehmerin bzw. Arbeit­nehmer in der Elternzeit Anspruch auf Urlaub?

Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 des Bundes­elterngeld- und Elternzeit­gesetzes (BEEG) berechtigt, für jeden Kalender­monat der Elternzeit den Urlaubs­anspruch um ein Zwölftel zu verringern, soweit der Arbeit­nehmer oder die Arbeit­nehmerin nicht in Teilzeit arbeitet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011, Az. 9 AZR 197/10). Steht dem Arbeit­nehmer oder der Arbeit­nehmerin noch Resturlaub zu, so kann dieser nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Jahr genommen werden (§ 17 Abs. 2 BEEG). Wird das Arbeits­verhältnis nach der Elternzeit aber nicht wieder aufgenommen, so muss der Resturlaub ausgezahlt werden (§ 17 Abs. 3 BEEG).

Quelle:refrago/rb
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